OGH 5Ob182/61

OGH5Ob182/6131.5.1961

SZ 34/89

Normen

ABGB §198
ABGB §254
AußStrG §9
ABGB §198
ABGB §254
AußStrG §9

 

Spruch:

Der für ein außereheliches Kind bestellte Vormund hat ein Beschwerderecht gegen seine Enthebung.

Entscheidung vom 31. Mai 1961, 5 Ob 182/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Arnfels; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Dezember 1960 wurde Hedwig S. als Vormunderin des mj. Erich S. enthoben und an ihrer Stelle die Bezirkshauptmannschaft L. zum Vormund bestellt.

Den gegen diesen Beschluß von der Vormunderin Hedwig S. erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß Hedwig S. nicht Beteiligte im Vormundschaftsverfahren sei, da die in den §§ 196 - 198 ABGB. normierten Bestimmungen über die Berufung zur Vormundschaft für die Vormundschaftswahl bei unehelichen Kindern nicht gelten; sie sei daher auch zum Rekurse gegen den Beschluß, durch den sie als Vormunderin enthoben wurde, nicht legitimiert.

Der Oberste Gerichtshof gab dein Rekurs der Hedwig S. Folge und trug dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den Rekurs auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Auch der für das außereheliche Kind bestellte Vormund wird in dem Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des § 9 AußStrG. Als solchem steht ihm aber gegen jede Verfügung des Vormundschaftsgerichtes, daher auch gegen seine Enthebung, ein Beschwerderecht offen. Das war in der älteren Rechtsprechung (vgl. GlUNF. 5424, GlUNF. 6298, ZBl. 1923 Nr. 33) niemals zweifelhaft. Das muß umso mehr gelten, wenn - wie hier - die Vormunderin behauptet, daß ihre Enthebung dem Wohl des Kindes widerspricht. Soweit in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 448/58 eine gegenteilige Rechtsauffassung zum Ausdruck kommt, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen.

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