OGH 4Ob28/61

OGH4Ob28/612.5.1961

SZ 34/69

Normen

Kollektivvertragsgesetz §9
Kollektivvertragsgesetz §10
Kollektivvertragsgesetz §9
Kollektivvertragsgesetz §10

 

Spruch:

Rückwirkung von Kollektivverträgen auf zur Zeit ihres Abschlusses bereits beendete Dienstverträge.

Entscheidung vom 2. Mai 1961, 4 Ob 28/61.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Kläger trat am 20. Juni 1940 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Sein Dienstverhältnis endete durch Kündigung von seiner Seite am 30. Juni 1960. Sein monatlicher Gehalt betrug 2240 S brutto, 14mal im Jahr. Am 21. Juli 1960 wurde zwischen dem Verband der Versicherungsanstalten Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ein Kollektivvertrag abgeschlossen, demzufolge das Gehaltsschema zum Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der versicherungsunternehmen in der Fassung des Kollektivvertrages vom 8.Juli 1958 mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Jänner 1960 abgeändert wurde. Der dem Kläger zugestandene Gehaltssatz von brutto 2240 S monatlich wurde hiedurch auf 2450 S brutto erhöht. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die aus dieser Erhöhung resultierende Gehaltsdifferenz für die Zeit von Jänner bis Juli 1960 in der unbestrittenen Höhe von 1470 S brutto. Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages nicht mehr im Dienstverhältnis zur beklagten Partei gestanden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil auf Berufung der beklagten Partei im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das stattgebende Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist den Untergerichten und den Parteien zuzugeben, daß die Frage der Rückwirkung von Kollektivverträgen auf bereits beendete Dienstverhältnisse in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung umstritten ist. Außer den bereits von den Untergerichten zitierten Entscheidungen SZ. XXXI 152, 4 Ob 51/56 und 4 Ob 47/53 kann hier noch auf die Entscheidungen SZ. XII 25, ArbSlg. 6477, 4 Ob 90/60, 4 Ob 91/60 und 4 Ob 167/60 verwiesen werden. Während ursprünglich die Rückwirkung von Kollektivverträgen auf bereits beendete Arbeitserhältnisse durchwegs abgelehnt wurde, hat die neuere Rechtsprechung (vgl. insbesondere SZ. XXXI 152) die Rechtsansicht vertreten, daß sich die den Kollektivvertragsparteien eingeräumte Macht, allgemein verbindliche Rechtsnormen zu setzen, nicht nur auf aktive Dienstverhältnisse, sondern auch auf Ruhestandsverhältnisse erstreckt.

Die Rechtsansicht, daß rückwirkend abgeschlossene Kollektivverträge auf bereits beendete Dienstverhältnisse ohne Wirkung sind, wird in der Rechtslehre von Borkowetz (Kollektivvertragsgesetz, 2. Aufl. S. 96), Machek (Der Kollektivvertrag, S. 25, und ÖJZ. 1950 S. 564 ff.), Adler - Höller (Klang 2. Aufl. V 216) und Leitich (JBl. 1957 S. 312 ff.) vertreten, von den ersteren mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, von Leitich mit Argumenten, auf die noch zurückzukommen sein wird.

Die Frage der Rückwirkung von Kollektivverträgen auf die Dienstverträge bereits ausgeschiedener Dienstnehmer ist, wie bereits in der Entscheidung SZ. XXXI 152 ausgeführt wurde, richtig nur aus der Normierungsgewalt der Kollektivvertragsparteien zu beantworten. Der Gesetzgeber hat diesen die Normgewalt zur Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in der Form übertragen, daß im § 9 Abs. 1 KollVG. bestimmt wird, die Bestimmungen des Kollektivvertrages hätten als Bestandteil der Einzeldienstverträge zu gelten, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen werden. Unbestritten in Lehre und Rechtsprechung ist, daß die Worte "abgeschlossen werden" nicht streng grammatikalisch ausgelegt werden dürfen, sondern daß damit nicht nur die etwa gleichzeitig mit dem Kollektivvertrag geschlossenen Dienstverträge, sondern auch die nach Abschluß des Kollektivvertrages zustandegekommenen Dienstverträge und die zur Zeit des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bereits bestehenden Dienstverträge erfaßt werden sollen.

Nach § 9 Abs. 2 KollVG. beginnt dann, wenn der Kollektivvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn enthält, seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" nachfolgenden Tag. Daraus ergibt sich, daß den Kollektivvertragsparteien auch das Recht eingeräumt wurde, den Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages selbst zu bestimmen- da dieses Recht im Gesetz in keiner Weise beschränkt ist, fällt es grundsätzlich auch in die Normierungsgewalt der Kollektivvertragsparteien, dem Kollektivvertrag rückwirkende Kraft zuzuerkennen.

Die Kollektivvertragsnormen können allerdings nur bei jenen Dienstverträgen wirksam werden, für die nach § 9 Abs. 1 KollvG. ihr Eingehen als Bestandteil des Dienstvertrages vorgesehen ist. Nach dieser Gesetzesstelle muß es sich um einen Dienstvertrag handeln, der zwischen kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen wird. Nach § 6 KollvG. sind kollektivvertragsangehörig nur die Dienstgeber und Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften waren oder es später werden. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht schlüssig abgeleitet werden, daß die Normwirkung des Kollektivvertrages nur für jene Einzelverträge gegeben sei, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages bestanden haben bzw. später abgeschlossen worden sind. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 1 KollvG. durch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 KollVG., soweit sie Dienstnehmer betrifft, wesentlich modifiziert ist, weil die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages auch für einen nicht kollektivvertragsangehörigen Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers eintreten. Es muß daher nur der Dienstgeber Kollektivvertragsangehöriger sein, damit sich die Wirkungen des Kollektivvertrages auf alle Dienstverträge mit seinen Dienstnehmern erstrecken, gleichgültig, ob die Dienstnehmer Kollektivvertragsangehörige sind oder nicht. Aus § 6 KollVG. kann daher keine Beschränkung der Kollektivvertragsparteien abgeleitet werden, rückwirkend auch die Dienstverhältnisse zwischen kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern mit ihren Dienstnehmern zu regeln, die bereits ausgeschieden sind. Denn beim Dienstnehmer kommt es gar nicht auf die Kollektivvertragsangehörigkeit an, und ein ausgeschiedener Dienstnehmer könnte trotzdem Kollektivvertragsangehöriger im Sinne des § 6 KollVG. sein.

Die angebliche Beschränkung der Normierungsgewalt der Kollektivvertragsparteien auf noch bestehende oder zukünftige Dienstverträge wird auch (so von Leitich in JBl. 1957 S. 312 f.) damit zu begrunden versucht, daß die Person, die Ansprüche aus dem Kollektivvertrag gewinnen soll, Dienstnehmer (bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages) sein müsse, daß also stets ein Dienstvertrag als notwendiges Medium vorhanden sein müsse, um Wirkungen des Kollektivvertrages auf den Dienstnehmer zu erzeugen. Diese Ansicht Leitichs, daß zur Zeit des Abschlusses eines Kollektivvertrages bestehende, nicht aber bereits gelöste Dienstverhältnisse den Bestimmungen des Kollektivvertrages unterworfen seien, stützt sich auf seine Auslegung des § 6 Z. 1 KollVG. Er meint nämlich, daß unter den "Dienstgebern" und "Dienstnehmern" nach dieser Gesetzesstelle nur solche Personen verstanden werden könnten, die den konkreten Dienstvertrag bereits geschlossen haben. Es genügt aber der potentielle Charakter solcher Dienstgeber und Dienstnehmer, so daß es zum Erwerb der Kollektivvertragsangehörigkeit und damit nach § 9 Abs. 1 KollVG. zur Bindung an den Inhalt des Kollektivvertrages ausreicht, wenn die Mitgliedschaft zu den am Kollektivvertrag beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages bestand oder später erworben wurde. Das von Leitich für die Bindung an sich geforderte Medium eines konkreten Dienstverträges braucht deshalb zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages nicht zu bestehen. Bei der Ansicht Leitichs könnte nicht erklärt werden, warum ein zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages als Mitglied seiner am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaft beigetretener Dienstgeber an den Inhalt des Kollektivvertrages gebunden ist, obwohl er erst nach dem Abschluß des Kollektivvertrages Einzeldienstverträge schließt- auch die Bestimmung des § 6 Z. 1 KollVG. "oder später werden" könnte keine Abhilfe schaffen, weil sie sich nicht auf die konkrete Dienstgebereigenschaft, sondern auf die Mitgliedschaft zu der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaft bezieht. Wenn zur Kollektivvertragsangehörigkeit der Abschluß des konkreten Einzeldienstvertrages notwendig wäre, könnte auch nicht erklärt werden, warum im § 9 Abs. 1 KollVG. davon die Rede ist, daß Dienstverträge von kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern abgeschlossen werden, obgleich der Abschluß gerade die Voraussetzung für die Eigenschaft der Kollektivvertragsangehörigkeit wäre. Zur Kollektivvertragsangehörigkeit und damit zur Bindung an den Inhalt des Kollektivvertrages genügt vielmehr die Mitgliedschaft des Dienstgebers und sowohl bei diesem als auch beim Dienstnehmer die Möglichkeit, Dienstgeber oder Dienstnehmer zu sein. Der zeitliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages, nicht aber der Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages entscheidet darüber, auf welche einzelnen Dienstverträge des kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers mit seinen Dienstnehmern sich der Inhalt des Kollektivvertrages bezieht.

Auch der Hinweis darauf, daß in der Rechtsprechung die Geltung von gesetzlichen Rückwirkungsklauseln für bereits erledigte Fälle abgelehnt wird, dringt im gegenständlichen Fall nicht durch. Ist die Normierungsgewalt der Kollektivvertragsparteien, wie oben ausgeführt, durch das Gesetz nicht beschränkt und machen die Kollektivvertragsparteien von diesem Recht dahin Gebrauch, daß sie rückwirkend ab einem bestimmten Stichtag die Bezüge ohne Beschränkung auf noch bestehende Dienstverträge ändern, so wird diese Änderung Bestandteil jedes Dienstvertrages, der an diesem Stichtag mit einem kollektivvertragsangehörigen Dienstgeber bestanden hat oder später abgeschlossen wurde. Die in der Entscheidung SZ. XII 25 und in späteren Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, daß Kollektivverträge auf Ansprüche aus einem vor seinem Inkrafttreten beendeten Dienstverhältnis nicht zurückwirkten, kann daher für die jetzige Rechtslage nicht aufrechterhalten werden.

Im vorliegenden Fall haben die Kollektivvertragsparteien vereinbart, daß die Bezüge der Dienstnehmer der kollektivvertragsangehörigen Dienstgeber rückwirkend mit 1. Jänner 1960 erhöht werden. Deshalb findet die Erhöhung auf alle Dienstverträge Anwendung, die am 1. Jänner 1960 bestanden haben oder später abgeschlossen wurden; da der Kollektivvertrag keine Einschränkung in der Richtung enthält, daß die Erhöhung nur bei jenen Dienstverträgen stattzufinden hätte, die am Tage des Abschlusses des Kollektivvertrages noch bestanden oder später eingegangen wurden, kommen auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages bereits ausgeschiedene Dienstnehmer wie der Kläger in den Genuß dieser Bezugserhöhung, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem sie nach dem 1. Jänner 1960 noch Dienstnehmer der beklagten Partei waren.

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