OGH 2Ob55/61

OGH2Ob55/6110.2.1961

SZ 34/19

Normen

Außerstreitgesetz §16
Außerstreitgesetz §16

 

Spruch:

Es liegt kein bestätigender Beschluß im Sinn des § 16 AußStrG. vor, wenn die erste Instanz einem Antrag aus sachlichen Gründen nicht stattgegeben hat und das Rekursgericht diesen Beschluß mit der Abänderung bestätigt, daß der Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird.

Entscheidung vom 10. Februar 1961, 2 Ob 55/61.

I. Instanz: Jugendgerichtshof Wien; II. Instanz: Jugendgerichtshof Wien.

Text

Das Erstgericht hat dem Antrag der Mutter, die Fürsorgeerziehung ihres minderjährigen Sohnes Helmut K. aufzuheben, aus sachlichen Gründen nicht stattgegeben.

Das Rekursgericht hat "dem Rekurs keine Folge gegeben und den erstgerichtlichen Beschluß mit der Abänderung bestätigt, daß der Antrag zurückgewiesen wird". Gegen den zweitinstanzlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der ehelichen Mutter nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der zweitinstanzliche Beschluß, der den Rekurs wegen Nichtablaufes der sechsmonatigen Frist des § 30 Abs. 1 JWG., also aus einem formellen Grund, als unzulässig behandelt, kann nicht als bestätigender Beschluß beurteilt werden; er ist seinem Inhalt nach abändernd. Der als "AO. Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs ist demnach als solcher im Sinne des § 14 AußStrG. zu behandeln.

Damit ist für die Rekurswerberin aber nichts gewonnen. Nach § 30 Abs. 1 JWG. kann ein abgewiesener Antrag nicht vor Ablauf von 6 Monaten erneuert werden. Die sechsmonatige Frist war im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung (21. Oktober 1960) keinesfalls abgelaufen, gleichgültig, ob man, wie das Rekursgericht, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht als ordentliches Rechtsmittel ansieht und die Frist vom Tag der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung (23. Juni 1960) oder - richtig (vgl. Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, S. 38) - den außerordentlichen Revisionsrekurs als ordentliches Rechtsmittel ansieht und die Frist vom Tag der Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung (30. September 1960) berechnet.

Der Antrag ist also vom Rekursgericht trotz des ihm unterlaufenen Irrtums über den Beginn des Fristenlaufes mit Recht zurückgewiesen worden.

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