OGH 3Ob172/60

OGH3Ob172/6029.6.1960

SZ 33/70

Normen

Versicherungsvertragsgesetz 1958 §155 Abs1
Versicherungsvertragsgesetz 1958 §155 Abs1

 

Spruch:

Die im § 155 Abs. 1 VersVG. vorgesehene Kürzung der Rente erfaßt auch die vor der Verbindlichkeit des Haftpflichtversicherers fälligen Beträge.

Entscheidung vom 29. Juni 1960, 3 Ob 172/60.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Am 9. März 1952 wurde der bei der Klägerin pflichtversicherte August S. durch einen Verkehrsunfall, an dem Alfred T. schuld war, verletzt. Ing. Hans W. haftet für den Schaden als Halter des Kraftfahrzeuges. Zwischen der Beklagten und Ing. Hans W. bestand jedenfalls zur Zeit des Unfalles ein Versicherungsverhältnis, nach welchem erstere bis zu einem Höchstbetrag von 75.000 S für jede verletzte Person deckungspflichtig war. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Februar 1954, I Cg 99/53-11, wurden Alfred T. und Ing. Hans W. verurteilt, der Klägerin den Betrag von 10.503 S 80 g für die infolge ihrer Rentenleistungen auf sie übergegangene Schadenersatzforderung zu zahlen. Zur Hereinbringung dieses Betrages s. A. wurde der Klägerin die Pfändung und Überweisung des Anspruches des Ing. Hans W. gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag bewilligt.

Die Klägerin begehrt Zuspruch des Betrages von insgesamt 13.228 S 98 g, bestehend aus obigem Kapitalsbetrag samt Nebengebühren.

Die Beklagte wendet ein, der Anspruch sei durch die Versicherungssumme nicht voll gedeckt, da sie für ein dem Verletzten zugesprochenes Schmerzengeld von 7000 S aufzukommen habe und die Rente im Sinne des § 155 Abs. 1 VersVG. zu kürzen sei.

Das Erstgericht sprach der Klägerin den Betrag von 7318 S 50 g samt 4% Zinsen seit 28. März 1954 zu und wies das Mehrbegehren ab. Es nahm im Hinblick darauf, daß die Beklagte für das Schmerzengeld von 7000 S aufzukommen hatte, einen Deckungsbetrag von 68.000 S an. Auf Grund eines Sachverständigengutachtens stellte es fest, daß der Kapitalsbetrag durch die verbleibende Versicherungssumme nicht zur Gänze gedeckt sei, weshalb sich die Schuld der Beklagten an einzelnen Rentenbeträgen gemäß § 155 Abs. 1 VersVG. vermindere. Es machte hiebei keinen Unterschied zwischen den zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsanspruches bereits aufgelaufenen und den erst künftig fällig werdenden Beträgen.

Die Beklagte ließ dieses Urteil unbekämpft. Auf Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Teilbetrages von 3185 S 30 g s. A. gemäß § 496 ZPO. und im übrigen als nichtig auf und verwies die Sache in diesem Umfang in das Erstgericht zurück. Gleichzeitig ordnete es an, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Nur die erstgenannte Aufhebung ist Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittel. Das Berufungsgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes insofern an, als die Beklagte nur verpflichtet sei, bis zur Höhe der um das Schmerzengeld verminderten Versicherungssumme Deckung zu gewähren. Hingegen vertrat es die Meinung, daß gemäß § 155 Abs. 1 VersVG. nur diejenigen Rentenbeträge zu kürzen seien, die erst nach Fälligkeit der Verpflichtung des Versicherers abreiften. Maßgebend sei gemäß § 154 Abs. 1 VersVG. der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles im Haftpflichtprozeß 1 Cg 99/53. Zwei Wochen nachher sei der Versicherungsanspruch fällig.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Hier sind zwei Rechtsfragen zu entscheiden, nämlich

1.) ob sich die im § 155 Abs. 1 VersVG. vorgesehene Rentenkürzung nur auf diejenigen Beträge bezieht, die erst später als die Verpflichtung des Versicherers zur Deckung fällig werden, oder ob auch die bis dahin fällig gewordenen Renten zu vermindern sind, und

2.) ob dem Schmerzengeldanspruch des Geschädigten ein Vorrecht gegenüber der Forderung des Sozialversicherungsträgers gemäß § 1542 RVO. zukam. Entscheidet man die erste Frage im gleichen Sinne wie das Berufungsgericht, so kommt es auf die zweite allerdings nicht an, weil ja die mit der Verpflichtung der Beklagten bereits fällig gewesenen Rentenbeträge auch durch die um das Schmerzengeld verminderte Versicherungssumme gedeckt sind. Das Berufungsgericht hätte sich daher, von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend, mit der zweiten Frage gar nicht befassen müssen.

Was nun die erstgenannte Rechtsfrage anlangt, so beruft sich die zweite Instanz auf Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 448, wonach es darauf ankäme, wie hoch der Kapitalswert der Rente zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruches gegen den Versicherer war. Demgegenüber verweist die Beklagte auf mehrere im deutschen Schrifttum enthaltene Gegenmeinungen, vor allem aber auf den Umstand, daß nach der einen Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht bildenden Rententafel für die Berechnung der Rente das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend ist.

Der Oberste Gerichtshof schließt sich im Ergebnis dieser Rechtsauffassung der Beklagten an. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erwähnte Bestimmung der Rententafel die hier strittige Frage im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 lösen oder ob dadurch nur ein Stichtag für die Berechnung des Kapitalswertes gegeben werden sollte. Nur auf diesen bezieht sich auch die vom Berufungsgericht angegebene Meinung von Prölß. Immerhin läßt sich diese Bestimmung eher mit dem Rechtsstandpunkt der Beklagten in Einklang bringen als mit dem der Klägerin.

Es wäre eine Rechtslage denkbar, nach welcher der Versicherer für die volle Rente solange Deckung geben müßte, bis die Versicherungssumme erschöpft ist. § 155 Abs. 1 VersVG. hat jedoch, um die Versorgung des geschädigten Dritten zu gewährleisten (Albert Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 359) eine andere Regelung getroffen. Es ist versicherungsmathematisch die Rente festzustellen, deren Kapitalswert der in Betracht kommenden Versicherungssumme entspricht. Diese herabgesetzte Rente ist auch dann zu leisten, wenn die Versicherungssumme erschöpft ist, doch gleicht sich das Risiko des Versicherers, daß der Beschädigte länger lebt, als zu erwarten wäre, dadurch aus, daß seine Verpflichtung erlischt, wenn der Dritte stirbt, ehe die Rentenleistungen des Versicherers die Versicherungssumme erreicht haben. Der Versicherungsnehmer, der mangels ausreichender Deckung dem Beschädigten aus seinem eigenen Vermögen den Unterschiedsbetrag bezahlen mußte, hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Bezahlung des Fehlbetrages zur Versicherungssumme (Prölß a. a. O.; Hagen bei Ehrenberg VIII/2 S. 293; Thees - Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. S. 249; Hartung, Allgemeine Haftpflichtversicherung, S. 116, u. a.). Das Gesetz will durch diese Vorschrift verhindern, daß ein Fall eintritt, in welchem für die Rente überhaupt keine versicherungsmäßige Deckung besteht, so daß der Haftpflichtige unter Umständen finanziell zusammenbricht oder der beschädigte Dritte seine Rente nicht eintreiben kann. Es nimmt dafür in Kauf, daß die Deckung der Rente von allem Anfang an niedriger ist, weil es in diesem Fall dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer leichter möglich ist, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und der Geschädigte, der von allem Anfang an eine herabgesetzte Rente bezieht, nicht in seinem Unterhalt so sehr gefährdet ist, als wenn er zunächst die volle Rente bezöge und dann, nach Verbrauch der Versicherungssumme, Gefahr liefe, seine Rente überhaupt nicht hereinzubringen.

Berechnet man nun, wie dies das Erstgericht getan hat, auf Grund des Art. 5 I Abs. 3 AHVB, die Verminderung der Rente nach der Lebenserwartung nach dem ihrem Anfall nächsten Geburtstag des Berechtigten, so würde die Ansicht des Berufungsgerichtes dahin führen, daß, je nachdem wann die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Anspruches eintreten, die Leistungen des Versicherers größer oder geringer wären. Denn bis dahin soll ja nach Meinung der zweiten Instanz Deckung für die volle Rente gewährt werden. Der Geschädigte und der Versicherungsnehmer, die hier gemeinsame Interessen haben, hätten es in der Hand, durch spätere Geltendmachung oder späteres Anerkenntnis den Fälligkeitstag zum Nachteil des Versicherers hinauszuziehen. Der erwähnte Risikoausgleich des Versicherers für den Fall eines ungewöhnlich langen Lebens des Geschädigten wäre damit erheblich zu seinem Nachteil beschränkt. Man dürfte in diesem Fall die Rente nicht unter Zugrundelegung der Versicherungssumme als Kapitalswert errechnen, sondern man müßte den Gesamtbetrag der bis zur Fälligkeit der Verpflichtung des Versicherers angefallenen Renten von der Versicherungssumme abziehen und dann diesen Betrag als Kapitalswert für die Berechnung der Rente zugrunde legen. Bei einer anderen Vorgangsweise würde der Versicherer mehr bezahlen, als der Versicherungssumme als Kapitalswert entspricht. Nun kennt vor allem § 155 VersVG. eine solche geteilte Berechnung nicht, vielmehr sieht diese Vorschrift die einheitliche Berechnung unter Zugrundelegung der Versicherungssumme selbst vor. Dasselbe ergibt sich aus den angeführten Bestimmungen der AHVB. Sie sehen nur vor, daß andere Leistungen aus demselben Versicherungsfall, nicht aber ein Teil der Renten selbst von der Versicherungssumme abgezogen werden. Begänne die Rente im Sinne des § 155 Abs. 1 VersVG. erst mit dem Fälligkeitstag und handelte es sich bis dahin um eine Kapitalsschuld, so müßte ihr Kapitalswert nach diesem Stichtag und nicht nach dem des Anfalles berechnet werden.

Dem Grundgedanken des § 155 Abs. 1 VersVG., dem Berechtigten eine zwar niedrigere, aber gleichbleibende Rente zu sichern, würde es widersprechen, sie für den Zeitpunkt bis zur Fälligkeit überhaupt nicht zu mindern, sie aber dann im stärkeren Maße, als dies bei gleichbleibender Höhe nötig wäre, zu kürzen. Da andererseits, wie ausgeführt, der Versicherer nicht verpflichtet sein kann, mehr zu zahlen, als der Versicherungssumme als Kapitalswert der Rente entspricht, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, unzutreffend. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang bezogene Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes bezieht sich nicht auf das Verhältnis zum Versicherer und § 155 Abs. 1 VersVG.

Da demnach die Rente gekürzt werden muß, ist auch die zweite Rechtsfrage zu erörtert, nämlich ob sich der Kapitalswert der Rente um den Betrag des gezahlten Schmerzengeldes vermindert.

Da der Schaden vor dem Inkrafttreten des ASVG. eingetreten ist und hier auch der Rentenersatz für die Zeit vor diesem Termin begehrt wird, sind nicht dessen Bestimmungen, insbesondere nicht die des letzten Satzes des § 336 ASVG., anzuwenden, vielmehr gilt für den vorliegenden Fall noch die Vorschrift des § 1542 RVO.

Das Berufungsgericht führt aus, der Verletzte August S. habe seinen Anspruch auf Schmerzengeld am 6. Dezember 1952 zu 1 Cg 151/52 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geltend gemacht. Zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 8. Juli 1953 hätten die damaligen Beklagten Ingenieur Hans W. und Alfred T. noch nicht wissen können, ob und welche Ansprüche die nunmehrige Klägerin erheben und inwieweit das Deckungskapital ausreichen werde. Mit Recht wendet die Klägerin dagegen ein, daß hier die Haftpflicht mit der Deckungspflicht vermengt werde. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, handelt es sich hier um keinen durch einen Höchstbetrag begrenzten Anspruch auf Grund eines Haftpflichtgesetzes. Mit Rücksicht auf das Verschulden des Lenkers haften Ing. Hans W. und Alfred T. nach bürgerlichem Recht unbeschränkt. Sie waren verpflichtet, das angemessene Schmerzengeld zu zahlen, ob sie nun durch die Versicherungssumme für alle ihre Verbindlichkeiten aus dem Unfall gedeckt waren oder nicht. Es ist daher für das Verhältnis des August S. und der Klägerin zur Beklagten gleichgültig, ob und inwieweit ihre Ansprüche zu kürzen gewesen wären, wenn sie bloß auf Haftpflichtbestimmungen, die ja ohnedies keine Pflicht zur Zahlung des Schmerzengeldes enthalten, gestützt wären.

Es ist zunächst zu untersuchen, wie die Rechtslage wäre, wenn August S. selbst nach Pfändung und Überweisung des Anspruches des Ing. Hans, W. seine Forderung gegen die Beklagte geltend gemacht hätte. Es würden mehrere Forderungen aus demselben Rechtsgrund vorliegen, nämlich eine auf Rentenzahlung und eine auf Schmerzengeld. Die Beklagte haftet aber nur beschränkt, nämlich bis zur Versicherungssumme. § 155 Abs. 1 Vers VG. hat damit nichts zu tun, da diese Bestimmung nur eine Kürzung der Rente, nicht aber anderer Forderungen wie Schmerzengeld, Verunstaltung nach § 1326 ABGB. u. dgl., vorsieht. Es besteht nun keine hier anzuwendende Bestimmung, nach welcher der eine Anspruch zur Gänze, der andere aber nur zu einem Bruchteil zu tilgen gewesen wäre. Daher muß, mangels einer Bestimmung, daß eine der Forderungen im Sinne des § 1416 ABGB. bevorrechtet sei, dasselbe gelten, als ob ein Teilbetrag auf mehrere gleichrangige Forderungen bezahlt worden wäre, das heißt, es sind die einzelnen Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. VI 386).

Gewiß wäre es, wenn lediglich der Beschädigte S. anspruchsberechtigt wäre, möglich gewesen, daß er mit der Beklagten eine andere Verrechnungsart vereinbart hätte, daß er sich also auf Kosten der Rente das Schmerzengeld zur Gänze hätte auszahlen lassen. Zu einer solchen Vereinbarung war er aber im vorliegenden Fall nicht befugt.

Sobald die Klägerin ihren Anspruch gegen Ing. Hans W. und Alfred T. erworben hatte, trat eine Spaltung der Verpflichtung ein, so daß mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des § 156 Abs. 3 VersVG. vorhanden waren. Die Beklagte durfte nach dieser Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu welchem ihr der Anspruch der Klägerin bekannt sein mußte, an den Beschädigten nicht mehr zahlen, als ihm anteilsmäßig gebührt hätte, ohne Gefahr zu laufen, sich gegenüber der Klägerin nicht mehr auf die Zahlung berufen zu können. Es kommt also entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht darauf an, ob die Haftpflichtigen zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung gegen sie vom Anspruch der Klägerin etwas wußten, sondern ob die Beklagte zur Zeit, als sie für das Schmerzengeld Deckung gewährte, mit dem Anspruch der Klägerin rechnen konnte.

Mit Unrecht verweist das Berufungsgericht auf die Entscheidung SZ. XXIX 28 = JBl. 1957 S. 74, nach welcher mehrere Sozialversicherungsträger nur bei gleichzeitiger Geltendmachung anteilsmäßig zu befriedigen sind. Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf die Verteilung der Bedeckung nach § 156 Abs.3 VersVG., sondern auf § 12 Abs. 2 KraftfVerkG. Zwischen, diesen beiden Gesetzesstellen besteht aber ein wesentlicher Unterschied. § 156 Abs. 3 VersVG. läßt im Gegensatz zu § 12 Abs. 2 KraftfVerkG. eine nachträgliche Geltendmachung zu, es sei denn, daß der Versicherer entschuldbarerweise nicht damit rechnen konnte. Die Auslegung des Berufungsgerichtes setzt sich mit dieser Bestimmung in Widerspruch.

Es ist daher noch zu erörtern, wann die Beklagte für das Schmerzengeld Deckung gegeben hat und ob sie damals mit der Geltendmachung des Anspruches der Klägerin rechnen mußte. Hiebei ist vor allem auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 1953, 1 Cg 151/52-44, mit welchem August S. das Schmerzengeld zugesprochen wurde, Bedacht zu nehmen. Es ist dort in den Entscheidungsgründen davon die Rede, daß August S. eine Invalidenrente bezog. Das Berufungsgericht führt nun aus, die Invalidenrente entstehe erst mit ihrer Anmeldung, weshalb in einem solchen Fall der Anspruch nicht schon zur Zeit des Unfalles auf den Sozialversicherungsträger übergehe. Dies ist allerdings richtig, doch ist der maßgebende Zeitpunkt die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend glaubt, die Geltendmachung dessen Ersatzanspruches. Es ist daher unerheblich, daß die Klägerin ihre Forderung gegen die Haftpflichtigen erst, nachdem diese zur Zahlung des Schmerzengeldes verurteilt worden waren, gerichtlich geltend gemacht hat.

Es ist also noch festzustellen, ob die Beklagte, als sie den auf das Schmerzengeld entfallenden Betrag auszahlte, damit rechnen mußte, daß die Klägerin ihre Ansprüche geltend machen werde, und im bejahenden Fall die Rente neu zu bemessen.

Hiebei ist zunächst der Kapitalswert der Rente, soweit sie auf die Klägerin übergegangen ist, zu berechnen und der Betrag von 75.000 S auf ihn und das Schmerzengeld von 7000 S verhältnismäßig zu verteilen. Von dem auf die Rente entfallenden Kapitalsbetrag ist sodann die gekürzte Rente im Sinne des § 155 Abs. 1 VersVG. zu errechnen.

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