Spruch:
Einstweilige Verfügungen sind noch in dritter Instanz für unzulässig zu erklären, wenn sie sich auf das Massevermögen beziehen und der Konkurs nach der Entscheidung der zweiten Instanz eröffnet wurde.
Entscheidung vom 31. Mai 1960, 2 Ob 214/60.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Die klagende Partei hat zur Sicherung ihrer Forderung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Das Erstgericht bewilligte die einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Es war der Meinung, daß wohl der Anspruch, aber nicht die Gefährdung bescheinigt sei; der erstgerichtliche Beschluß müßte demnach zur Verfahrensergänzung behoben werden, doch sei zu beachten, daß inzwischen ein Urteil ergangen sei und daher, da die klagende Partei Exekution zur Sicherstellung führen könne, die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht mehr gegeben seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Mag es auch richtig sein, daß im Rekurs neue Tatbestände und Beweise nicht vorgebracht werden dürfen und der Tatbestand, wie er dem Erstrichter vorgelegen ist, im Rekursverfahren nicht verrückt werden soll, kann doch dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht werden. Über den Antragsgegner wurde am 16. November 1959 der Konkurs eröffnet (S 34/59 des Landesgerichtes Linz). Auf diese Änderung der Rechtslage muß jederzeit von Amts wegen Bedacht genommen werden. Nach § 10 KO. kann während der Dauer des Konkursverfahrens wegen der Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Einstweilige Verfügungen wegen Geldforderungen dienen aber der Verhinderung der Vereitlung oder Erschwerung künftiger Exekutionen und müssen daher gleichfalls bei bestehendem Konkursverfahren für unzulässig erklärt werden, wenn sie sich auf das Massevermögen beziehen (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. II S. 1275 f.). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, denn die einstweilige Verfügung soll nach dem Antrag weder Gegenstände oder Vermögensrechte betreffen, welche nicht gemäß § 1 KO. in die Konkursmasse gehören, noch betrifft sie die persönlichen Verhältnisse des Gemeinschuldners.
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