OGH 4Ob317/60

OGH4Ob317/6026.4.1960

SZ 33/45

Normen

UrhG §15
UrhG §87
UrhG §15
UrhG §87

 

Spruch:

Mit der Übertragung des Rechtes auf Herstellung einer Schallplatte ist nicht schon kraft Gesetzes auch das Recht zum Überspielen auf Tonbänder und deren Produktion verbunden.

Zur Frage des Verschuldens bei ungenügender Prüfung der Rechtslage.

Entscheidung vom 26. April 1960, 4 Ob 317/60.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Fernmeldebetriebsamt der beklagten Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) sendet unter den Kundendienstnummern des Wiener Ortsgesprächsverkehrs 15 60 ("Sagen und Märchen") und 15 62 ("Schallplatte der Woche") Musikstücke von Tonbändern, die es durch Abspielen von Schallplatten aufgenommen hat. Unter anderem wurde im Jahr 1959 die Schallplatte "Der alte Brummbär" von Julius F. von der beklagten Partei auf Tonband aufgenommen und das Werk mittels des Tonbandes eine Woche lang im Telefonkundendienst öffentlich wiedergegeben. Für die Übertragung (das Festhalten) der dieses Werk wiedergebenden Schallplatte auf Tonband wurde keinerlei Entgelt gezahlt und eine ausdrückliche Bewilligung von der klagenden Austro-Mechana GesmbH. hiezu nicht erteilt. Die klagende Partei ist zur Geltendmachung von Rechten des Urhebers nach den §§ 15 und 16 UrhG. hinsichtlich des genannten Werkes berechtigt.

Die klagende Partei begehrte

1.) die Zahlung eines angemessenen Entgeltes von 40.000 S (§ 86 UrhG.),

2.) die Zahlung eines Betrages von 10.001 S aus dem Titel des Schadenersatzes und der Herausgabe des Gewinnes (§ 87 UrhG.),

3.) die Unterlassung jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Der alte Brummbär" von Julius F.,

4.) die Angabe der seit dem 1. Jänner 1959 im Unternehmen der beklagten Partei durchgeführten Vervielfältigungen unter Vorlage eines Verzeichnisses und Eidesleistung über die Richtigkeit der Angabe,

5.) die Erteilung der Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in drei Wiener Tageszeitungen auf Kosten der beklagten Partei.

Die beklagte Partei wendete ein, daß die nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder solche Werke, bei denen Rechte Dritter, insbesondere jene der A. K. M., durch Entrichtung eines Pauschalentgeltes bereits abgegolten seien, unter den angeführten Kundendienstnummern verwende. Die benützten Schallplatten, die ihr von den Herstellern zur Verfügung gestellt würden, seien gleichfalls urheberrechtlich abgegolten. Die Übertragung der Schallplatten auf Tonband diene nur technischen (nicht aber akustischen) Zwecken.

Das Erstgericht erkannte nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil (richtig wohl Teil- und Zwischenurteil) die beklagte Partei schuldig, jede Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Der alte Brummbär" zu unterlassen; es erkannte ferner den Anspruch der Klägerin auf Entgelt gemäß den §§ 86 und 87 UrhG. als dem Gründe nach zu Recht bestehend und erteilte der Klägerin die Befugnis, den Urteilsspruch binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Urteiles in drei Wiener Tageszeitungen auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen. Über das auf beeidete Angabe der von der beklagten Partei durchgeführten Vervielfältigungen gerichtete Begehren sprach das Erstgericht nicht ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß das Tonband ein selbständiger Tonträger sei und daß seine Herstellung nach einer Schallplatte als Vervielfältigung des ursprünglichen Tonträgers im Sinne des § 15 UrhG. anzusehen sei. Die beklagte Partei habe daher ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers verletzt. Damit sei der Klageanspruch gemäß den §§ 81, 86 und 87 UrhG. als dem Gründe nach zu Recht bestehend anzusehen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es zu lauten habe:

"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, die Vervielfältigung des Werkes "Der alte Brummbär" von Julius F. durch Festhalten von Schallplatten auf anderen Schallträgern (Überspielen), insbesondere auf Tonbändern (Papierbändern), zu unterlassen.

2.) Der Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes (§ 86 Abs. 1 Z. 1 UrhG.) für die unbefugte Benützung dieses Werkes laut Punkt 1.) besteht dem Gründe nach zu Recht.

3.) Der Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung eines Schadenersatzes und auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87 UrhG.) wegen der unbefugten Vervielfältigung dieses Werkes laut Punkt 1.) besteht dem Gründe nach nicht zu Recht.

4.) Das Begehren,

a) die beklagte Partei sei schuldig, jede Vervielfältigung des Werkes "Der alte Brummbär" von Julius F., soweit sie nicht durch Punkt 1.) verboten ist, und die Verbreitung dieses Werkes zu unterlassen;

b) der klagenden Partei werde die Befugnis erteilt, den Urteilsspruch binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Urteiles in drei Wiener Zeitungen auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, wird abgewiesen."

Auch das Berufungsgericht erblickte im Überspielen des genannten Werkes von einer Schallplatte auf ein Tonband eine Vervielfältigung, zu der ausschließlich der Urheber oder derjenige, dem er das diesbezügliche Werknutzungsrecht übertragen habe, gemäß § 15 Abs. 1 UrhG. berechtigt sei. Das Ersturteil könne in Ansehung des Anspruches auf Unterlassung der Vervielfältigung des Werkes "Der alte Brummbär" jedoch nur in dem in Punkt 1.) des Spruches angeführten, eingeschränkten Umfang bestätigt werden. Für den unbegrenzt gefaßten Anspruch betreffend das Verbot jeder Vervielfältigung fehle es an der tatsächlichen Grundlage. Das diesbezügliche Mehrbegehren sei daher abzuweisen gewesen. Bestehe aber der Unterlassungsanspruch zu Recht, dann folge aus der dem Unterlassungsausspruch zugrunde liegenden Verletzung des Werknutzungsrechtes der Klägerin notwendig auch das Zurechtbestehen des von der Klägerin eingeklagten Anspruches auf Leistung des angemessenen Entgeltes nach § 86 Abs. 1 Z. 1 UrhG. Hingegen bestehe der Anspruch auf Zahlung von 10.001 S aus dem Titel des Schadenersatzes und Gewinnentganges nach § 87 UrhG. dem Gründe nach nicht zu Recht, weil die klagende Partei gar nicht behauptet habe, daß der Eingriff der beklagten Partei schuldhaft erfolgt sei. Das Begehren, die beklagte Partei zur Unterlassung der Verbreitung des angeführten Werkes zu verurteilen, sei abzuweisen, weil das Verbreitungsrecht gemäß § 16 Abs. 1 UrhG. das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten, zum Gegenstand habe. Das Verbreiten bestehe darin, daß durch besondere Übertragungsakte, so insbesondere durch Verkauf, Verschenken, Verleihen, Vermieten, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück eingeräumt werde. Eine Verbreitung in diesem Sinne habe die klagende Partei selbst nicht behauptet. Dem Veröffentlichungsbegehren sei nicht stattzugeben gewesen, weil die klagende Partei keine Tatsachen anführte, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteilsspruches ergeben hätte.

Gegen dieses Urteil der zweiten Instanz richten sich die auf § 503 Z. 4 ZPO. gestützten Revisionen beider Teile.

Der Oberste Gerichtshof gab keiner der beiden Revisionen Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Zur Revision der beklagten Partei:

In dieser wird zunächst ausgeführt, daß der von der beklagten Partei geübte Vorgang keine Vervielfältigung des Werkes an sich, sondern lediglich eine vollkommen gleiche Kopierung des vom Schallplattenerzeuger urheberrechtlich voll abgegoltenen Schallträgers sei und daher nicht ein technischer Vorgang, das Werk erst wahrnehmbar zu machen. Auch wäre zur Vervielfältigung im Sinne des § 15 UrhG. ein auf Vervielfältigung gerichteter Wille der beklagten Partei erforderlich gewesen, der aber nicht vorgelegen sei, weil die beklagte Partei lediglich beabsichtigt habe, das Werk technisch besser arrangiert in das Fernsprechnetz zu senden. Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach § 15 Abs. 2 UrhG. liegt eine Vervielfältigung namentlich auch in dem Festhalten der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gehör (Schallträger), wie z. B. auf Schallplatten. Die beklagte Partei hat das strittige Werk auf einem Tonband festgehalten, das zur Wiedergabe des Werkes für das Gehör bestimmt war. Sie hat damit eine Vervielfältigung im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG. vorgenommen. Auch ihr Wille war auf Herstellung eines neuen Tonträgers, nämlich eines Tonbandes, gerichtet, weil sie sonst ein solches Tonband nicht hergestellt hätte. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch durch die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 2 UrhG. bestätigt, wonach unter Vervielfältigung "auch" die Benützung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden wird. Das Gesetz selbst bezeichnet daher das von der beklagten Partei vorgenommene Überspielen des Werkes von einer Schallplatte auf ein Tonband als Vervielfältigung.

Unrichtig ist auch die Rechtsansicht der beklagten Partei, daß nach dem Urheberrechtsgesetz mit der Übertragung des Rechtes auf Herstellung der Schallplatte ex lege auch das Recht zum Überspielen auf Tonbänder - als bloß technischen Zwischenvorgang - und deren Produzierung verbunden und insofern kein ausschließliches Recht des Urhebers sei. Auch hier ergibt sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der beklagten Partei aus dem Gesetz. Nach § 15 Abs. 1 UrhG. hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Er kann nach § 24 UrhG. anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG. dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Zu diesen Werknutzungsrechten gehört das der Herstellerfirma der Schallplatten eingeräumte Recht, das Werk auf Schallplatten zu vervielfältigen. Nach § 27 Abs. 1 UrhG. sind solche Werknutzungsrechte vererblich und veräußerlich. Nach § 27 Abs. 2 UrhG. kann ein solches Werknutzungsrecht auf Sondernachfolger in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Daß im gegenständlichen Fall aber vom Urheber der Erzeugerfirma der Schallplatten das ausdrückliche Recht eingeräumt worden sei, das ihr gewährte Vervielfältigungsrecht auf Dritte, insbesondere auf die beklagte Partei, zu übertragen, hat diese weder behauptet noch erwiesen. Es besteht daher kein aus dem Gesetz sich ergebendes Recht einer Schallplattenherstellungsfirma, das ihr eingeräumte Werknutzungsrecht auf Vervielfältigung des Werkes einem Dritten ohne Zustimmung des Urhebers zu übertragen.

Welche technischen Vorgänge bei Rundfunksendungen und bei der Herstellung von Schallplatten eingehalten werden, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil diese Vorgänge nicht Gegenstände dieses Prozesses sind.

Schließlich wendet die Beklagte auch im Revisionsverfahren noch ein, die Herstellung des Tonbandes sei nur zu ihrem eigenen Gebrauch erfolgt und daher gemäß § 42 Abs. 1 UrhG. gestattet. Nach § 42 Abs. 2 UrhG. liegt aber eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die beklagte Partei hat aber das gegenständliche Werk mit Hilfe des von ihr aufgenommenen Tonbandes der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht, daß sie es in ihren Kundendiensten auf eine Art verwendete, daß jedermann, der die Nummer 15 62 des Wiener Telefonnetzes wählte, dieses Werk abhören konnte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei das von ihr vervielfältigte Werk nur zum eigenen Gebrauch im Sinne des § 42 Abs. 1 UrhG. verwendet hätte.

II. Zur Revision der klagenden Partei:

Zur Bekämpfung der Abweisung des Begehrens auf Schadenersatz und Gewinnentgang nach § 87 UrhG. wird ausgeführt, daß das Verschulden der beklagten Partei darin liege, daß sie die Rechtslage nicht mit der ihr obliegenden Sorgfalt geprüft habe. Eine solche Prüfung hätte der Beklagten zum Bewußtsein gebracht, daß sie die urheberrechtlichen Befugnisse, die der klagenden Partei durch den Urheber übertragen wurden, verletzt habe. Hiebei übersieht die klagende Partei, daß nicht jede unrichtige Gesetzesauslegung schon ein Verschulden darstellt und daß insbesondere im vorliegenden Fall von einem Verschulden der beklagten Partei bei Prüfung der Rechtslage nicht gesprochen werden kann, führt doch Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 210 Anm. 10 zu § 76 UrhG., aus, daß Schallträger, die mit Einwilligung des Herstellers vervielfältigt wurden, zu einer mittels der Schallträger bewirkten öffentlichen Wiedergabe der Schallträger benützt werden können, ohne daß es seiner (offenbar des Herstellers) Einwilligung bedürfe. Für diese Verwendungsarten bedürfe es jedoch, soweit auf den Schallträgern Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke festgehalten seien, der Einwilligung der Urheber. Diese Anmerkung konnte von der beklagten Partei allenfalls auch dahin verstanden werden, daß sie nur die Zustimmung der Herstellerfirma der Schallplatten zur Herstellung eines Tonbandes und außerdem die Zustimmung des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe, nicht aber auch dessen Zustimmung zur Herstellung eines Tonbandes einholen mußte. Bei der nicht ohne weiteres zu übersehenden Rechtslage kann jedenfalls in dem Verstoß der beklagten Partei gegen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes allein noch kein Verschulden der beklagten Partei erblickt werden.

Zur Teilabweisung des Begehrens auf Vervielfältigung wird nur vorgebracht, daß eine diesbezügliche Teilabweisung nicht nötig gewesen wäre, daß es vielmehr genügt hätte, wenn das Ersturteil "mit einer Maßgabe" bestätigt worden wäre. Damit gibt aber die klagende Partei selbst zu, daß das Ersturteil in diesem Punkt einer Korrektur bedurfte.

Zur Abweisung des Begehrens auf Unterlassung der Verbreitung wird vorgebracht, daß nicht nur die Verbreitung des Werkstückes (Tonbandes) maßgeblich sei, sondern auch die "Verwendung des Tonbandes zu Sendezwecken". Mit diesem Begehren solle auch die Möglichkeit der Verwendung des Tonbandes zu einer Aufführung verhindert werden. Nach § 16 Abs. 1 UrhG. hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. Die beklagte Partei hat nun das von ihr hergestellte Tonband (Werkstück) weder feilgehalten noch auf andere Weise in Verkehr gebracht, weil darunter nur die Einräumung der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, verstanden werden kann (vgl. Peter a. a. O. S. 64 Anm. 6 zu § 16).

Der Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG. hat nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Voraussetzung, daß die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung hat. Die Untergerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die klagende Partei nicht ausgeführt hat, worin ihr berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung bestehe. In der Revision wird zu diesem Beschwerdepunkt konform mit der Entscheidung SZ. XXVI 131 = GR. 1953 S. 67 vorgebracht, daß das Begehren auf Urteilsveröffentlichung schon dann schlüssig sei, wenn die Urheberrechtsverletzung feststehe und eine künftige Rechtsverletzung, sohin eine Wiederholung, zu befürchten sei. Auch diese Ausführungen vermögen ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei an der Urteilsveröffentlichung nicht darzutun. Wegen der allfälligen Wiederholungsgefahr wurde dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Zur Hintanhaltung der Wiederholungsgefahr vermag aber im konkreten Fall die Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nichts beizutragen, weil die Öffentlichkeit von der Rechtsverletzung durch die beklagte Partei nichts wahrgenommen hat. Auch die vorgenannte Entscheidung stellt darauf ab, daß die Urteilsveröffentlichung ein geeignetes Mittel sein könne, eingetretene Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten. Wieso dies im gegebenen Fall zutreffen könnte, hat die klagende Partei aber nicht ausgeführt und ist auch nicht zu ersehen.

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