OGH 3Ob83/60

OGH3Ob83/601.3.1960

SZ 33/24

Normen

GBG §95
GBG §§122 ff
GBG §95
GBG §§122 ff

 

Spruch:

In Grundbuchssachen ist das Rekursgericht nicht berechtigt, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben.

Entscheidung vom 1. März 1960, 3 Ob 83/60.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Mit Beschluß vom 6. Februar 1957 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 1979 S 01 g die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt und dieses Pfandrecht mit Rang vom 7. Februar 1957 ob den Liegenschaftshälften der Verpflichteten eingetragen. Am 18. März 1957 wurde über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet. Am 13. Oktober 1959 beantragte der Masseverwalter gemäß § 12 KO. die Einstellung dieser Exekution und die Löschung der Pfandrechte unter Hinweis darauf, daß die Pfandrechte innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung erworben worden und die Liegenschaften durch die Konkursmasse verkauft worden seien. Die betreibende Partei sprach sich dagegen aus.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Wegen des bloß bedingten Erlöschens des Pfandrechtes könnten die Exekution nicht unter Aufhebung aller Exekutionsakte eingestellt und die Pfandrechte nicht grundbücherlich gelöscht werden, weil einer grundbücherlichen Löschung die Möglichkeit eines späteren Wiederauflebens des Absonderungsrechtes entgegenstehe.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Die Löschung des Pfandrechtes könne erst dann erfolgen, wenn feststehe, daß diese Eintragung auch in Zukunft nicht wieder materiell wirksam werden könne. Dies könne der Fall sein, wenn zweifelsfrei feststehe, daß die Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO. nicht mehr möglich sei. Solange also die Sache, an der das erloschene Absonderungsrecht begrundet war, im Vermögen des Gemeinschuldners stehe bzw. zur Konkursmasse gehöre, sei bis zum Ende des Konkurses eine Löschung der auf das Absonderungsrecht bezughabenden grundbücherlichen Eintragung unzulässig. Werde die Sache im Zug des Konkursverfahrens verwertet, so könne ein solcher betreibender Gläubiger bis zum Wiederaufleben seines Absonderungsrechtes nicht anders behandelt werden als die übrigen Konkursgläubiger. Er sei daher im Fall der Verwertung der Pfandsache im Konkurs auf den Erlös verwiesen. Im Fall der Verwertung sei daher dem eingetragenen Pfandrecht endgültig die Grundlage entzogen und in diesem Fall auf Antrag des Berechtigten das Pfandrecht zu löschen. Das Erstgericht habe aber nicht festgestellt, ob eine Verwertung stattgefunden habe. In dieser Richtung sei das Verfahren zu ergänzen.

Der Oberste Gerichtshof hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung EvBl. 1960 Nr. 34 ausgesprochen hat, erlöschen Pfandrechte, die unter § 12 KO. fallen, nicht unbedingt. § 12 KO. gilt in erster Linie für das Konkursverfahren. Gerade die Tatsache, daß der Gesetzgeber solche Pfandrechte unter gewissen Umständen wiederaufleben läßt, daß sich der Gesetzgeber mit dem Schicksal dieser Pfandrechte und ihrer Verwertung beschäftigt, spricht dafür, daß diese Pfandrechte nur in Schwebe, aber nicht endgültig erloschen sind. Weder in der EO. noch sonst in einem anderen Gesetz ist die Einstellung der Exekution, deren Pfandrecht unter § 12 KO. fällt, oder die Löschung eines solchen Pfandrechtes vorgesehen.

Da aber § 12 KO. für das Konkursverfahren volle Geltung hat, ergibt sich, daß der Masseverwalter derart belastete Sachen, daher auch Liegenschaften, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit des Wiederauflebens des Pfandrechtes veräußern und daß der Erlös verteilt werden kann. Die Möglichkeit des Wiederauflebens äußert keine Vorwirkung in der Weise, daß der Masseverwalter nicht über die gepfändete Sache verfügen dürfte. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 12 Abs. 3 KO. Dieser im SpR. 26 neu bereits ausgesprochene Rechtssatz wurde durch die oben zitierte Entscheidung nicht berührt. Es ist daher dem Rekursgericht beizupflichten, daß dann, wenn die Sache im Konkurs verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist, ein Wiederaufleben des Pfandrechtes nicht mehr möglich ist. In diesem Fall wäre dann auch der Antrag auf Einstellung der Exekution und Löschung des Pfandrechtes berechtigt. Erforderlich wäre also, daß die Liegenschaft tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. Dies ist aber bei einer Liegenschaft erst dann der Fall, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder doch gleichzeitig mit dem Einstellungsantrag der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers beim Grundbuchsgericht gestellt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, die Exekution einzustellen oder das Pfandrecht zu löschen.

Es ist aber folgendes zu beachten: Gemäß § 88 EO. sind für die Bewilligung und die Einverleibung eines zwangsweisen Pfandrechtes die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes maßgebend. Die gleichen Vorschriften finden daher auch für die Löschung (Einverleibung der Löschung) Anwendung. Demnach ist für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Ansuchen bei Gericht einlangt (§ 93 GBG. 1955). Das Gesuch kann nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung erforderlich ist (§ 94 GBG. 1955). Über jedes Gesuch ist ohne Einvernahme der Parteien und - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - ohne Zwischenerledigung zu entscheiden (§ 95 GBG. 1955). Daraus folgt, daß auch das Rekursgericht nur auf Grund des Akteninhaltes zu entscheiden hat und nicht berechtigt ist, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben. Es durfte, ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begehen, die Erlassung des Grundbuchsbescheides nicht der ersten Instanz auftragen. Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung aufzutragen (3 Ob 506/58).

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