Spruch:
Beim Antrag auf Aufschiebung einer Zwangsversteigerung bedarf es keiner Bescheinigung der Gefahr des behaupteten Vermögensnachteiles.
Zur Höhe der Sicherheitsleistung.
Entscheidung vom 6. Februar 1959, 3 Ob 25/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Bezau; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
Text
Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung einer Geldforderung von 120.000 S die Zwangsversteigerung einer dem Verpflichteten gehörigen Wiesenparzelle bewilligt.
Auf Antrag der verpflichteten Partei schob das Erstgericht die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Oppositionsklage, in der die Einstellung der Exekution wegen Bezahlung der Schuld begehrt wird, auf.
Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Die verpflichtete Partei habe nicht behauptet, daß die Fortsetzung der Exekution für sie mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Einschränkung wieder her, daß die Aufschiebung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 47.000 S bewilligt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die verpflichtete Partei hat sich im Aufschiebungsantrag auf den Inhalt der Oppositionsklage berufen und eine Abschrift dieser Klage vorgelegt. In der Oppositionsklage hat sie ausdrücklich angeführt, daß die Fortführung der Versteigerung mit der Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Es fehlt daher nicht an der nach § 44 Abs. 1 EO. erforderlichen Tatsachenbehauptung. Eine Bescheinigung für diese Behauptung war in diesem Fall nicht erforderlich, weil es offenkundig ist, daß bei der Durchführung der Zwangsversteigerung dem Verpflichteten das Grundstück endgültig verlorengeht und nicht mehr beschafft werden kann. Es besteht dabei immer auch die Gefahr, daß bei der Versteigerung nicht einmal der Sohätzwert erreicht wird.
Die Aufschiebung war daher zu bewilligen, allerdings nur unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung, weil die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind (§ 44 Abs. 2 Z. 1 EO.). In diesem Fall ist die Sicherheitsleistung zwingend vorgeschrieben. Da der Wert des Pfandgegenstandes geringer ist als die beizutreibende Forderung, richtet sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Wert des Pfandgegenstandes. Der Schätzwert der Liegenschaft beträgt 47.000 S. In dieser Höhe war daher auch die Höhe der Sicherheitsleistung zu bestimmen.
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