OGH 5Ob46/59

OGH5Ob46/594.2.1959

SZ 32/18

Normen

Mietengesetz §5
Mietengesetz §5

 

Spruch:

Die Stromumschaltungskosten für einen Aufzug sind als Kosten des Betriebes des Aufzuges nach § 5 Satz 2 MietG. anzusehen.

Entscheidung vom 4. Februar 1959, 5 Ob 46/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat den Antrag der Mieterin auf Feststellung, daß die Eigentümerin des Hauses Wien I., J.-Gasse 12, durch die Vorschreibung eines Betrages von 113 S 68 g für die Kosten der Umschaltung des Personenaufzuges das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe, mit der Begründung abgewiesen, daß durch die widerspruchslose Zahlung der auf die antragstellende Partei anteilmäßig entfallenden Kosten des Aufzuges ab 1. Jänner 1954 der Mietvertrag stillschweigend auf die Aufzugbenützung ausgedehnt worden sei.

Das Rekursgericht hat diese Auffassung nicht gebilligt, die erstrichterliche Entscheidung unter Zulassung des Rekurses aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. In den Gründen seiner Entscheidung sprach es u. a. die Rechtsansicht aus, daß die Kosten der Umschaltung eines Aufzuges als Kosten des Betriebes des Aufzuges im Sinne des § 5 MietG. anzusehen seien und daher auf die Aufzugsbenützer überwälzt werden könnten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Mieterin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 231/58 ausgesprochen hat, daß die Kosten der Umschaltung der Stromversorgung eines Hauses, weil sie nicht den Betriebskosten nach § 2 Abs. 2 Z. 7 MietG. zugezählt werden können, aus dem Hauptmietzins zu decken sind. Daraus abzuleiten, daß auch die Umschaltungskosten für den Aufzug aus dem Hauptmietzins zu tragen seien, ist jedoch verfehlt. Die Rekurswerberin übersieht, daß § 5 Satz 2 MietG. eine Sondervorschrift darstellt, die für Personen- und Lastaufzüge gilt, gleichgültig wann sie errichtet wurden. Sie besagt, daß alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung ohne Ausnahme als besondere Aufwendungen anzusehen sind, für die nach § 5 Satz 1 MietG. die Einhebung eines besonderen Zuschlages zum Mietzins zulässig ist. Bewirkt der Wechsel der Stromart, daß der Aufzug nicht mehr betrieben werden kann, dann ist es - sofern nicht der Anschluß an eine andere Energiequelle möglich ist - erforderlich, ihn der neuen Stromart anzupassen. Das geschieht durch technische Änderungen am Aufzug selbst. Die hiefür notwendigen Kosten dienen somit dazu, den Aufzug wieder betriebsfähig zu machen. Sie sind daher Kosten des Betriebes im Sinne des § 5 Satz 2 MietG. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Kosten für die Umschaltung des Aufzuges im ursächlichen Zusammenhang mit der Stromänderung stehen, da § 5 Satz 2 MietG. diesfalls keine Einschränkung enthält.

Unrichtig ist die Auffassung des Rekurses, daß mit Rücksicht auf die Klammerzitation des § 6 Abs. 1 MietG. im § 5 Satz 1 MietG. die Kosten des Betriebes und der "Instandsetzung" eines Aufzuges überhaupt zu den Aufwendungen zählten, die aus den Hauptmietzinsen zu bestreiten seien. Wie schon in der durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1958 Nr. 321 grundsätzlich gebilligten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien MietSlg. 3816 überzeugend nachgewiesen wurde, hat die Mietengesetznovelle 1951 (und nicht die Mietengesetznovelle 1955, wie die Rekurswerberin meint) den früheren Abs. 1 des § 5 MietG. dem neugefaßten § 6 Abs. 1 MietG. angepaßt, um zu vermeiden, daß solche Verbesserungen, die den Gegenstand des § 6 MietG. bilden, einen Anlaß zu einer Mietzinserhöhung geben. Hinsichtlich der Auslagen für den Betrieb und die Instandhaltung der besonderen Aufwendungen sollte es aber bei der Regelung verbleiben, die vor der Mietengesetznovelle 1951 bestanden hat. Es können daher nur solche Verbesserungen, die den Gegenstand des § 6 Abs. 1 Z. 3 MietG. bilden (d. i. also die Errichtung oder Ausgestaltung der dort angeführten Anlagen), nicht als Zuschlag nach § 5 Satz 1 MietG. eingehoben werden.

Somit erweist sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die durch die Stromänderung verursachten Kosten der Umstellung des Aufzuges als Kosten des Betriebes des Aufzuges im Sinne des § 5 Satz 2 MietG. anzusehen sind und auf die Aufzugsbenützer überwälzt werden können, als richtig.

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