Normen
Rabattgesetz §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Rabattgesetz §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Spruch:
Kein sachlich begrundeter Preisnachlaß bei Rabattgewährung auf der Wiener Messe für Schreibmaschinen mit äußerlich nicht erkennbarer Wertverminderung.
Das Anbieten des Rabattes ist dem Ankundigen und Gewähren gleichzustellen.
Entscheidung vom 18. November 1958, 4 Ob 311/58.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, Letztverbrauchern bei der Veräußerung von einzelnen Schreibmaschinen im Einzelverkauf zu Zwecken des Wettbewerbes einen Rabatt von jenen Preisen, die er ankundige oder allgemein fordere, anzubieten oder zu gewähren, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Sondernachlaß gemäß § 9 RabattG. oder einen Barzahlungsnachlaß gemäß § 2 RabattG. seien gegeben. Der Klägerin, einer Interessengemeinschaft von Büromaschinenfachhändlern, wurde vom Erstgericht gleichzeitig die Befugnis zuerkannt, den Urteilsspruch ohne Entscheidungsgründe je einmal in der Tageszeitung "Neuer Kurier" und in der Fachzeitschrift "Büromaschinen" auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Der Beklagte, der um die Jahreswende 1956/1957 die österreichische Generalvertretung für U.-Schreibmaschinen an den neuen Generalvertreter Max H. abgegeben hatte, habe auf der Frühjahrsmesse 1957 die ihm von früher her verbliebenen Restbestände an U.- Schreibmaschinen ausgestellt, darunter auch die Typen U.-Standard, Modell 150, und U.-Portable. Bei diesen Maschinen, die unter Verwendung von Prospekten angepriesen worden seien, habe es sich um Erzeugnisse aus den Jahren 1953/1954 gehandelt. Zur Zeit der Frühjahrsmesse 1957 seien den beiden Typen entsprechende neue Typen erschienen und lieferbar gewesen, so die "Golden Touch", die der U.- Standard, Modell 150, entsprochen habe. Die neuen Modelle hätten die Typen Standard und Portable technisch fortentwickelt. Der allgemeine Listenpreis der vom Beklagten feilgehaltenen Schreibmaschinen habe seit dem Frühjahr 1956 für die Standard 5820 S und für die Portable 3300 S betragen. Obwohl der neue U.-Vertreter Max H. dem Beklagten zugeredet habe, den Preis für diese überholten Modelle allgemein herabzusetzen, wie dies üblich sei, habe der Beklagte bei der Wiener Frühjahrsmesse 1957 die Listenpreise unverändert beibehalten. Am 17. März 1957 sei am Messestand des Beklagten die Zeugin Charlotte B. erschienen, die von der klagenden Partei beauftragt gewesen sei, bei der Messe festzustellen, welche Büromaschinenhändler bereit wären, auf die von ihnen angekundigten Detailverkaufspreise dem Letztverbraucher Rabatte zu gewähren. Sie habe den Angestellten L. des Beklagten gefragt, ob sie einen Rabatt haben könne, wobei sie hinzugefügt habe, daß ihr auch andere Firmen Rabatte bis zu 10% angeboten hätten. Es könne jedoch nicht als erwiesen angenommen werden, daß die Zeugin Charlotte B. die Einräumung eines zehnprozentigen Rabattes ausdrücklich verlangt hätte. Sie habe sich nicht als Vertreterin einer Firma ausgegeben, über den Verwendungszweck der Schreibmaschine sei nicht gesprochen worden. Unmittelbar darauf habe der Beklagte der Zeugin das Offert vom 19. März 1957 übermittelt, in dem die Listenpreise beibehalten wurden und der Beisatz angeführt worden sei, die beklagte Partei räume der Zeugin entgegenkommenderweise auf die Preise einen Rabatt in der Höhe von 10% ein. Der Nachlaß auf die Listenpreise habe seine Ursache darin gehabt, daß für die beklagte Partei sonst die Gefahr bestanden hätte, die Interessentin würde beim Generalvertreter Max H. das neueste U.- Modell in der Auslage finden und dort kaufen. Der Beklagte sei bezüglich der wenigen noch vorhandenen älteren Maschinen von vorneherein zur Rabattgewährung bereit gewesen. Es sei grundsätzlich nicht üblich, veraltete Maschinen auf Messen auszustellen. Wenn für Büromaschinen, die modellmäßig außer Kurs seien, neue Modelle erschienen seien, sei es üblich, Nachlässe zu gewähren. Die Voraussetzungen zulässiger Rabattgewährung nach dem Rabattgesetz (§§ 2, 9 Z. 1) lägen jedoch nicht vor. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er die veralteten Maschinen billig habe absetzen müssen. Wenn er dies tun wollte, hätte er nach der Meinung des Erstgerichtes den Preis allgemein herabsetzen müssen. Das Anbieten des Rabattes müsse dem Ankundigen und Gewähren gleichgesetzt werden. Was die Tätigkeit der Zeugin Charlotte B. als Lockspitzel der Klägerin betreffe, habe diese den Rabatt nicht verlangt und den Beklagten daher auch nicht zur Rabattgewährung angestiftet; der Beklagte sei ohnedies bereit gewesen, Rabatt zu geben. Dem klägerischen Verband müsse die Berechtigung zuerkannt werden, durch eine gewisse Kontrolle unlautere Wettbewerbshandlungen in seiner Branche aufzudecken. Da nach dem Gesellschaftsvertrag der klagenden Partei die gegenseitige Förderung und die gemeinsame Interessenvertretung von Firmen, die sich mit dem Handel von Büromaschinen befassen, den Gegenstand der Gesellschaft bilde, müsse deren aktive Klagelegitimation bejaht werden. Die gesetzwidrige Rabatteinräumung stelle zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG. dar, denn durch die Verletzung des Rabattgesetzes versuche der Beklagte, auf unlautere Weise einen Vorsprung vor denjenigen Konkurrenten zu erlangen, die das Gesetz einhielten. Deshalb habe der Klägerin nach § 25 UWG. auch die Befugnis, das Urteil zu veröffentlichen, zugesprochen werden müssen.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Dem Anbotschreiben des Beklagten sei nicht zu entnehmen, daß der Rabatt wegen der Überalterung der Modelle allgemein gewährt werde. Es sei verschwiegen worden, daß der Preis der bereits vorhandenen neuen Modelle nicht höher als der vom Beklagten im Anbot genannte Listenpreis gewesen sei. Da der Beklagte davon habe ausgehen können, daß ein Interessent das neueste Modell bei gleichen Preisen dem alten Modell vorziehen werde, sei die Art seines Anbotes als sittenwidrig zu bezeichnen. Da nach der Sachlage die Wiederholung des Verstoßes nicht ausgeschlossen sei, habe die Klägerin Anspruch auf Unterlassung der Rabattgewährung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte macht geltend, daß er wegen der Überalterung der in Frage stehenden Schreibmaschinen berechtigt gewesen sei, sachlich begrundete Preisnachlässe zu gewähren, und daß daher kein Verstoß gegen § 1 RabattG. vorliege. Der Beklagte ist im Recht, wenn er auf die Befugnis der Händler hinweist, aus sachlichen Gründen die Preise für Waren des täglichen Bedarfes herabzusetzen. Die Herabsetzung des Preises muß aber den Grund hiefür erkennen lassen und generell wirksam sein. Andernfalls würde der falsche Anschein erweckt, der anbotstellende Händler mache ein ganz besonders günstiges Offert, das aus irgendwelchen Gründen gerade nur einzelnen Letztverbrauchern zugutekommen solle. Der Zweck des Rabattgesetzes liegt ja gerade darin, das Wettbewerbsmittel der Rabattgewährung auf ec te Preisunterbietungen einzuschränken und bei äußerlich nicht erkennbarer Wertverminderung von Waren die dadurch bedingte Herabsetzung des Preises nicht als besondere Kulanz des Händlers, sondern als das erscheinen zu lassen, was sie in Wahrheit ist, nämlich als generelle, aus sachlichen Gründen notwendig gewordene Reduktion des Preises.
Die Meinung des Beklagten, im vorliegenden Fall habe in das Anbotschreiben der Grund der Rabattgewährung nicht aufgenommen werden müssen, weil die Interessentin als fachkundige Person schon aus der Erzeugungsnummer, dem Aussehen der Maschine und dem Inhalt der Prospekte den Grund des Preisnachlasses habe erkennen müssen, ist nicht zu billigen. Es sind zwar Fälle denkbar, daß die am Geschäftsabschluß konkret Beteiligten so weitgehende fachliche Kenntnisse besitzen, daß ihnen auch ohne besonderen Hinweis der Grund der Rabatteinräumung klar sein muß (vgl. 3 Ob 369/66). Im vorliegenden Fall hingegen war der Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte von vorneherein bereit, den Kauflustigen auf den Listenpreis der bei ihm noch vorhandenen älteren U.-Modelle einen zehnprozentigen Rabatt zu gewähren, ohne daß es der Überredungskunst der von der Klägerin als Lockspitzel entsendeten Zeugin Charlotte B. bedurft hätte. Es bestand daher von vorneherein die Möglichkeit, daß sich das die Tatsachen verdunkelnde Preisanbot des Beklagten an Personen wenden könnte, die keine oder nicht so viel Fachkenntnisse aufbringen würden, um aus der von Laien kaum beachteten Erzeugungsnummer der Schreibmaschine, aus verborgenen Hinweisen in den Prospekten oder aus dem Aussehen der doch fabriksneuen Maschine auf die sachlichen Gründe der Rabattgewährung schließen zu können. Gerade der Hinweis des Beklagten auf das in der Rabattgewährung liegende Entgegenkommen mußte bei solchen Personen den Anschein erwecken, sie bekämen die Schreibmaschine beim Beklagten zu einem außergewöhnlich billigen Preis.
Gerade das ist es, das dem Beklagten eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber seinen Mitbewerbern im Schreibmaschinenhandel verschaffen sollte. Der Nachteil für diese besteht darin, daß sie bei genereller Herabsetzung der Listenpreise und ehrlichem Zugeben der der Herabsetzung zugrunde liegenden Ursachen auf den bei den Kunden besonders wirkungsvollen Nimbus verzichten müssen, mit dem der Beklagte seine Preisherabsetzung umgeben hat (vgl. Reimer - Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, S. 121). Die Handlungsweise des Beklagten, die den Zwecken des Wettbewerbes gedient hat, ist - wie die Untergerichte richtig erkannt haben - als dem § 1 RabattG. widerstreitend und als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. anzusehen.
Die Untergerichte haben auch mit Recht angenommen, daß das anbieten des Rabattes durch den Beklagten dem Ankundigen und Gewähren des Rabattes gleichgestellt werden muß (so auch Reimer - Krieger a. a. O. S. 140; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht,
7. Aufl. S. 573). Dies ergibt sich daraus, daß das Anbieten bereits eine rechtliche Bindung des Anbietenden erzeugt und der Empfänger der Offerte auf Einhaltung der Zusage, also auf Gewährung des Rabattes, bestehen kann. Das Anbieten ist daher nichts anderes als das rechtliche Vorstadium des Gewährens. Auch der wettbewerbliche Zweck der Kundenanlockung liegt durchaus auf derselben Ebene.
Was die Verwendung der Zeugin Charlotte B. als Lockspitzel der Klägerin betrifft, kann von einem sittenwidrigen Vorgehen der Zeugin nach den Feststellungen der Untergerichte nicht gesprochen werden. Der Verdacht des gesetzwidrigen Verhaltens des Beklagten bestand schon vorher, und es bedurfte keiner Irreführungs- oder Überredungshandlungen der Zeugin, um den Beklagten zu veranlassen, den Rabatt zu gewähren. Er war ja schon von vorneherein geneigt, den Rabatt zu geben. Wenn die durch das gesetzwidrige Vorgehen eines Mitbewerbers Betroffenen kein anderes Mittel zur Aufdeckung der gesetzwidrigen Wettbewerbshandlungen haben, kann ihnen nicht die Möglichkeit verwehrt werden, durch fingierte Kunden den Sachverhalt klarzustellen.
Der Beklagte hat - wie die Untergerichte richtig erkannt haben - den Bestimmungen der §§ 1 RabattG. und 1 UWG. zuwidergehandelt und kann daher von der Klägerin, deren aktive Klagelegitimation gegeben ist, wegen der im Vorhandensein gleichartiger Maschinen liegenden Gefahr nochmaliger Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz auf Unterlassung weiterer Rabattgewährung und nach § 25 Abs. 4 UWG. auch auf Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen werden.
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