Normen
Mietengesetz §2 Abs2 Z1
Mietengesetz §6 Abs1 Z1
Mietengesetz §2 Abs2 Z1
Mietengesetz §6 Abs1 Z1
Spruch:
Nur die zur Erhaltung der Wasserversorgung aus einem Brunnen notwendigen Kosten sind Betriebskosten, nicht aber die Kosten für die Neuherstellung eines bisher nicht vorhandenen Brunnens.
Entscheidung vom 5. März 1958, 5 Ob 39/58.
I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Die antragstellenden Parteien sind Mieter der Wohnungen Nr. 1 und 2 des vor dem Jahre 1917 erbauten Hauses in A., O.-Straße 80. Die Mietobjekte waren zu den im § 1 Abs. 2 Z. 7 MietG. angeführten Zeitpunkten nicht vermietet. Im Hof des Hauses befindet sich als einzige Wasserentnahmestelle ein Brunnen. Mit Bescheid der Gemeinde A. vom 14. Jänner 1957 wurde gemäß § 10 Abs. 2 des Epidemiegesetzes vom 8. August 1950, BGBl. Nr. 186, der Brunnen gesperrt und der Antragsgegnerin als Liegenschaftseigentümerin die Sanierung des Brunnens aufgetragen. Die Antragsgegnerin hat die aufgetragenen Arbeiten mit einem Kostenaufwand von 10.704 S durchführen lassen und verrechnet den Mietern des Hauses diese Auslagen als Betriebskosten. Die Antragsteller erblicken darin eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (§ 3 ZinsstoppG.).
Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung der Beträge von je 187 S 30 g (richtig 178 S 30 g) am 1. Mai 1957 gegenüber sämtlichen antragstellenden Parteien und von 187 S 30 g (richtig 178 S 30 g) am 1. Juni 1957 gegenüber Ottilie K. (Zweitantragstellerin) das gesetzliche Zinsausmaß überschritten habe. Es vertrat die Rechtsansicht, daß zufolge der Sperre des Brunnens für die Trinkwasserentnahme dieser als Wasserversorgungsanlage rechtlich zu bestehen aufgehört habe. Infolgedessen handle es sich nicht um eine Reparatur einer bestehenden Trinkwasserversorgungsanlage, sondern um die Sanierung eines über behördlichen Auftrag außer Betrieb gesetzten Hausbrunnens. Auch wegen des Umfanges der vorgenommenen Arbeiten, die einer Neuherstellung gleichzuhalten seien, könne sich die Antragsgegnerin nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 MietG. berufen.
Infolge Rekurses der Antragsgegnerin änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es das Begehren, die Antragsgegnerin habe durch die Vorschreibung der Beträge von 178 S 30 g das gesetzliche Zinsausmaß überschritten, abwies. Nach § 2 Abs. 2 Z. 1 MietG. seien neben den Wassergebühren die notwendigen Auslagen für die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen Betriebskosten. Schon aus der sprachlichen Fassung der angeführten Gesetzesstelle ergebe sich, daß es sich um Auslagen für die Erhaltung der Wasserversorgung aus dem Hausbrunnen handeln müsse und nicht um die Kosten der Erhaltung des Hausbrunnens. Im Sinne des rechtskräftigen Bescheides der Gemeinde A. vom 14. Jänner 1957 wurden nach dem Inhalt der Rechnung der Firma Ferdinand M. vom 14. April 1957 der Brunnenkranz instandgesetzt, die Umgebung des Brunnens im Umkreis von einem Meter betoniert, die Brunnenwände mit Zement feingeglättet, der Brunnenkranz um 30 cm über die Bodengleiche gehoben, eine Betonrinne zur Wegleitung des Überlaufwassers neu geschaffen und für eine bisher nicht vorhandene Ableitung des Regenwassers von den Dachrinnen in Form einer Kanalisierung im Hofe Vorsorge getroffen; die Brunnensohle wurde grundlich gereinigt und eine fugendichte Abdeckung des Schachtes geschaffen. Die durchgeführten Arbeiten dienten, wie das Rekursgericht ausführt, der Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung und könnten den Mietern als Betriebskosten verrechnet werden (MietSlg. 170, 10.431 u. a.).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Entscheidung des Rekursgerichtes hat den Wortlaut und die Absichten des Gesetzes für sich. § 2 Abs. 2 Z. 1 MietG. verdankt seine gegenwärtige Fassung der Mietengesetznovelle vom Jahre 1929 (Abschnitt III Art. I Z. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 200). Im Entwurf der Bundesregierung (Nr. 192 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, III. GP.) werden die "Kosten der Erhaltung eines bestehenden Hausbrunnens, wozu auch die Kosten der Reinigung eines solchen gehören, als Betriebskosten bezeichnet; sie spielen in Landorten eine Rolle, in denen es keine Wasserleitung gibt, und treten damit an die Stelle der in der Stadt entrichteten Wassergebühren. Daß sie gegenwärtig im Gesetz nicht als Betriebskosten genannt sind, wurde oft als Mangel empfunden". Der Bericht des Wohnungsausschusses (Nr. 325 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, III. GP.) bezeichnet "unter Vermehrung der taxativ aufgezählten Betriebskosten auch die notwendigen Auslagen für die Erhaltung der Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen (privaten) Wasserleitung, wozu auch die Kosten der Reinigung beider gehören, als Betriebskosten. Sie spielen in Landorten eine Rolle, in denen es keine öffentliche Wasserleitung gibt, und treten derart an die Stelle der in der Stadt entrichteten Wassergebühren. Um aber den Mietern die Abstattung der Kosten zu erleichtern, wurde in Ergänzung des § 12 Abs. 2 MietG. bestimmt, daß, sofern der Anteil des einzelnen Mieters an den Erhaltungskosten des Hausbrunnens oder der privaten Wasserleitung 10 S übersteigt, die Bezahlung nicht sofort, sondern verteilt auf die Zinstermine eines ganzen Jahres zu erfolgen habe".
Daraus ist ersichtlich, daß auch die notwendigen Kosten der Erhaltung des Hausbrunnens zu den Betriebskosten zählen, sofern dadurch die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung gesichert werden soll. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat zu Unrecht seine Entscheidungen MietSlg. 1700 und ImmZ. 1955 S. 283 auf den Umfang der Arbeiten zwecks Reparatur eines Hausbrunnens abgestellt. Nur die Kosten für die Neuherstellung eines bisher nicht bestandenen Brunnens können, wie auch in der Entscheidung MietSlg. 1170 zum Ausdruck kommt, nicht als Betriebskosten behandelt und auf die Mieter überwälzt werden. Ist aber ein Brunnen vorhanden, dann muß für die Erhaltung der Wasserversorgung aus diesem Brunnen gesorgt werden, und es können alle zur Erhaltung der Wasserversorgung aus dem Brunnen notwendigen Kosten den Mietern als Betriebskosten angerechnet werden.
Daß die zur Instandsetzung des Brunnens aufgewendeten Kosten notwendig waren, um die Versorgung der Hausbewohner mit einwandfreiem Trinkwasser zu gewährleisten, steht unbekämpft fest. Die Meinung der Rekurswerber, daß mit der behördlichen Sperre des Brunnens dieser seine Eigenschaft als Wasserversorgungsanlage überhaupt verloren habe, ist irrig. Der Brunnen ist infolge der von der Behörde festgestellten Mängel nur vorübergehend unbenützbar geworden. Die von der Behörde aufgetragene Sanierung des Brunnens ist gleichbedeutend mit seiner Instandsetzung. Eine solche war möglich. Es war nicht notwendig, an Stelle des alten Brunnens etwa einen neuen an anderer Stelle zu errichten. Der Fall liegt nicht anders, als wenn ein am Brunnen aufgetretenes Gebrechen die Wasserzufuhr vorübergehend unterbunden hätte.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht die zur Wiederbenützbarmachung des Brunnens aufgewendeten Kosten als Betriebskosten erklärt.
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