OGH 3Ob594/57

OGH3Ob594/5730.1.1958

SZ 31/13

Normen

AO §53
AO §53

 

Spruch:

Ein Liquidationsausgleich hindert die Exekutionsführung bis zur Beendigung der Liquidation.

Entscheidung vom 30. Jänner 1958, 3 Ob 594/57.

I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Zwischen dem Ausgleichsschuldner Josef Sch. und seinen Gläubigern wurde bei der Tagsatzung vom 17. Jänner 1957 ein inzwischen bestätigter Ausgleich mit folgendem wesentlichem Inhalt abgeschlossen:

"a) Zahlung einer 60%igen Quote in zwölf gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten, beginnend 6 Monate nach Annahme des Ausgleiches;

b) Durchführung der Liquidation aller Aktiven des Ausgleichsschuldners unter Aufsicht des Sachwalters zugunsten der Quotengläubiger;

c) Unterwerfung unter die Überwachung der Erfüllung des Ausgleiches durch Dr. Walter D., Rechtsanwalt in S., als Sachwalter, dem der Ausgleichsschuldner bezüglich seines Geschäftslokales samt Warenlager und Einrichtung, des Lastkraftwagens und der dem Ausgleichsschuldner gehörigen Liegenschaftshälfte, vorgetragen im Grundbuche der KG. P. unter EZ 143/144 a, Gerichtsbezirk Hallein, eine Verkaufsvollmacht zu übergeben hat.

Der Sachwalter hat von dieser Vollmacht dann Gebrauch zu machen, wenn dem Schuldner die Veräußerung des Unternehmens bis zu Beginn der Ratenzahlungen nicht gelingen sollte.

d) Wenn bei der Liquidation der erzielte Erlös den für die Erfüllung der 60%igen Quote erforderlichen Betrag übersteigen sollte, ist der Mehrerlös anteilsmäßig an die Quotengläubiger auszuzahlen.

Sollte der Liquidationserlös zur Bezahlung der 60%igen Quote nicht ausreichen, verzichten die Quotengläubiger auf den Fehlbetrag."

Die betreibende Partei beantragt auf Grund der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung ihrer angemeldeten Forderung von 6656 S 83 g gegen den Verpflichteten Fahrnisexekution.

Das Erstgericht hat die Exekution zugunsten der Quote von 3982 S 30 g bewilligt und den Antrag hinsichtlich des Mehrbetrages abgewiesen. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag zur Gänze ab. Es verwies darauf, daß nach Inhalt des Ausgleichs ein sogenannter Liquidationsausgleich vorliege. Die Verfügungsbefugnis über die Aktiven des Ausgleichsschuldners sei demnach auf den Sachwalter übergegangen. Die Gläubiger hätten nach den Ausgleichsbestimmungen die Gefahr der Verwertung der Aktiven selbst übernommen. Seit 17. Juli 1957 sei dem Ausgleichsschuldner jeder Einfluß auf die Versilberung der Aktiven entzogen.

Die Gläubiger hätten sich durch die im Ausgleich vereinbarten Bestimmungen auf eine Liquidation des Unternehmens des Ausgleichsschuldners geeinigt; sie hätten nicht nur die Möglichkeit eines höheren Erlöses, als der Quote entsprechen würde, und die Gefahr eines niedrigeren Erlöses auf sich genommen, sondern durch die Erteilung der Verkaufsvollmacht an den Sachwalter auch die Verzögerung der Versilberung und die Verzögerung des Einganges des Erlöses. Durch die Exekutionsführung einzelner Gläubiger würde die Möglichkeit der Liquidierung des Unternehmens vereitelt. Ein Verzug in der Erfüllung des Ausgleiches liege nicht vor. Dies wäre erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz Mahnung nach Ablauf einer mindestens achttägigen Nachfrist nicht beglichen hätte. Dieser Tatbestand sei nicht gegeben, weil die zu gewährende mindestens achttägige Nachfrist in eine Zeit fallen würde, in der die Geschäftsführung dem Sachwalter allein obliege.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Exekution zur Hereinbringung der Forderung konnte im Hinblick auf den bestätigten Ausgleich nur auf Grund des Anmeldungsverzeichnisses und der Ausgleichsvereinbarung bewilligt werden. Aus der letzteren ergibt sich eindeutig, daß sich der Schuldner zur Liquidation seiner gesamten Aktiven unter der Aufsicht des Ausgleichsverwalters als Sachwalters der Gläubiger verpflichtete, daß die Gläubiger auf den Liquidationserlös verwiesen wurden und daß ihre Befriedigung ausschließlich aus dem Liquidationserlös der gesamten Aktiven erfolgen sollte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung, auf Grund derer der Verpflichtete der Exekutionsführung die Einwendungen aus § 36 Abs. 1 Z. 1 und 3 EO. entgegensetzen kann und die das die Exekution bewilligende Gericht als aktenkundig zu beachten hatte, wäre die Exekution schon vom Erstgericht nicht zu bewilligen gewesen. Der Exekutionsantrag wurde vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen, da die betreibende Partei nicht einmal in ihrem Rekurs behauptet, daß die Liquidation durchgeführt worden sei und einen zur Hereinbringung ihrer Forderung ausreichenden Erlös erbracht habe. Ein Verzug in der Erfüllung des Ausgleiches liegt nicht vor.

Wenn der Rekurswerber meint, den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegenhalten zu können, daß nach dem Inhalt des Ausgleiches dem Sachwalter nur eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich einzelner Vermögensobjekte erteilt, daß aber nicht ausgeschlossen worden sei, daß der Ausgleichsschuldner neben den namentlich angeführten Aktiven auch mit seinem übrigen Vermögen zu haften habe, so übersieht er, daß die Liquidation der gesamten Aktiven durchgeführt werden sollte, nicht bloß derjenigen, die im Vergleich ausdrücklich angeführt wurden.

Richtig ist, daß nach dem Inhalt des Ausgleiches der Eintritt der gesetzlichen Folgen des § 53 AO. nicht ausgeschlossen werden sollte. Aber es wurde, worauf das Rekursgericht zutreffend verwies, der Eintritt der Säumnisfolgen des § 53 AO. bis zur Beendigung der Liquidation hinausgeschoben. Daß aber die Liquidation beendet worden wäre, behauptet nicht einmal die betreibende Partei. Der geschlossene Liquidationsausgleich hindert demnach die Exekutionsführung (vgl. ZBl. 1933 Nr. 247 und ZBl. 984 Nr. 103).

Auch die Argumentation des Rekurswerbers, daß es nach der vom Rekursgericht gefundenen Auslegung des geschlossenen Ausgleiches ganz in das Belieben des Ausgleichsverwalters und allenfalls des Schuldners gestellt sei, ob, wann und zu welchen Bedingungen er das Geschäft veräußere, trifft nicht zu. Aus der Ausgleichsvereinbarung erhellt ganz klar, daß dem Schuldner die Durchführung der Liquidation innerhalb der ersten sechs Monate nach Bestätigung des Ausgleiches anheimgegeben war und daß der Sachwalter nach Ablauf dieser Frist erst die Liquidation nach Maßgabe, Inhalt und Umfang seiner Vollmachten durchzuführen hatte. Daß der Sachwalter seine Aufgabe zu erfüllen pflichtwidrig unterlassen oder verzögert habe, wird vom Rekurswerber nicht behauptet. Es ergibt sich dies auch nicht aus seiner Darstellung der bisherigen Liquidationsmaßnahmen. Soviel daraus und aus den beigelegten Briefen des Treuhandinstitutes W. vom 1. Oktober 1957 und 14. Oktober 1957 zu entnehmen ist, handelt es sich um Versuche, eine Verwertung der dem Ausgleichsschuldner bezüglich des Geschäftslokales zustehenden Mietrechte in bestmöglicher Weise herbeizuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verwertung nur in Form einer Gesellschaftsgrundung möglich ist; eine Verletzung der dem Sachwalter obliegenden Pflichten ist daraus ebensowenig zu entnehmen wie daraus, daß sich der Sachwalter zur Durchführung der Liquidation des genannten Treuhandinstitutes bedient. Über die Durchführung der Liquidation wird der Sachwalter sowohl dem Ausgleichsschuldner als auch den Ausgleichsgläubigern rechnungspflichtig sein. Es kann daher aus den bisherigen Liquidationsmaßnahmen nicht auf den Eintritt der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung der betreibenden Partei geschlossen werden, selbst wenn auf die Darstellung des Rekurswerbers und die vorgelegten Urkunden noch im Revisionsrekursverfahren Bedacht genommen werden könnte und müßte.

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