OGH 3Ob77/57

OGH3Ob77/5713.2.1957

SZ 30/11

Normen

AußStrG §9
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art8 Nr. 14
HGB §368
AußStrG §9
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art8 Nr. 14
HGB §368

 

Spruch:

Der Schuldner hat gegen die gerichtliche Bewilligung des Pfandverkaufes gemäß § 368 HGB. kein Rekursrecht.

Entscheidung vom 13. Februar 1957, 3 Ob 77/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der Antragstellerin den Verkauf von verschiedenen, bei ihr eingelagerten Fahrnissen des Antragsgegners, an denen sie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 410 HGB. behauptete, nach § 368 HGB. durch öffentliche Versteigerung.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und wies den Antrag mit der Begründung zurück, seit der Einführung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 fehle es an einer Vorschrift, wonach der Pfandverkauf in die Zuständigkeit des Gerichtes falle. Die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen gehöre, von den im § 269 AußStrG. angeführten Gegenständen abgesehen, in den Wirkungskreis der Gemeinden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge und wies den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluß zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist dem Rekursgericht allerdings beizupflichten, daß sowohl Art. 310 AHGB., der die gerichtliche Mitwirkung bei der Bewilligung des Pfandverkaufes vorsah, als auch § 47 des Einführungsgesetzes zum AHGB. mit der Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 in Österreich außer Kraft gesetzt wurden. Nach Art. S Nr. 14 der 4. EVzHGB. gelten nunmehr für den Pfandverkauf nach § 368 HGB. die Vorschriften der §§ 1219 bis 1221 bzw. 1228 bis 1248 des DBGB. Diese sehen, von den Fällen der §§ 1233 Abs. 2 und 1246 Abs. 2 DBGB. abgesehen, den Pfandverkauf durch öffentliche Versteigerung ohne gerichtliche Mitwirkung durch eine öffentliche, zu solchen Geschäften angestellte Person vor. Schon nach der früheren Regelung, nämlich nach Art. 310 AHGB. und § 47 des Einführungsgesetzes zum AHGB., war entgegen der von Pollak in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl. II S. 236, vertretenen Lehrmeinung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so Rspr. 1930 Nr. 355, Rspr. 1932 Nr. 372) ein Rekurs des Schuldners gegen die gerichtliche Bewilligung des Pfandverkaufes unzulässig. Um so mehr muß dies für die nunmehrige Regelung gelten, nach der nicht einmal eine gerichtliche Mitwirkung beim Pfandverkauf und bei seiner Bewilligung zwingend vorgeschrieben ist. § 1346 Abs. 2 DBGB. sieht eine gerichtliche Mitwirkung nur dann zwingend vor, wenn eine Einigung zwischen Pfandgläubiger und Schuldner über die Art des Pfandverkaufes nicht zustandekommt. Abgesehen davon, daß es sich hier nicht um die Art, sondern nur um die Frage handelt, ob der Pfandverkauf überhaupt durchgeführt werden soll, wozu der Pfandgläubiger einer gerichtlichen Mitwirkung gar nicht bedarf, ist eine Beteiligung des Schuldners an dem Verfahren darüber, ob der Pfandverkauf durch öffentliche Versteigerung durchgeführt wenden soll, schon deshalb nicht vorgesehen, weil der Pfandverkauf ja nach den Bestimmungen des DBGB. auch ohne Mitwirkung des Gerichtes vorgenommen werden kann, der Schuldner daher nicht als Beteiligter anzusehen ist, weshalb ihm ein Rekursrecht gegen die Bewilligung des Pfandverkaufes mangels der Stellung eines Beteiligten nicht zukommt. Bei dieser Rechtslage kann die Frage unerörtert bleiben, ob eine gerichtliche Mitwirkung beim Pfandverkauf nach § 368 HGB. zulässig ist oder nicht, da diese Frage von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht nur bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels aufgeworfen und geprüft werden darf. Da aber dem Antragsgegner nach den vorstehenden Ausführungen ein Rekursrecht gegen die gerichtliche Bewilligung des Pfandverkaufes durch öffentliche Versteigerung gar nicht zusteht, erweist sich sein Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem der Pfandverkauf durch öffentliche Versteigerung bewilligt wurde, als unzulässig, weshalb das Rekursgericht verpflichtet gewesen wäre, ihn als unzulässig zurückzuweisen, und daher auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels gar nicht eingehen durfte.

Es war daher dem Rekurs der Antragstellerin Folge zu geben und der Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Da es sich um ein außerstreitiges Verfahren handelt, in welchem eine gegenseitige Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen ist, konnten der Antragstellerin ungeachtet ihres Rekurserfolges Kosten für den Rekurs nicht zugesprochen werden.

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