Spruch:
Die Erhebung einer Klage minderjähriger oder pflegebefohlener Personen auf Zivilteilung einer Liegenschaft bedarf nicht der Genehmigung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 109 Abs. 2 JN.
Entscheidung vom 19. September 1956, 7 Ob 439/56.
I. Instanz: Kreisgericht Krems; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin Karoline W. ist zu 1/4, die Kläger Kurt, Gerhard, Horst und Günther Sch. sind zu je 1/16, zusammen also auch zu 1/4, Eigentümer der Liegenschaften EZ. 54 und 453 Grundbuch H. und der Liegenschaft EZ. 135 Grundbuch K. Die Beklagten Johanna Elisabeth L. und Maria S. sind gleichfalls zu je 1/4 Eigentümer dieser Liegenschaften. Die Kläger begehren die Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung und Teilung des Erlöses. Gerhard, Horst und Günther Sch. sind minderjährig; ihr Vater und gesetzlicher Vertreter hat im Zuge des Verfahrens die Ermächtigung des Pflegschaftsgerichtes zur Klageführung vorgelegt.
Trotzdem hat das Erstgericht das bisherige Verfahren aus dem Gründe des § 7 Abs. 1 ZPO. für nichtig erklärt. Die Klageführung durch die Minderjährigen bedürfe, so meint das Erstgericht, der Genehmigung des dem Pflegschaftsgerichte übergeordneten Gerichtshofes gemäß § 109 Abs. 2 JN.; das Fehlen dieser Genehmigung sei nach § 6 Abs. 1 ZPO. in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu beachten. Mit dem Wegfall der minderjährigen Kläger mangle auch den eigenberechtigten Klägern die Klageberechtigung, da sie mit den Minderjährigen eine einheitliche Streitpartei bildeten.
Infolge Rekurses der Kläger hat das Rekursgericht den Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem angenommenen Nichtigkeitsgrunde zu entscheiden. Für die Klage auf Zivilteilung sei eine Genehmigung nach § 109 Abs. 2 JN. nicht erforderlich; das Fehlen dieser Genehmigung könne daher bezüglich der drei minderjährigen Kläger die Nichtigkeit des Verfahrens nicht nach sich ziehen. Verfehlt sei die Meinung des Erstgerichtes, daß mangels dieser Genehmigung auch für die Klage der beiden großjährigen Kläger eine notwendige Prozeßvoraussetzung fehle; der Umstand, daß nicht alle Miteigentümer an dem Verfahren beteiligt sind, wäre nur ein Hindernis für die Klageberechtigung und somit ein Abweisungsgrund. Schließlich sei der Rekurs auch darin im Recht, daß der Erstrichter, selbst wenn seine Ansicht richtig wäre, nicht die Nichtigkeit des Verfahrens hätte aussprechen dürfen, sondern nach § 7 Abs. 1 ZPO. - richtig § 6 Abs. 2 ZPO. - hätte vorgehen müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Rekurswerber meinen, es sei davon auszugehen, daß die Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Versteigerung und Teilung des Erlöses gleichbedeutend oder zumindest von gleicher Wirkung sei wie eine entgeltliche Veräußerung, denn abgesehen davon, daß das über eine Teilungsklage ergehende Urteil ein judicium duplex sei, sei die Ausführung des rechtskräftigen Urteils von Seiten des Klägers nur mehr Sache des Vollzuges; es sei daher schon für die Erhebung der Klage die Genehmigung nach § 109 Abs. 2 JN. zu fordern. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus der erwähnten Gesetzesstelle ergibt, ist die Genehmigung des übergeordneten Gerichtshofes nur bei jenen Beschlüssen vorgesehen, deren Gegenstand die Veräußerung unbeweglichen Eigentums minderjähriger oder pflegebefohlener Personen ist. Veräußerung ist die rechtsgeschäftliche Verfügung über eine im Eigentum oder Miteigentum solcher Personen befindliche Liegenschaft (2 Ob 510/50). Mit der Erhebung der Klage auf Zivilteilung wird noch keine Verfügung in diesem Sinne getroffen; es würde auch, was nicht übersehen werden soll, an einem Substrate fehlen, das einer Prüfung und Genehmigung durch den dem Bezirksgerichte übergeordneten Gerichtshof erster Instanz zugänglich wäre.
Aus diesen Erwägungen wurde der angefochtene Beschluß bestätigt, ohne daß es erforderlich war, zu den hypothetischen Ausführungen des Rekursgerichtes Stellung zu nehmen.
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