OGH 4Nd6/55

OGH4Nd6/5513.3.1956

SZ 29/23

Normen

Arbeitsgerichtsgesetz §3
Arbeitsgerichtsgesetz §17
JN §47
Arbeitsgerichtsgesetz §3
Arbeitsgerichtsgesetz §17
JN §47

 

Spruch:

§ 47 JN. ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung vom 13. März 1956, 4 Nd 6/55.

Text

Die klagende Partei trägt vor, das Arbeitsgericht Wiener Neustadt habe mit Beschluß vom 7. September 1955, Cr 178/55-13, seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache an das Arbeitsgericht Wien überwiesen. Das Arbeitsgericht Wien habe sich mit Beschluß vom 3. Oktober 1955, 9 Cr 303/55-18, für örtlich unzuständig erklärt. Da der Oberste Gerichtshof das dem Arbeitsgericht Wien und dem Arbeitsgericht Wiener Neustadt zunächst übergeordnete, gemeinsame höhere Gericht darstelle, beantrage sie gemäß § 47 Abs. 2 JN., der Oberste Gerichtshof wolle den Zuständigkeitsstreit entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof erklärte sich zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag unzuständig.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden § 47 JN. (vgl. ArbSlg. 6233) werden Streitigkeiten zwischen zwei verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten, gemeinsamen höheren Gericht entschieden. Da die Arbeitsgerichte Wien und Wiener Neustadt verschiedenen Gerichtshöfen erster Instanz desselben Oberlandesgerichtssprengels unterstehen, entscheidet das Oberlandesgericht - hier das Oberlandesgericht Wien - und nicht der Oberste Gerichtshof als den Gerichtshöfen erster Instanz und damit den Arbeitsgerichten Wien und Wiener Neustadt zunächst übergeordnetes, gemeinsames höheres Gericht.

Der Oberste Gerichtshof mußte daher seine Unzuständigkeit aussprechen. Eine Überweisung des Antrages an das Oberlandesgericht Wien kam nicht in Frage, da dieses Gericht mit dem Beschluß vom 17. November 1955, 2 Nc 80/55, den Zuständigkeitsstreit bereits über direktes gleichzeitiges Ansuchen auch beim Oberlandesgericht Wien entschieden hat, so daß eine Überweisung sinnlos geworden ist.

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