OGH 3Ob363/55

OGH3Ob363/5516.11.1955

SZ 28/245

Normen

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §30
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §35
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §62
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §65
Außerstreitgesetz §9
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §30
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §35
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §62
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz §65
Außerstreitgesetz §9

 

Spruch:

Unanfechtbarkeit eines Beschlusses des Oberlandesgerichtes, womit die Akten an das Bezirksgericht mit dem Beifügen zurückgesandt werden, daß eine Inkraftsetzung des Beschlußentwurfes ohne Vorlage des Widmungsänderungsnachweises nicht in Frage komme.

Entscheidung vom 16. November 1955, 3 Ob 363/55.

I. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Einschreiter haben von der Gemeinde Z. als Verwalterin des öffentlichen Gutes von dem Grundstück Nr. 1862/1, Ortsraum, ein Trennstück im Ausmaß von 57 m2, welches mit der ihnen gehörigen Grundbuchsnummer 20 Baufläche zu vereinigen ist, käuflich erworben und zur bücherlichen Durchführung dieses Vertrages den nötigen Einbücherungsantrag gestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Laa a. d. Thaya vom 10. Juni 1954 wurden die Einschreiter aufgefordert, eine Bestätigung über die Aufhebung des Gemeingebrauches an dem obgenannten Teil des Grundstückes Nr. 1862/1, Ortsraum, vorzulegen, und angewiesen, diesen Nachweis auf ganz bestimmte Weise zu erbringen. Gegen diesen Beschluß wurde seitens der Einschreiter in offener Frist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben, welches mit Beschluß vom 30. Juli 1954 die Rechtssache gemäß § 44 JN. dem Kreisgericht Korneuburg überwies. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 28. Oktober 1954 wurde dem Rekurs der Einschreiter Folge gegeben und der angefochtene Beschluß des Bezirksgerichtes Laa a. d. Thaya vom 10. Juni 1954 aufgehoben. Das Rekursgericht führte hiezu aus:

Das Erstgericht habe den angefochtenen Beschluß auf Grund einer ihm gemäß § 30 Abs. 2 AllgGAG. erteilten Weisung erlassen. Diese Weisung des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg beruhe auf einer durch das Oberlandesgericht Wien in diesen Grundbuchsergänzungssachen eingeführten Übung. Daß diese Übung zweckmäßig sei, geben die Rekurswerber in ihren Rekursausführungen selbst zu. Das Rekursgericht könne sich jedoch mit dieser Übung nicht identifizieren, obwohl deren Zweckmäßigkeit nicht geleugnet werden könne, weil es vermeine, daß die erforderliche Rechtsgrundlage hiefür fehle.

Das Bezirksgericht Laa a. d. Thaya hat daraufhin den Entwurf der vorzunehmenden Eintragung dem Oberlandesgericht Wien ohne Widmungsänderungsnachweis zur Beschlußfassung vorgelegt.

Am 17. März 1955 hat das Oberlandesgericht Wien die Akten an das Bezirksgericht Laa a. d. Thaya mit dem Beifügen rückübermittelt, daß eine Inkraftsetzung des Beschlußentwurfes ohne Vorlage des Widmungsänderungsnachweises nicht in Frage komme. Nach einer über neuerliches Ersuchen im gleichen Sinne ergangenen Weisung des Oberlandesgerichtes Wien hat das Bezirksgericht Laa a. d. Thaya mit Beschluß vom 10. Mai 1955 die Einschreiter neuerlich zur Vorlage des Widmungsänderungsnachweises aufgefordert.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der Antragsteller gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. März 1955 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsmittelwerber wenden sich an den Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelbehörde, nicht als Aufsichtsbehörde, indem sie von der Auffassung ausgehen, daß ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Anordnung von Ergänzungen durch das Oberlandesgericht gemäß § 62 AllgGAG. zulässig ist. Es ist also vor allem über die Zulässigkeit des Rekurses zu entscheiden. Diese ist jedoch zu verneinen.

Dem Oberlandesgericht steht nach den §§ 35 Abs. 1 und 65 Abs. 2 AllgGAG. nur das Recht zu, a) den Tag der Eröffnung der Grundbuchseinlage festzusetzen, b) von der Einleitung des Ergänzungsverfahrens abzusehen. Der in Rede stehende Beschluß fällt unter keine dieser Kategorien. Er kann nur als eine Erklärung dahin verstanden werden, daß das Oberlandesgericht Wien einen Beschluß der angeführten Art nur dann fassen werde, wenn gewissen Voraussetzungen entsprochen ist. Es liegt infolgedessen bisher ein Beschluß überhaupt nicht vor, sondern lediglich ein Vorbescheid, der nicht anfechtbar ist. Will eine Partei diesem Vorbescheid nicht entsprechen, so läuft sie Gefahr, daß ihr die Festsetzung des Tages der Eröffnung der Grundbuchseinlage verweigert wird. Erst auf Grund eines in diesem Sinne ergehenden Beschlusses könnte demnach dem Einschreiter der Rechtsmittelweg eröffnet werden. Lehnen also die Einschreiter die Vorlage des Widmungsänderungsnachweises ab, so wird das Oberlandesgericht Wien darüber zu entscheiden haben, ob es einen Tag der Eröffnung der Grundbuchseinlage festsetzt oder ob es die Festsetzung verweigert. Im letzteren Falle steht den Antragstellern die Anfechtung dieses Beschlusses nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen zu (§ 62 AllgGAG.). Der derzeit eingebrachte Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Frage der Bindung des Anlegungsgerichtes an die Rekursentscheidung vom 28. Oktober 1954 ist derzeit nicht einzugehen, da darüber erst entschieden werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel eingebracht sein wird.

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