Spruch:
Für künftige Unterhaltsforderungen kann auch auf Grund rechtskräftiger Exekutionstitel eine einstweilige Verfügung - nicht aber Sicherungsexekution - bewilligt werden.
Entscheidung vom 2. November 1955, 3 Ob 522/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Deutschlandsberg; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Erstgericht hat die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegenüber der Maria Sch. zustehenden Forderung von 12.000 S zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 200 S und zur Sicherung des Anspruchs auf Leistung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge für die Zeit vom 1. September 1955 bis 31. August 1958 bewilligt.
Das Rekursgericht hat den Antrag der betreibenden Parteien auf Bewilligung der Sicherungsexekution abgewiesen.
Der gegen den angefochtenen Beschluß eingebrachte Revisionsrekurs der betreibenden Parteien versucht darzutun, daß § 370 EO. auch für künftig fällig werdende Unterhaltsforderungen Anwendung finden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Sicherungsexekution nach § 370 EO. kann vor Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist bewilligt werden. Da der Exekutionstitel in Rechtskraft erwachsen war, kommt hier der erste Fall nicht in Betracht. Aber auch der zweite Fall ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht gegeben, weil er nur vom Ablauf der Leistungsfrist handelt. Bei Unterhaltsbeschlüssen wird aber keine Leistungsfrist bestimmt, sondern die jeweilige Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsraten festgesetzt. Daß der Eintritt der Fälligkeit mit dem Ablauf der Leistungsfrist nicht gleichzusetzen ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 EO., wo diese beiden Begriffe genau auseinandergehalten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat daher schon immer den Standpunkt vertreten, daß für künftige Unterhaltsforderungen auch auf Grund rechtskräftiger Exekutionstitel einstweilige Verfügungen erlassen werden können. Diese Ansicht hätte angesichts der Bestimmung des § 379 Abs. 1 EO. nicht vertreten werden können, wenn die Exekution zur Sicherstellung nach § 370 EO. möglich wäre. Diese Rechtsansicht findet sich bereits in der Entscheidung GlUNF. 7680, in der ausgesprochen wird, daß über die Sicherungsexekution des § 372 EO. hinaus eine weitere Sicherung durch einstweilige Verfügung verlangt werden könne. Auch in der Entscheidung SZ. XXV 42 wird darauf hingewiesen, daß nur der Weg einer einstweiligen Verfügung offenstehe, wenn mangels eines Arbeitseinkommens nicht nach § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes Befriedigungsexekution, noch auch infolge Aufhebung des § 372 EO. Sicherungsexekution auf anderes Vermögen geführt werden kann. In der Entscheidung JBl. 1950 S. 63 und ihr folgend in der nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 436/50 hat der Oberste Gerichtshof zwar allgemein darauf hingewiesen, daß auch für künftig fällig werdende Unterhaltsforderungen nach § 370 EO. Sicherungsexekution geführt werden könne, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Er hatte aber in diesen beiden Fällen keinen Anlaß, sich weiter damit auseinanderzusetzen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, weil im Falle der Entscheidung JBl. 1950 S. 63 eine Sicherungsexekution nicht beantragt worden war und in der Entscheidung 1 Ob 436/50 schon der Antrag solche Mängel aufwies, daß es zur Abweisung desselben kam. In der späteren Entscheidung 3 Ob 84/52 hat aber der Oberste Gerichtshof bereits wieder eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß nach Aufhebung des § 372 EO. auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution nicht geführt werden kann und deshalb nur der Weg der einstweiligen Verfügung offenstehe.
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