OGH 3Ob342/55

OGH3Ob342/556.7.1955

SZ 28/176

Normen

ABGB §1231
ABGB §1393
EO §291
EO §325
ABGB §1231
ABGB §1393
EO §291
EO §325

 

Spruch:

Der Anspruch auf Ausstattung im Sinne des § 1231 ABGB. ist weder übertragbar noch pfändbar.

Entscheidung vom 6. Juli 1955, 3 Ob 342/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Krems; II. Instanz: Kreisgericht Krems.

Text

Mit dem Beschluß vom 5. Mai 1955 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die Pfändung und Überweisung des Anspruches des Verpflichteten gegen seine leibliche eheliche Mutter Maria M. auf Gewährung einer Ausstattung im Sinne des § 1231 ABGB. und eines bereits zu G 267/55 geltend gemachten Herausgabeanspruches.

Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete Partei am 12. Mai 1955 insoweit Rekurs, als der Ausstattungsanspruch gepfändet wurde. Nach Erhebung des Rekurses, nämlich am 17. Mai 1955, beantragte die betreibende Partei die Einstellung der Exekution bezüglich des Ausstattungsanspruches, welchem Antrag mit Beschluß vom gleichen Tag stattgegeben wurde.

Das Rekursgericht änderte infolge des Rekurses des Verpflichteten den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Pfändung und Überweisung des der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin Maria M. zustehenden Ausstattungsanspruches im Sinne des § 1231 ABGB. abgewiesen wurde. Wenn auch die betreibende Partei inzwischen die Exekution bezüglich des Ausstattungsanspruches eingestellt habe, so sei durch diese Einschränkung die Entscheidung über den Rekurs nicht gegenstandslos geworden, weil die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses maßgebend sei.

Sachlich sei der Rekurs begrundet, da der Ausstattungsanspruch des Sohnes ebenso wie der Anspruch der Tochter auf Gewährung eines Heiratsgutes ein höchstpersönlicher Anspruch sei, der sich aus den familienrechtlichen Beziehungen ergebe und daher unpfändbar sei. Eine gegenteilige Rechtsmeinung lasse sich auch der Entscheidung GlUNF. 7736 nicht entnehmen, denn auch in dieser Entscheidung werde die Meinung vertreten, daß der Anspruch des Sohnes auf Dotierung zumindest so lange nicht pfändbar sei, als er nicht in bestimmter Weise, nämlich auf Zahlung einer Geldsumme, geltend gemacht wurde. Daß der Verpflichtete gegen seine Mutter einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages erhoben hätte, sei im Antrag nicht behauptet worden, so daß auch unter Zugrundelegung der in der zitierten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung sich die Unzulässigkeit der Exekution durch Pfändung des Ausstattungsanspruches ergebe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionsrekurs kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.

Seine Ausführungen können den Obersten Gerichtshof nicht veranlassen, von der in wiederholten Entscheidungen (vgl. GerH. 1933 S. 34, ZBl. 1928 Nr. 277 u. a. m.) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen, daß die angefochtene Entscheidung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit ihrer Erlassung zu überprüfen ist und daß Umstände, die erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses eingetreten sind, bei der Entscheidung über den Rekurs grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Frage, ob nicht etwa dann, wenn die Einschränkung der Exekution vor Rekurserhebung erfolgt, dem Rekurs wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Erfolg zu versagen wäre, kann unerörtert bleiben, denn im vorliegen den Fall ist die Exekution erst eingeschränkt worden, nachdem der Rekurs von der verpflichteten Partei erhoben worden war. Mit Recht hat daher das Rekursgericht diesen Umstand bei der meritorischen Entscheidung über den Rekurs unberücksichtigt gelassen.

Die vom Rekursgericht in der Sache selbst getroffene Entscheidung ist entgegen der Meinung des Revisionsrekurses durchaus zutreffend.

Völlig haltlos ist die Auffassung des Revisionsrekurses, in der Erklärung des Verpflichteten, gegen seine Mutter einen Ausstattungsanspruch zu haben, liege zugleich die Behauptung, daß von ihm ein solcher Anspruch bereits geltend gemacht worden sei.

Es ist gewiß richtig, daß die Begriffe Ausstattung und Heiratsgut nicht nur wegen der Verschiedenheit der Empfangsberechtigten und ihres Inhaltes, sondern auch wegen der Verschiedenheit ihrer wirtschaftlichen Bestimmungen nicht zusammenfallen. Eines haben sie aber gemeinsam: sie beruhen beide als Ausfluß der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht auf der Kindschaft. Die Ansprecher von Heiratsgut und Ausstattung sind nur in ihrer Eigenschaft als Tochter, bzw. Sohn zu diesem Anspruch berechtigt. Die Übertragung eines solchen Anspruches, von dem noch nicht einmal feststeht, ob er gestellt werden will und gestellt werden kann, widerspricht dem Grundsatz, daß Ansprüche familienrechtlicher Natur nicht übertragen werden können (§ 1393 ABGB.). Sie können daher auch nicht Gegenstand einer Exekution sein (vgl. AmtlSlgNF. 1868, GlUNF. 428, 695).

Ohne Rechtsirrtum hat daher das Rekursgericht den Exekutionsantrag, soweit er die Pfändung des Ausstattungsanspruches betrifft, abgewiesen.

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