OGH 4Ob58/55

OGH4Ob58/5514.6.1955

SZ 28/154

Normen

ZPO §228
ZPO §236
ZPO §259
ZPO §228
ZPO §236
ZPO §259

 

Spruch:

Unzulässigkeit der Klage auf Feststellung, daß eine in einem Pensionsnormale enthaltene Automatikklausel auf Grund eines Kollektivvertrages in gewissen Fällen ruhe.

Entscheidung vom 14. Juni 1955, 4 Ob 58/55.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Kläger ist im Jahre 1927 in den Dienst der beklagten Partei getreten. Er hat sodann den Empfang und die Kenntnisnahme des Pensionsnormales 1934 - somit seine Unterwerfung unter dasselbe - nachweislich bestätigt. Gemäß § 7 Abs. 3 des Pensionsnormales wirken sich Änderungen des Gehaltsschemas der aktiv Angestellten auch auf die bereits im Bezuge von Ruhegenüssen der Anstalt stehenden Personen aus (Automatikklausel). Mit Ablauf des 18. Februar 1947 wurde der Kläger in den dauernden Ruhestand versetzt. Er ist selbständig erwerbstätig. Gemäß § 6 Z. 6 des Kollektivvertrages vom 11. Dezember 1950 und gemäß § 6 Abs. 3 des Kollektivvertrages vom 20. August 1951 sowie gemäß Z. 2 der Betriebsvereinbarung vom 29. Februar 1952 ruht unbeschadet der Aufrechterhaltung der Automatikklausel den darin vorgesehene Anspruch auf Erhöhung des Ruhegenusses für die Dauer einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. Juli 1953 die Erhöhungsbeträge des Ruhegenusses gemäß den Kollektivverträgen in dem der Höhe nach unbestrittenen Betrag von 3373 S 30 g mit der Begründung, durch die zitierten Bestimmungen der Kollektivverträge hätten seine Ansprüche nicht verkürzt werden können.

Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens, indem sie sich auf die Rechtswirksamkeit der zitierten Bestimmungen der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarung beruft.

Das Erstgericht erkannte gemäß dem Klagebegehren.

Die beklagte Partei bekämpfte, das Urteil des Erstgerichtes mit Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens stellte sie den Antrag es möge festgestellt werden daß die im Pensionsnormale der beklagten Partei in § 7 enthaltene Automatikklausel durch die nachfolgenden Kollektivverträge vom 11. Dezember 1950 und 20. August 1951 sowie durch die Betriebsvereinbarung vom 29. Februar 1952, soweit selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit des Pensionisten gegeben ist, hinsichtlich der für das vierte und fünfte Lohn- und Preisabkommen erfolgten Bezugserhöhungen insoweit außer Kraft gesetzt wurde, daß sie während der Zeit einer solchen Erwerbstätigkeit ruhe. Das Berufungsgericht schränkte das Verfahren auf den Zwischenfeststellungsantrag ein und wies ihn mit Zwischenurteil ab.

Die beklagte Partei bekämpft dieses Zwischenurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Revision, indem sie beantragt, gemäß dem Zwischenfeststellungsantrag zu erkennen.

Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß der Revision das angefochtene Zwischenurteil aufgehoben, den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und dem Berufungsgericht die Fortsetzung der Berufungsverhandlung und Entscheidung über die Berufung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages ergibt sich allerdings nicht daraus, daß er erst im Berufungsverfahren gestellt wurde, weil dies in arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten an sich zulässig ist (JBl. 1951 S. 345; ArbSlg. 5760; 4 Ob 175, 176/53). Wohl aber bestehen auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die sonstigen Grenzen der Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages, wovon hier in Betracht kommt, daß nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes festgestellt werden kann (§§ 236, 259 ZPO.). Die beklagte Partei verlangt nun im vorliegenden Fall keines von beiden, sondern die Feststellung, daß die im § 7 des Pensionsnormales enthaltene Automatikklausel auf Grund der Bestimmungen der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarung für gewisse Fälle ruhe. In einer solchen Feststellung läge nichts anderes als eine allgemeine authentische Interpretation dieser Bestimmung, die nicht Gegenstand eines Feststellungsurteiles sein kann, so daß der Zwischenfeststellungsantrag schon aus diesem Grund unzulässig ist.

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