OGH 1Ob403/55

OGH1Ob403/558.6.1955

SZ 28/146

Normen

KO §1
KO §70
KO §1
KO §70

 

Spruch:

Dem Masseverwalter fehlt das Rekursrecht in der Frage, ob ein Konkurs eröffnet oder aufgehoben werden soll.

Entscheidung vom 8. Juni 1955, 1 Ob 403/55.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Das Erstgericht hat den Konkurs über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Gebrüder H. und auch über das der beiden Gesellschafter Josef H. und Rudolf H. eröffnet.

Das Rekursgericht hat den Eröffnungsbeschluß hinsichtlich des Vermögens der beiden Gesellschafter aufgehoben, weil es an einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses fehle.

Der Masseverwalter beantragt in seinem Revisionsrekurs die Wiederherstellung des Eröffnungsbeschlusses des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Masseverwalter steht ein Rekursrecht nicht zu. Es gehört zwar zu den Pflichten des Masseverwalters, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger im Konkurse zu vertreten, aber nicht das Interesse der Gläubiger am Konkurse. Es fehlt ihm also ein Rekursrecht, wenn es um die Frage geht, ob ein Konkurs eröffnet oder aufgehoben werden soll. Der Oberste Gerichtshof hat schon in der auf Grund der alten Konkursordnung ergangenen Entscheidung GlUNF. 4839 dem Masseverwalter ein Rekursrecht gegen den Beschluß der zweiten Instanz versagt, durch den der in erster Instanz aufrecht erledigte Eröffnungsantrag abgewiesen wurde. Aus der Denkschrift zur KO. S. 68 ergibt sich, daß dies auch der Standpunkt der neuen Konkursordnung sein soll. Auf demselben Standpunkt stehen sowohl hinsichtlich der Eröffnungs- als auch der Aufhebungsbeschlüsse Bartsch - Pollak (Konkursordnung 3. Aufl. I S. 606, 676, 679). Der Rekurs des Masseverwalters mußte daher zurückgewiesen werden.

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