Normen
ABGB §1295
JN §55
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen §7
ZPO §11 Z2
ZPO §227
ZPO §502
ABGB §1295
JN §55
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen §7
ZPO §11 Z2
ZPO §227
ZPO §502
Spruch:
Wenn der schuldtragende Lenker im Sinne des ABGB. und der Halter im Sinne des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes gemeinsam geklagt werden, liegt keine materielle, sondern eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z. 2 ZPO. vor. Die Ansprüche gegen beide Streitgenossen sind daher bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit im Sinne des Judikates 56 neu nicht zusammenzurechnen.
Entscheidung vom 18. Mai 1955, 2 Ob 167/55.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von 14.695 S 82 g s. A. (nämlich Verdienstentgang 9477 S 62 g zuzüglich Bedürfnisvermehrung 4390 S und Sachschaden 828 S 20 g) sowie den Erstbeklagten allein zur Bezahlung weiterer 29.400 S s. A. (Schmerzengeld) und wies das Mehrbegehren des Klägers ab.
Der Kläger bekämpfte nur den Kostenausspruch des Ersturteils mit Rekurs. Berufung in der Hauptsache legten lediglich die Beklagten ein, der Erstbeklagte uneingeschränkt, der Zweitbeklagte jedoch nur hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 9852 S 62 g (Verdienstentgang 9477 S 62 g und Bedürfnisvermehrung 375 S); in eventu strebte der Zweitbeklagte wenigstens eine Verringerung der zugesprochenen Verdienstentgangssumme um 2648 S 10 g an.
Das Berufungsgericht hat in der Hauptsache bestätigt. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision des Zweitbeklagten verworfen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Kläger stellt Schadenersatzansprüche aus einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall, dessentwegen der Erstbeklagte auch strafgerichtlich verurteilt wurde, und zieht den Zweitbeklagten bloß als Halter im Rahmen der Bestimmungen des KraftVerkG. heran. Deshalb begehrte er auch vom Zweitbeklagten nur einen beschränkten, vom Erstbeklagten hingegen vollen Schadenersatz (mit Schmerzengeld). Von seinem erst im fortgesetzten Verfahren unternommenen Versuch, den Zweitbeklagten auch zur Schmerzengeldleistung heranzuziehen, ist er wiederum abgestanden, weil er das ihm hierin nicht folgende erstinstanzliche Urteil unangefochten ließ. Die beiden Beklagten werden also nach wie vor wohl aus demselben tatsächlichen, nicht aber auch aus demselben rechtlichen Grund in Anspruch genommen. Sie können daher nicht als materielle, sondern nur als formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z. 2 ZPO. angesehen werden (vgl. GlUNF. 5780). Ansprüche gegen Streitgenossen dieser Art sind jedoch bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen (JB. 56 neu = SZ. XXIV 335). Da nun der Zweitbeklagte das Berufungsgericht nur wegen eines unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs. 3 ZPO. gelegenen Betrages angerufen hat, das Berufungsgericht daher hinsichtlich seiner Person auch nur über einen 10.000 S nicht übersteigenden Betrag entschieden hat - die in seiner Revisionsschrift enthaltene, offenbar nur versehentliche Hinzuzählung des Wertes seines Eventualberufungsantrages (2668 S 10 g) zum Gesamtwert seines Berufungsgegenstandes (9852 S 62 g) kann daran nichts ändern -, ist seine Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO. unzulässig. Sie war deshalb gemäß § 513, 474 Abs. 2, 471 Z. 2 ZPO. zu verwerfen.
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