OGH 7Ob131/55

OGH7Ob131/5527.4.1955

SZ 28/112

Normen

ABGB §141
ABGB §1042
ABGB §141
ABGB §1042

 

Spruch:

Wenn der Unterhalt gegen den Willen des Vaters außerhalb seines Hauses dem Kinde gereicht worden ist, kann der Vater nicht angehalten werden, die Kosten der Unterhaltsleistung zu ersetzen.

Entscheidung vom 27. April 1955, 7 Ob 131/55.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten und begehrt von diesem gemäß § 1042 ABGB. Ersatz der Auslagen für die Pflege seines am 18. September 1940 geborenen ehelichen Kindes Thomas F. Sie beziffert ihren Anspruch für die Zeit vom 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1950 mit 11.280 S und für die Zeit vom 3. März 1951 bis 3. März 1954 mit 7200 S.

Der Beklagte hat im Jahre 1945 den Minderjährigen auf Bitten der Klägerin und ihres damals noch lebenden Gatten ihnen (seinen Eltern) in Pflege gegeben.

Diese begnügten sich damit, daß er ihnen die Zulagen überließ, die er als Bundesbahnangestellter für das Kind erhielt, und daß er gelegentlich auch weitere Zahlungen leistete. Daß die Klägerin in der Zeit bis März 1951 die für die Pflege des Minderjährigen erforderlichen Mehraufwendungen in, der Erwartung eines Ersatzes gemacht habe, nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an.

Zu dem Begehren auf Ersatz von 7200 S stellte der Erstrichter fest, daß die Klägerin dem Beklagten seit März 1951 die Rückgabe des Kindes widerrechtlich verweigert hat; es schloß daraus, daß der Klägerin von diesem Zeitpunkte an kein Anspruch auf Ersatz des Pflegeaufwandes zustehe, und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Zwischen den Streitteilen sei gemäß § 186 ABGB. ein unentgeltlicher Pflegevertrag geschlossen worden.

Daneben sei aber vereinbart worden, daß der Beklagte der Klägerin ein Pflegegeld in der Höhe der von ihm für das Kind bezogenen Zuschüsse zahle. Diese vertragliche Regelung schließe die Berufung auf § 1042 ABGB. aus.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Da nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen der ersten Instanz als erwiesen anzunehmen ist, daß die Klägerin in der Zeit bis 31. Dezember 1950 mit dem Ausmaße der vom Beklagten erbrachten Leistungen einverstanden gewesen ist und ihre Mehrleistungen ohne Anspruch auf Ersatz erbracht hat, war das Begehren auf Zahlung von 11.280 S s. A. abzuweisen, gleichgültig ob ein Pflegevertrag geschlossen wurde oder nicht.

Bezüglich des Anspruches auf Ersatz der 7200 S s. A. für die Zeit vom 3. März 1951 bis 3. März 1954 war davon auszugehen, daß der Beklagte sich am 3. März 1951 gegen den Verbleib des Kindes in Pflege der Klägerin ausgesprochen hat und daß er mit seinem Antrage beim Pflegschaftsgericht durchgedrungen ist, wie aus dem Beschlusse vom 22. Juli 1953, P 60/51-104 des Bezirksgerichtes Neumarkt, erhellt. Wenn der Unterhalt gegen den Willen des Vaters außerhalb seines Hauses dem Kinde gereicht worden ist, kann der Vater nicht angehalten werden, die Kosten der Unterhaltsleistung zu ersetzen. Der Klägerin wäre es freigestanden, falls sie die Alimentation nicht unentgeltlich gewähren wollte, das Kind dem Beklagten zu übergeben.

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