OGH 1Ob522/54

OGH1Ob522/5428.9.1954

SZ 27/238

Normen

ZPO §235
ZPO §502
ZPO §235
ZPO §502

 

Spruch:

Die Revision ist zulässig, wenngleich der Streitgegenstand des Hauptbegehrens, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von 10.000 S nicht übersteigt, sofern das Eventualbegehren mehr als 10.000 S beträgt.

Entscheidung vom 28. September 1954, 1 Ob 522/54.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das ursprüngliche Klagebegehren ging 1. auf Herausgabe einer Preßform oder Bezahlung von 400 S, 2. auf Bezahlung der Differenz zwischen dem Preis von 12.50 S und 27 S für 450 Frontrahmen in der Höhe von 6525 S und 3. als Eventualbegehren auf Rückzahlung des ganzen von der Klägerin bezahlten Preises für die 450 Frontrahmen im Ausmaß von 12.150 S, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Frontrahmen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Die Abweisung des unter Punkt 1 gestellten Herausgabebegehrens erwuchs in Rechtskraft. Infolge Berufung der Klägerin gegen den restlichen Teil des erstgerichtlichen Urteils wurde dieses vom Berufungsgericht bestätigt.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde insofern rechtskräftig, als der Berufung hinsichtlich des im Punkt 2 enthaltenen Begehrens auf Bezahlung von 6525 S nicht Folge gegeben worden war. Gegen den restlichen Teil der Entscheidung (Eventualbegehren auf Zahlung von 12.150 S Zug um Zug gegen Rückgabe der 450 Frontrahmen) richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist zulässig, wenngleich der Streitgegenstand des Hauptbegehrens, über das das Berufungsgericht entschieden hat (6525 S) den Betrag von 10.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 3 ZPO.). Denn der Streitwert des Eventualbegehrens kann nicht unberücksichtigt bleiben. Er erschöpft sich ebenso wie beim Hauptbegehren in einer bloßen Geldsumme. Der Umstand, daß diese Forderung schon nach dem Vorbringen der Klägerin von einer Gegenleistung abhängt, in ihrer Wirksamkeit also durch eine andere Tatsache bedingt ist, verändert ihr Wesen als eine Geldforderung nicht. Exekution könnte auch nur zur Hereinbringung der geforderten Geldsumme, nicht aber zur Herausgabe der 450 Frontrahmen geführt werden (SZ. XXIII/265). Da der Streitwert des Eventualbegehrens daher 10.000 S übersteigt, und ebenso wie das Hauptbegehren in einer Geldsumme besteht, kann die Bestimmung des § 56 Abs. 1 JN., die sich auch nur auf Alternativbegehren bezieht, hier nicht angewendet werden. Da im Revisionsverfahren außerdem nur mehr über das Eventualbegehren zu entscheiden ist, ist dessen Streitwert, der höher als der des Hauptbegehrens ist, zugrunde zu legen.

Die Revision ist aber nicht berechtigt .....

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