Normen
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
Todeserklärungsgesetz §12
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
Todeserklärungsgesetz §12
Spruch:
Die gerichtlich ausgesprochene Todeserklärung eines Ausländers ist in Österreich anzuerkennen.
Entscheidung vom 14. Juli 1954, 2 Ob 314/54.
I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Die Antragstellerin Marie C. hat ein Rückstellungsverfahren gegen den Johann und Anna Ch. und Alois und Dorothea H. eingeleitet.
Rücksichtlich ihrer Legitimation führt sie aus:
Die geschädigte Eigentümerin Rosa M. wurde vom Bezirksgericht für ZRS. Prag für tot erklärt, wobei das Gericht den 14. Jänner 1943 als Todestag annahm. Ihr Sohn und gesetzlicher Erbe Hans M. wurde vom Bezirksgerichte für ZR8. Prag mit 6. März 1944 für tot erklärt, seine Gattin Susanne M. mit 29. Mai 1944. Ihre Mutter ist die Antragstellerin Marie S.
Der Nachlaß nach Rosa M. wurde am 3. Jänner 1948 vom Bezirksgerichte für ZRS. Prag auf Grund des Gesetzes dem Nachlasse nach Hans M. eingeantwortet, sein Nachlaß wurde vom genannten Gerichte am 6. Jänner 1948 dem Nachlasse nach Susanne M. eingeantwortet, deren Nachlaß am 28. Juni 1948 der Marie S. Sämtliche Erblasser waren tschechoslowakische Staatsangehörige.
Die Antragsgegner im Rückstellungsverfahren - nämlich Johann und Anna Ch. und Alois und Dorothea H. - haben unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 des Todeserklärungsgesetzes 1950 beim Kreisgericht Leoben den Antrag gestellt, mit Wirkung für die nach österreichischem Rechte zu beurteilenden Rechtsverhältnisse (hier mit Rücksicht auf Rückstellungsansprüche an inländischen Liegenschaften) das Todeserklärungsverfahren neuerlich durchzuführen.
Das Kreisgericht Leoben gab dem Antrag statt.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes zum Teil ab.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß des Revisionsrekurses die Beschlüsse der Untergerichte und das diesen vorangegegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag auf Todeserklärung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Daß die vier Verschollenen vom Gerichte des Heimatstaates bereits für tot erklärt worden sind, ergibt sich aus der Auskunft der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Wien. Es war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten des österreichischen Gerichtes gegeben sind.
Die Todeserklärung betrifft den Personenstand des Verschollenen. In Übereinstimmung damit geht § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950 davon aus, daß zur Todeserklärung grundsätzlich das Gericht des Heimatstaates zuständig ist. Daraus folgt aber, daß die über einen Ausländer von dem nach seinem heimatlichen Rechte zuständigen Gerichte ausgesprochene Todeserklärung in Österreich anzuerkennen ist. § 12 des genannten Gesetzes gestattet zwar den österreichischen Gerichten, mit bestimmten Einschränkungen einen Ausländer für tot zu erklären, doch kann davon im Hinblicke auf den oben dargelegten Grundsatz nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn hiezu eine Notwendigkeit besteht. § 12 Abs. 2 des genannten Gesetzes soll keineswegs dem österreichischen Gerichte die Möglichkeit geben, eine bereits vorliegende Todeserklärung des Gerichtes des Heimatstaates beiseite zu schieben und dessen Todesvermutung durch eine andere Todesvermutung zu ersetzen (Klang Komm. 2. Aufl. zu §§ 33 bis 37 ABGB. S. 229, GlU. 15.843, Komm. Arnold S. 147, Hesse - Kramer S. 74). Wie die Rechtslage wäre, wenn das österreichische Gericht bereits rechtskräftig entschieden hätte oder wenn der Beweis eines bestimmten Todestages erbracht werden sollte, war nicht zu prüfen, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
Aus diesen Erwägungen ist die österreichische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Das durchgeführte Verfahren und die Beschlüsse der Untergerichte waren daher unter Zurückweisung des Antrages auf Todeserklärung als nichtig aufzuheben.
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