Spruch:
§ 2 UnterhaltsschutzG. setzt weder die Pfändung noch die Überweisung einer Lohnforderung voraus.
Entscheidung vom 18. Mai 1954, 4 Ob 72/54.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Die Klägerin begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
615.30 s. A. und führt aus, ihr geschiedener Gatte Franz Sch. habe die Beklagte geheiratet und sei in ihrem Geschäft als Verkäufer tätig. Da er der Klägerin den gerichtlich verglichenen Unterhalt nicht leiste, habe sie gemäß § 10 EO. zu E 5947/53 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Lohnpfändung beantragt.
Die Beklagte habe als Drittschuldnerin wahrheitswidrig erklärt, daß ihr Gatte bei ihr nicht beschäftigt sei. Da gemäß § 3 Unterhaltsschutzgesetz ein monatliches Entgelt des Gatten von 970 S brutto anzunehmen sei, was einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 291 S ergebe, schuldet die Beklagte gemäß § 301 Abs. 3 EO. aus dem Titel des Schadenersatzes den rückständigen Betrag von 615.30 S. Schließlich beruft die Klägerin sich noch auf § 2 des Unterhaltsschutzgesetzes.
Am 9. November 1953 wurde vom Arbeitsgerichte gegen die Beklagte gemäß § 396 ZPO. ein Versäumungsurteil gefällt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Aus dem Akte E 5947/53 des Bezirksgerichtes Innere Stadt ergebe sich, daß vom Exekutionsrichter eine Überweisung der gepfändeten Bezüge nicht bewilligt worden ist, daher mangle der Klägerin die Klagslegitimation.
Der Oberste Gerichtshof hob das Berufungsurteil auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Exekutionsgericht hat gemäß § 10a EO. die Beklagte aufgefordert, sich über das Ausmaß der Bezüge des Franz Sch. zu erklären. Da die Beklagte in ihrer Erklärung eine Beschäftigung des Genannten in Abrede stellte, beschränkte sich das Exekutionsgericht darauf, die Klägerin hievon zu verständigen. Es wurde weder die Pfändung noch die Überweisung bewilligt. Dies steht jedoch dem Klagsanspruches nicht im Wege. Daß die Klägerin hilfsweise neben § 301 Abs. 3 EO. noch § 2 des Unterhaltsschutzgesetzes geltend machte, stellt keinen Widerspruch dar, sondern ist damit zu erklären, daß sie in die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verpflichteten und der Beklagten keinen Einblick hat. Der Anspruch nach § 2 des Unterhaltschutzgesetzes sieht zum Unterschied von § 3 von der Fingierung eines Dienstverhältnisses ab. Er setzt daher weder die Pfändung noch die Überweisung einer Lohnforderung voraus. Sind die Voraussetzungen nach § 2 gegeben, steht dem Unterhaltsberechtigten gegen den Dritten ein selbständiger Anspruch in der Höhe der Unterhaltsforderung zu. Schon aus diesem Gründe ist die Sache nicht spruchreif.
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