OGH 3Ob107/54

OGH3Ob107/5417.2.1954

SZ 27/40

Normen

AußStrG §16
Grundbuchsgesetz §126
Grundbuchsgesetz §132
Liegenschaftsteilungsgesetz §29
Liegenschaftsteilungsgesetz §32
AußStrG §16
Grundbuchsgesetz §126
Grundbuchsgesetz §132
Liegenschaftsteilungsgesetz §29
Liegenschaftsteilungsgesetz §32

 

Spruch:

Gegen die amtswegige Verbücherung nach § 29 LiegTeilG. ist bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußstrG. zulässig.

Entscheidung vom 17. Feber 1954, 3 Ob 107/54.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 12. September 1952 wurde der Nachlaß der am 27. Juni 1951 verstorbenen Ida D. auf Grund eines Testamentes den erblasserischen Kindern Theodora W., Maria Assunta D. und Dr. Karl D. zu je einem Drittel eingeantwortet und ausgesprochen, daß das Eigentumsrecht der Erben zu je einem Drittel an dem der Erblasserin gehörigen Dreiviertelanteil der Liegenschaft EZ. 234, Grundbuch X. und an den Nachlaßliegenschaften EZ. 267 und 934 Grundbuch X. einzuverleiben sein werde.

Da die Erben einen Antrag auf grundbücherliche Eintragung innerhalb der Frist des § 29 des Liegenschaftsteilungsgesetzes nicht stellten, ordnete das Abhandlungsgericht gemäß der bezogenen Gesetzesstelle nach Einlangen der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes von Amts wegen die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde an und gab der Vorstellung der Erben gegen diese Anordnung keine Folge.

Das Rekursgericht bestätigte beide Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erben zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erben, der an sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AußstrG. zulässig wäre, da nach § 32 Liegenschaftsteilungsgesetz sich nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 126 ff., somit auch nach der des § 130 GBG., richtet, für die Anfechtung der sonstigen Beschlüsse, somit auch für die amtswegige Verfügung von Eintragungen, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten.

Der außerordentliche Revisionsrekurs erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit darin, daß die Untergerichte entgegen den Bestimmungen des § 9 der Durchführungsverordnung zum Gründerwerbsteuergesetz und des § 189d Abgabenordnung die Eintragung auf Grund einer Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes verfügten, in der eine andere Form der Eintragung entsprechend dem von den Erben getroffenen Erbteilungsübereinkommen genehmigt wurde. Hierin kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.

Eine solche liegt nur dann vor, wenn die der Entscheidung zu unterziehende Frage im Gesetz ausdrücklich und in so klarer Weise geregelt ist, daß ein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers nicht aufkommen kann, und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Nach § 189d AbgO. (§ 9 der Durchführungsverordnung zum Gründerwerbssteuergesetz vom 30. März 1940, DRGBl. I S. 595) darf der Erwerber eines Grundstückes erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen, wobei das Finanzamt diese Bescheinigung zu erteilen hat, wenn die Gründerwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist, und sie erteilen kann, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist der, daß Eintragungen nur dann erfolgen sollen, wenn die Gründerwerbsteuer entweder bezahlt, sichergestellt oder gestundet ist oder das Finanzamt die Steuerforderung nicht für gefährdet hält. Da nach § 8 Z. 1 GrdErwStG. beim Erwerb von Todes wegen eine Gründerwerbsteuer nicht erhoben wird, so ist es bedeutungslos, ob die Eintragung entsprechend der Einantwortungsurkunde oder entsprechend dem Erbteilungsübereinkommen erfolgt. Darin, daß die Eintragung nicht genau nach dem Wortlaut der Unbedenklichkeitserklärung verfügt wurde, kann daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegen eines der im § 16 Abs. 1 AußstrG. erschöpfend aufgezählten Beschwerdegrunde zurückgewiesen werden mußte.

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