OGH 2Ob744/53

OGH2Ob744/5320.1.1954

SZ 27/11

Normen

ABGB §922
ABGB §932
ABGB §922
ABGB §932

 

Spruch:

Bei einem aus mehreren Sachen bestehenden Kaufgegenstand kann die Wandlung grundsätzlich nur wegen der mangelhaften Stücke begehrt werden, auch wenn ein Gesamtpreis festgesetzt worden ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Sachen als eine zusammengehörige Einheit gekauft wurden.

Entscheidung vom 20. Jänner 1954, 2 Ob 744/53.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 23.224 S gerichtete Klage hinsichtlich eines Betrages von 2000 S zurückgewiesen, die beklagte Partei zur Zahlung von 18.074 S s. A. verurteilt und das Mehrbegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das erstrichterliche Urteil in Ansehung eines Teilbetrages von 301.70 S s. A. und im abweislichen Teil bestätigt, in Ansehung des weiter zugesprochenen Teilbetrages von 9297 S s. A. dahin abgeändert, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde, und im übrigen, d. i. hinsichtlich des restlichen zugesprochenen Betrages von 8475.30 S s. A. aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß von einer technischen oder wirtschaftlichen Einheit der gekauften Küchenmaschine und der später bestellten Rühr- und Schlagmaschine sowie der Eismaschine nicht gesprochen werden kann. Die Küchenmaschineneinrichtung, die der Beklagte den Klägern am 10. Oktober 1946 als Normalgarnitur angeboten hat, bestand aus einem Küchenmotor, einem Aufsteck-Fleischwolf, einer Aufsteck-Universal-Schneide- und Reibe-Maschine, einer Reibscheibe und einer Aufsteck-Passiermaschine. Die Revision muß selbst zugeben, daß die Antwort der Kläger vom 20. Oktober 1946 nur die Bestellung auf die vom Beklagten empfohlenen Normalgarnitur enthält. Die Rühr- und Schlagmaschine sowie die Eismaschine wurden nach den Feststellungen der Untergerichte erst später gekauft; sie wurden, wie sich aus den Urkunden ergibt, mit gesonderten Beträgen in Rechnung gestellt und zu verschiedenen Terminen bezahlt. Ob in diesem Zeitpunkt die Normalgarnitur noch nicht geliefert war, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bei einem Kaufgegenstand, der aus mehreren Sachen besteht, kann die Wandlung grundsätzlich nur wegen der mangelhaften Gegenstände begehrt werden, dies selbst dann, wenn ein Gesamtpreis festgesetzt ist. Nur unter der Voraussetzung, daß die Sachen als eine zusammengehörige Einheit gekauft wurden und unter der weiteren Voraussetzung, daß die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil für den Erwerber oder Übergeber von den übrigen Sachen getrennt werden kann, kann verlangt werden, daß sich die Wandlung auf alle Teile erstreckt.

Die Kläger haben gar nicht behauptet, daß die verschiedenen Ansteckmaschinen als zusammengehörig gekauft oder verkauft wurden. Aus dem Umstand, daß die Ansteckmaschinen durch einen einzigen, bei der beklagten Partei gekauften Motor angetrieben werden, der nur für die Küchenmaschinen des Beklagten paßt, ergibt sich nicht die technische und wirtschaftliche Einheit des Motors und aller zu ihm passenden Ansteckmaschinen, weil der Motor auch für einzelne Ansteckmaschinen verwendet werden kann. Nach der ersten von den Klägern aufgegebenen Bestellung war der Motor zunächst auch gar nicht zum Betrieb einer Eismaschine bestimmt, so daß ein allfälliges Wandlungsrecht, das auf fehlerhafte Konstruktion der Eismaschine zurückgeht, nur ein Wandlungsrecht in Ansehung der Eismaschine, nicht auch hinsichtlich des Motors und der anderen Ansteckmaschinen begrunden würde, weil die Eismaschine ohne Nachteil für den Käufer oder Verkäufer von den anderen gekauften Gegenständen getrennt werden kann, wobei der Umstand, daß der Motor nur für Maschinen des Beklagten gebraucht werden kann und die Kläger daher - falls sie mit Hilfe dieses Motors Speiseeis erzeugen wollen - genötigt wären, eine andere Speiseeismaschine beim Beklagten zu beziehen, nicht als Nachteil für den Käufer angesehen werden könnte.

Bei dieser rechtlichen Beurteilung kommt der Frage, ob die Kläger überhaupt mehrere Motore in ihrer Küche aufstellen können, ob der Motor das teuerste Stück der Kücheneinrichtung darstellt und ob es aus diesem Grund unwirtschaftlich wäre, mehrere Motore aufzustellen, keinerlei Bedeutung zu, weshalb in dem Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Dr. B. und eines Sachverständigen aus der Hotelbranche eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens nicht gelegen sein kann.

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