OGH 1Ob620/53

OGH1Ob620/533.12.1953

SZ 26/295

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §233
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §265
Außerstreitgesetz §9
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §233
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §265
Außerstreitgesetz §9

 

Spruch:

Wird die kuratelsbehördliche Genehmigung nachträglich widerrufen, steht dem Vertragspartner des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen im Sinne des § 9 AußstrG. ein Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Widerruf der Genehmigung zu.

Entscheidung vom 3. Dezember 1953, 1 Ob 620/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Friederich H. Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Rekursgerichte die sachliche Entscheidung über den Rekurs auf.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dem Untermieter ein Rekursrecht nicht zusteht, kann nicht geteilt werden. Wohl steht demjenigen, der mit einem Mundel oder Pflegebefohlenen einen Vertrag abgeschlossen hat, kein Recht auf gerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu. Er hat ja überhaupt keinen Anspruch auf Vertragsabschluß. Anders ist dies aber, wenn die Genehmigung bereits erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mundels oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist, diese Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird. Hier wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des § 9 AußstrG. auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen. Der Rekurs des Untermieters ist demnach grundsätzlich zulässig und muß daher das Rekursgericht darüber sachlich entscheiden.

Da dies bisher nicht geschehen ist, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.

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