OGH 1Ob843/53

OGH1Ob843/5321.10.1953

SZ 26/254

Normen

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §14
Außerstreitgesetz §16
Zivilprozeßordnung §502 Abs3
Zivilprozeßordnung §528
Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §14
Außerstreitgesetz §16
Zivilprozeßordnung §502 Abs3
Zivilprozeßordnung §528

 

Spruch:

Judikat 56 neu auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar. Wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung von einander verschiedene Gegenstände betreffen, liegt keine einheitliche Entscheidung vor.

Entscheidung vom 21. Oktober 1953, 1 Ob 843/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Aspang; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.

Text

Das Erstgericht erteilte der erblasserischen Witwe Barbara V. die Bewilligung zur Führung des Witwenbetriebes an der erblasserischen Mühle (Punkt 1), enthob den Separationskurator Dr. Karl D. seiner Pflicht zur Aufsicht über eine von der sowjetischen Mineralölverwaltung beanspruchte Tankstelle, nahm deren Betrieb aus der Verlassenschaft aus und überließ ihn der erblasserischen Witwe (Punkt 2), bestimmte Gebühren des Separationskurators und dreier Sachverständiger und wies die erblasserische Witwe und die erblasserische Tochter Wilhelmine E. an, diese Gebühren im Verhältnis von 5 : 3 an die Bezugsberechtigten zu überweisen (Punkt 3), wies den Antrag der Witwe, dem Sachverständigen K. keine Gebühren zuzusprechen, ihn zur Abgabe eines richtigen Gutachtens zu verhalten oder einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ab (Punkt 4), wies ebenso den Antrag der Tochter, festzustellen, daß die letztwillige Anordnung vom 5. Mai 1951 im Punkt 3 eine fideikommissarische Substitution zu ihren Gunsten darstelle, ab (Punkt 5) und ordnete die neuerliche Schätzung der Mühleneinrichtung unter Zuziehung des Dipl.-Ing. Kurt H., Mühlenbesitzer in L., als Sachverständigen an (Punkt 6).

Infolge Rekurses der erblasserischen Tochter Wilhelmine E. gegen die Punkte 3 und 6 des erstgerichtlichen Beschlusses änderte das Rekursgericht den erstgenannten Punkt dahin ab, daß die dort bestimmten Gebühren der erblasserischen Witwe als Universalerbin allein zur Bezahlung aufgetragen wurden. Im Punkte 6 wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt. Dazu führte das Rekursgericht aus, daß nach § 111 Abs. 1 AußstrG. Abhandlungskosten jedenfalls bis zur Einantwortung von der Verlassenschaftsmasse zu decken seien. Die Meinung des Rekurswerbers, daß bei der Nachlaßseparation nur die Inventierung, nicht aber auch die Bewertung der Nachlaßgegenstände vorzunehmen sei, widerstreite der klaren Vorschrift des § 97 AußstrG. Im übrigen nehme nach § 812 ABGB. der Antrag auf Nachlaßabsonderung der unbedingten Erbserklärung die Wirkung und der Universalerbe hafte bei Nachlaßseparation den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr aus eigenem. Die Inventurbewertung sei für die Bemessung des Pflichtteils der erblasserischen Tochter nicht ohne Bedeutung. Sie sei eine öffentliche Urkunde, deren Inhalt im Pflichtteilsprozeß durch die erblasserische Tochter zu entkräften sein werde. Die vorliegende Schätzung der Mühleneinrichtung sei mangelhaft, sodaß die vom Erstgericht angeordnete neuerliche Schätzung notwendig sei. Nach § 103 AußstrG. sei in einem solchen Fall jedenfalls die Zuziehung von zwei Sachverständigen geboten.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Tochter Wilhelmine E. als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Was die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft, ist zwar davon auszugehen, daß die Grundsätze der Plenarentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Dezember 1951, Präs. 198/51, Judikat 56 neu, auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar sind und demnach von einer bestätigenden Entscheidung nach § 16 AußstrG. nur dann gesprochen werden kann, wenn der erstgerichtliche Beschluß vollständig bestätigt wurde. Andernfalls läge zu einem Teil eine Abänderung vor und es könnte die einheitliche Entscheidung schon rein sprachlich mit einer bestätigenden Entscheidung nicht gleichgesetzt werden. Anders ist indessen die Sachlage, wenn - wie im vorliegenden Fall - der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung von einanderverschiedene Gegenstände (Pflicht zum Ersatz von Gebühren und Anordnung der neuerlichen Schätzung von Nachlaßsachen) betrifft. In einem solchen Fall liegt eine einheitliche Entscheidung nicht vor, jeder Teil muß gesondert beurteilt und auf den bestätigenden die Vorschrift des § 16 AußstrG. angewendet werden. Soweit das Rekursgericht im vorliegenden Fall den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt hat - und nur dieser Ausspruch wird angefochten - wäre der Revisionsrekurs daher nur dann zulässig, wenn eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder eine Nullität vorläge. Davon kann nicht die Rede sein ...

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