Normen
Zivilprozeßordnung §530 Abs1 Z2
Zivilprozeßordnung §530 Abs1 Z3
Zivilprozeßordnung §539
Zivilprozeßordnung §530 Abs1 Z2
Zivilprozeßordnung §530 Abs1 Z3
Zivilprozeßordnung §539
Spruch:
Erst mit der Abweisung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs. 2 ZPO. erfüllt.
Entscheidung vom 16. September 1953, 2 Ob 693/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs. 2 ZPO. zurückgewiesen, weil die Anzeige der Wiederaufnahmsklägerin gegen die Beklagten mangels Tatbestandes von der Staatsanwaltschaft Wien zurückgelegt worden ist (§ 90 StPO.).
Über Rekurs der klagenden Partei hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß "behoben", weil aus dem Strafakte 26 c Vr 2454/53 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hervorgeht, daß die Rekurswerberin einen von der Ratskammer noch nicht erledigten Subsidiarantrag gemäß § 48 Z. 1 StPO. gestellt hat. Damit bestehe aber die Möglichkeit, daß das Strafverfahren zu einer Verurteilung der Beschuldigten oder zu einer Einstellung aus anderen Gründen als denen des mangelnden Tatbestandes oder des Mangels an Beweisen führt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Wiederaufnahmsklage wird darauf gestützt, daß die Wiederaufnahmsklägerin den Kündigungsstreit 47 C 267/50 des Bezirksgerichtes Wien - Innere Stadt infolge falscher Zeugen- und Parteiaussagen verloren habe. Deshalb habe sie (Wiederaufnahmsklägerin) gegen die beiden Beklagten und den Zeugen Karl B. die Strafanzeige erstattet.
Gemäß § 539 Abs. 2 ZPO. hat die Zurückweisung der Klage als unzulässig dann zu erfolgen, wenn das Strafverfahren mit der Freisprechung oder Einstellung wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen endete. Im Hinblick darauf, daß die Anzeigerin (Klägerin) gegebenenfalls die Stellung einer Privatbeteiligten hat, kann die Verfolgungsablehnung seitens des Staatsanwaltes mangels Tatbestandes gemäß § 90 StPO. noch nicht als Beendigung des Strafverfahrens angesehen werden; denn in diesem Falle ist der Verletzte, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, die Einleitung des Strafverfahrens zu beantragen (§ 48 Z. 1 StPO.). Erst mit der abschlägigen Erledigung dieses Antrages durch die zuständige Ratskammer wäre die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Klage nach § 539 Abs. 2 ZPO. erfüllt. Da nun auf Grund der Feststellung des angefochtenen Beschlusses die Klägerin einen Subsidiarantrag gestellt hat, muß, ehe der Zivilrichter über die Wiederaufnahmsklage entscheidet, die Erledigung dieses Antrages abgewartet werden. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses war unter den gegebenen Umständen begrundet, woraus aber folgt, daß der Revisionsrekurs keinen Erfolg haben kann.
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