OGH 3Ob301/53

OGH3Ob301/5320.5.1953

SZ 26/131

Normen

EO §7
EO §353
EO §355
UrhG §82
ZPO §226
EO §7
EO §353
EO §355
UrhG §82
ZPO §226

 

Spruch:

Der Beseitigungsanspruch nach § 82 UrhG. ist nach § 353 EO., nicht nach § 355 EO. zu vollstrecken. Der Urteilsspruch hat daher nur auf Leistung zu lauten, nämlich auf Beseitigung und Vernichtung, nicht aber auf deren Duldung.

Entscheidung vom 20. Mai 1953, 3 Ob 301/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Wien-Hietzing; II. Instanz: Landesgericht fürZivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat gegen die Beklagten wegen Vervielfältigung von zwei Lichtbildern, die vom Kläger deutlich signiert waren, gemäß §§ 81, 82 Urheberrechtsgesetz ein Unterlassungs- und Beseitigungsverbot erlassen, gemäß §§ 86, 87 UrhG. die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 300 S als angemessenes Entgelt und Schadenersatz verurteilt und gemäß § 85 UrhG. dem Kläger die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteiles binnen zwei Monaten zugesprochen.

Der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung wurde vom Berufungsgericht teilweise Folge gegeben und das Ersturteil in seinem Unterlassungsgebotebestätigt, in seinem die Beseitigung aussprechenden Teil jedoch dahin abgeändert, daß das Begehren, die Vernichtung der dem Gesetz widersprechend hergestellten im Besitz der Beklagten befindlichen Negative und Positive zu dulden, soweit sie sich auf die beiden klagsgegenständlichen Lichtbilder beziehen, abgewiesen wird, weiters in seinem die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteiles aussprechenden Teile dahin abgeändert, daß das Begehren, dem Kläger die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteiles auf Kosten der beklagten Parteien in zwei Zeitungen zuzusprechen, gleichfalls abgewiesen wird.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das erstgerichtliche Urteil mit Änderung des Wortlautes des Urteilsspruches wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zugegeben ist dem Berufungsgericht, daß die Fassung sowohl des Klagebegehrens als auch des Urteilsspruches erster Instanz hinsichtlich des Beseitigungsanspruches verfehlt ist. Nach § 82 UrhG. hat der Verletzte einen Beseitigungsanspruch. Dieser ist als vertretbare Handlung nach § 353 EO. und nicht nach § 355 EO. zu vollstrecken. Die Urteilsformel hat daher nur auf Leistung zu lauten, nämlich auf Beseitigung und Vernichtung, nicht aber auf deren Duldung. Ein Duldungsanspruch ist weder im unlauteren Wettbewerbsgesetz noch im Urheberrechtsgesetz vorgeschrieben. Da sich jedoch schon aus dem Klagsinhalt klar ergibt, daß ein Beseitigungsanspruch nach § 82 UrhG. gestellt wird, dem auch das Erstgericht aus dem Gründe dieser Gesetzesbestimmung stattgegeben hat, ist hierin lediglich eine verfehlte Formulierung des Urteilsspruches gelegen, die als offenbare Unrichtigkeit vom Revisionsgericht gemäß § 419 ZPO. berichtigt werden konnte. Da die Vergrößerungen im Geschäft der Beklagten über deren Auftrag durch Photographen hergestellt wurden, erscheint nach dem vom Erstgericht erhobenen Sachverhalt, da Gegenteiliges nicht behauptet wurde, auch die Annahme gerechtfertigt, daß die Eingriffsmittel (Positive und Negative) im Eigentum der Beklagten stehen. Die Passivlegitimation der Beklagten ist daher auch hinsichtlich des Beseitigungsanspruches gegeben.

Rechtsirrig ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an einem Veröffentlichungsbegehren fehle. Die Art der absoluten Rechte, deren Schutz die Klage auf Unterlassung und Beseitigung dient, lassen es zweckmäßig erscheinen der obsiegenden Partei, mag es der Kläger oder der Beklagte sein, auch einen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteiles einzuräumen, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. Ein solches Interesse des Klägers wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteiles als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Verletzung der Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte. Die exekutive Durchsetzung des Unterlassungsgebotes gemäß § 355 EO. setzt aber voraus, daß der Kläger auch in Zukunft in Kenntnis von etwaigen weiteren Eingriffen gelangt, was erfahrungsgemäß in vielen Fällen Schwierigkeiten begegnet. Die Veröffentlichung des Urteiles ist daher das geeignete Mittel, etwaigen künftigen Verletzungen seines Ausschließungsrechtes von vornherein vorzubeugen.

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