OGH 4Ob78/53

OGH4Ob78/5324.4.1953

SZ 26/111

Normen

ZPO §502 Abs3
ZPO §527 Abs1
ZPO §528
ZPO §502 Abs3
ZPO §527 Abs1
ZPO §528

 

Spruch:

Hat das Rekursgericht einen Ausspruch nach § 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

- der im Gegensatz zum Ausspruch nach § 500 Abs. 2 ZPO. nicht zwingend ist - unterlassen, ist der Rekurs zulässig.

Entscheidung vom 24. April 1953, 4 Ob 78/53.

I. Instanz: Arbeitsgericht Voitsberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der Kläger Leo E., Betriebsratsobmann im Bundesgestüt P., stellte den Antrag, die Bezeichnung der klagenden Partei dahin zu berichtigen, daß sie zu lauten habe: Arbeiterbetriebsrat des Bundesgestütes P., vertreten durch den Betriebsratsobmann Leo E.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es handle sich nicht um eine Berichtigung oder eine Klagsänderung, sondern um eine Änderung der klagenden Partei, die jedenfalls unzulässig sei.

Infolge Rekurses der klagenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Berichtigung bewilligt wurde. Der Antrag bezwecke nichts anderes als die Berichtigung der Parteibezeichnung. Daß von vornherein der Arbeiterbetriebsrat als solcher und nicht dessen Obmann in eigener Person die Klagen eingebracht habe, ergebe sich schon aus deren Inhalt. Der Arbeiterbetriebsrat des Bundesgestütes P. sei auch bereit, in den Rechtsstreit einzutreten. § 235 Abs. 4 ZPO. könne angewendet werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rechtsmittel ist zulässig, wenngleich der Wert des Streitgegenstandes in jeder der vier verbundenen Klagen den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Die Bestimmung der §§ 527 und 528 ZPO. ist, wie sich aus dem Bericht des Justizausschusses anläßlich der Einführung der siebenten Gerichtsentlastungsnovelle (223 der Beilagen) ergibt, der die Revision betreffenden Vorschrift der § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 3 ZPO. nachgebildet worden. Hier wie dort obliegt es dem Gericht zweiter Instanz, den Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, festzusetzen, wenn dieser Gegenstand, wie im vorliegenden Fall, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Während jedoch im Berufungsverfahren das Berufungsgericht in jedem solchen Fall auszusprechen hat, ob der Wert den Betrag von 10.000 S übersteigt oder nicht, kann das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 S nicht übersteigt. Der Fall, daß das Rekursgericht keinen derartigen Beisatz macht, entspricht dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 10.000 S übersteigt. Auf den Unterschied der Fassung der korrespondierenden Bestimmungen hat Petschek bei der zustimmenden Besprechung der OGH.-Entsch. vom 27. März 1934, ZBl. Nr. 283, hingewiesen (dagegen ohne nähere Begründung, OGH.-Entsch. vom 15. Mai 1935, GH. 94). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht im Sinne des § 527 Abs. 1 ZPO. nicht ausgesprochen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 S nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.

Er ist aber unberechtigt.

Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß sich schon aus den Klagen ergebe, es sei von vornherein der Arbeiterbetriebsrat und nicht dessen Obmann Leo E. in eigener Person als Kläger aufgetreten. ... Es handelt sich bei der Änderung des Namens der klagenden Partei nicht um einen Austausch der Partei und nicht um eine Klagsänderung, sondern um eine gewöhnliche Berichtigung der ungenauen Bezeichnung der Partei, die ohneweiters zulässig war.

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