OGH 2Ob281/53

OGH2Ob281/5322.4.1953

SZ 26/104

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §364c
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §364c

 

Spruch:

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wird dadurch nicht unwirksam, daß der Berechtigte möglicherweise als testamentarischer Erbe auch Eigentümer der Liegenschaft werden wird.

Entscheidung vom 22. April 1953, 2 Ob 281/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Oberwölz; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Auf der Liegenschaft des im Jahre 1952 gestorbenen Johann St. haftet auf Grund des Notariatsaktes vom 10. April 1935 das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Maria St., die in dem gleichen Vertrag zur Erbin eingesetzt worden ist.

Das Erstgericht hat die gegen die Verlassenschaft beantragte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ungeachtet des Veräußerungs- undBelastungsverbotes bewilligt.

Das Rekursgericht hat den Antrag abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Aus dem Buchstandsbericht ergibt sich, daß der aufrechten Bewilligung der beantragten Exekution das auf der Liegenschaft haftende Veräußerungs- und Belastungsverbot entgegensteht. Wollte der betreibende Gläubiger sich darauf stützen, daß entsprechend dem Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. Jänner 1933, SZ. XV/17, die aus dem Verbot Berechtigte, Maria St., der Exekutionsführung zugestimmt hat, dann hätte er dies im Exekutionsantrag behaupten und nachweisen müssen. Im Revisionsrekurs kann diese Voraussetzung der aufrechten Erledigung der Exekutionsbewilligung nicht nachgetragen werden, weil im Rechtsmittelverfahren die Berechtigung zur Exekutionsführung auf jener Grundlage zu prüfen ist, wie sie dem Erstgericht vorlag.

Verfehlt ist auch die Ansicht des Revisionsrekurses, daß der Kurator in der Verlassenschaft nach Johann St. gleichzeitig Vertreter der Maria St. ist und daß aus diesem Grund die Weiterführung der Exekution nicht über Rekurs der Berechtigten eingestellt werden könne.

Aus der Möglichkeit, daß die Verbotsberechtigte Maria St. einmal als testamentarische Erbin auch Eigentümerin der Liegenschaft werden wird, kann die Unwirksamkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht abgeleitet werden.

Dem Revisionsrekurs wurde demnach nicht Folge gegeben.

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