OGH 1Ob320/53

OGH1Ob320/5315.4.1953

SZ 26/94

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1052
Zivilprozeßordnung §226
Zivilprozeßordnung §405
Zivilprozeßordnung §406
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1052
Zivilprozeßordnung §226
Zivilprozeßordnung §405
Zivilprozeßordnung §406

 

Spruch:

Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, den Streitgegenstand "Zug um Zug gegen Ersatz der vom Beklagten auf den Streitgegenstand gemachten Aufwendungen durch den Kläger zu übergeben", ist bestimmt.

Entscheidung vom 15. April 1953, 1 Ob 320/53.

I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Die Klägerin macht ein Wiederkaufsrecht geltend und begehrt die Übertragung des Eigentums an dem Gute W. Nr. 79 in G. samt dem vorhandenen landwirtschaftlichen Inventar gegen Rückerstattung des Kaufpreises von 17.300 S sowie "der vom Beklagten gemachten und nachgewiesenen Aufwendungen" und weiters die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Klägerin.

Das Erstgericht hat dieses Klagebegehren aus meritorischen Gründen (Nichtfälligkeit des Wiederkaufsanspruches) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen die Zulässigkeit, richtiger die Bestimmtheit des Klagebegehrens, geprüft und hat das Urteil mit der Begründung bestätigt, daß das Klagebegehren im Sinne des § 226 ZPO. zu unbestimmt sei, um gemäß § 7 EO. einen tauglichen Exekutionstitel abzugeben, dies mit der näheren Begründung, daß dem Klagebegehren, das eine Zug um Zug-Leistung "gegen Rückerstattung der vom Beklagten gemachten und nachgewiesenen Aufwendungen" verlange, ohne diese ziffernmäßig zu nennen, nicht stattgegeben werden dürfe. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der vom Berufungsgericht als unbestimmt bezeichnete Passus betrifft lediglich die von der Klägerin Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung. Wenn ein Kläger eine solche Gegenleistung ziffernmäßig bestimmt in das Klagebegehren aufnimmt, so anerkennt er dann die von ihm zu erbringende Gegenleistung in der von ihm angegebenen Höhe. Es bleibt dem Beklagten immer noch vorbehalten, nachzuweisen, daß die ihm obliegende Leistung nur gegen eine höhere als die im Urteilsantrag anerkannte Gegenleistung zu erbringen ist. Doch ist der Kläger überhaupt nicht genötigt, die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung bereits in sein Urteilsbegehren aufzunehmen. Es genügt, wenn der Kläger in der Klage oder im Laufe des Prozesses in erster Instanz seine Gegenleistung anbietet (EvBl. 1940 Nr. 281, EvBl. 1941 Nr. 67). Die Rechtsprechung hat sogar die Verurteilung zu einer Zug um Zug-Leistung für zulässig erklärt, wenn bloß die Bereitwilligkeit zur Gegenleistung aus den Prozeßergebnissen hervorgeht (ZBl. 1935 Nr. 24). In allen diesen Fällen ist es Sache des Beklagten, im Prozesse die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung durch seine Behauptung und seine Angaben konkret zu gestalten und ziffernmäßig zu formulieren. Unterläßt er die Behauptung, daß seine Leistung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, unterläßt er es, die behauptete Gegenleistung bestimmt zu formulieren oder gelingt ihm der Beweis der Gegenforderung nicht, dann führt dies zu einer Verurteilung des Beklagten, die von der Erbringung einer Gegenleistung unabhängig ist.

Zieht man dies in Betracht, dann stellt der vom Kläger in das Klagebegehren aufgenommene und als unbestimmt bezeichnete Passus über die dem Beklagten Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung gewissermaßen nur ein Formular dar, das erst vom Beklagten durch die Behauptung und den Nachweis von Aufwendungen auszufüllen ist. Unterläßt der Beklagte die Behauptung solcher Aufwendungen oder gelingt ihm der Beweis derselben nicht, dann ist der Passus bei Erlassung eines stattgebenden Urteiles wegzulassen, weil er inhaltlos geblieben ist. Es liegt also in dem Passus nicht etwa der Versuch, die Erledigung der Frage, welche Gegenleistungen auf Grund der Aufwendungen Zug um Zug zu erbringen sind,in das Exekutionsbewilligungsstadium zu verschieben oder auf einen anderen Prozeß zu verweisen, sondern die Erklärung der Bereitwilligkeit, im Zuge des Prozesses behauptete und nachgewiesene Aufwendungen Zug um Zug zu ersetzen. Der Passus allein gestattet also nicht eine Abweisung des Klagebegehrens.

Da das Berufungsgericht sich von seiner Rechtsansicht ausgehend mit den sonst in der Berufung geltend gemachten Einwänden gegen das erstgerichtliche Urteil nicht befaßt hat, mußte seine Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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