OGH 3Ob142/53

OGH3Ob142/534.3.1953

SZ 26/63

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1395
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1396
HGB §347
ZPO §488
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1395
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1396
HGB §347
ZPO §488

 

Spruch:

Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht.

Entscheidung vom 4. März 1953, 3 Ob 142/53.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von S 6800.99 samt Anhang mit der Begründung, die Firma T. & Co. schulde ihr für gelieferte Waren den Betrag von S 6800.99 und habe ihr am 17. Feber 1948 zur Berichtigung dieser Forderung eine ihr gegen die beklagte Partei aus Lieferungen von Schreibmaschinentischen zustehende Forderung von 6575 S abgetreten und auch die beklagte Partei von der Abtretung verständigt.

Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Firma T. & Co., die der beklagten Partei 25 Stück Schreibmaschinentische geliefert hatte, der beklagten Partei am 11. Feber 1948 eine Rechnung über diese Lieferung im Betrage von 6575 S übermittelte, welche Rechnung den Vermerk enthielt "Wir bitten, die Überweisung an die Firma St. R., Innsbruck, Girokonto ... der Sparkasse der Stadt Innsbruck, durchzuführen".

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zunächst kann die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß der Vermerk auf der Faktura vom 11. Feber 1948 eine klare Verständigung von der Abtretung der Forderung an die Klägerin darstelle. Wenn auch eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung einer Forderung im Gesetze (§§ 1395, 1396 ABGB.) nicht vorgesehen ist, so muß doch die Verständigung deutlich und verständlich sein (GlUNF. 6576, 6932). Diese Voraussetzung erfüllt jedoch der in Rede stehende Vermerk auf der Rechnung vom 11. Feber 1948 nicht; denn es geht aus ihm nicht deutlich und klar hervor, daß die Forderung der Firma T. & Co. gegen die beklagte Partei der Klägerin abgetreten, ihr also ins Eigentum oder wenigstens sicherungshalber übertragen wurde. Der Vermerk läßt vielmehr ebenso die Auslegung zu, daß die Klägerin Zahlstelle der Fa. T. & Co sei, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob die Zahlstelle ein Geldinstitut oder eine Handelsfirma ist. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle, die jederzeit einseitig widerrufen oder abgeändert werden kann, ersetzt aber die im Gesetz geforderte Benachrichtigung von der Abtretung nicht. Der Vermerk auf der Faktura allein kann daher selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei der beklagten Partei um einen Kaufmann handelt, nicht als Benachrichtigung der beklagten Partei von der erfolgten Forderungsabtretung angesehen werden.

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