OGH 2Ob113/53

OGH2Ob113/5311.2.1953

SZ 26/34

Normen

Lohnpfändungsverordnung §10
Lohnpfändungsverordnung §10

 

Spruch:

Angabe des Namens des Dienstgebers sowie des dienstlichen und persönlichen Verhältnisses des Verpflichteten zum Dienstgeber im Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung nach § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung reicht aus, um die zur Erledigung des Antrages erforderlichen Erhebungen zu veranlassen.

Entscheidung vom 11. Feber 1953, 2 Ob 113/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Scheibbs; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Die betreibende Partei hat zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 5120 S samt Nebengebühren die Zwangsvollstreckung durch: 1. Pfändung des dem Verpflichteten als Arbeitnehmer bei dem Dienstgeber Therese B. angeblich zustehenden Arbeitseinkommens und

2. Überweisung des gepfändeten Arbeitseinkommens zur Einziehung bis zur Höhe der beizutreibenden Forderung beantragt, gleichzeitig vorgebracht, daß der Verpflichtete im Betrieb seiner Gattin Therese

B. arbeite, und den weiteren Antrag gestellt, "die angemessene Vergütung festzusetzen, die nach Art und Umfang üblicherweise entlohnt wird".

Das Erstgericht hat die beantragte Zwangsvollstreckung bewilligt und denweiteren Antrag durch den Ausspruch erledigt, daß den Arbeiten des Verpflichteten, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ein monatliches Einkommen von 1500 S zugrunde gelegt werde.

Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag der betreibenden Partei "auf Bewilligung der Zwangsvollstreckung durch Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens" abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge gegeben, den Beschluß des Erstgerichtes, soweit der betreibenden Partei die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten bewilligt und ein Betrag von monatlich 1000 S als angemessene Vergütung für die von ihm geleisteten Arbeiten festgesetzt worden ist, wieder hergestellt und im übrigen, d. h. in der Richtung, ob die angemessene Vergütung mit einem 1000 S übersteigenden Betrag festzusetzen ist, die Beschlüsse des Rekurs- und Erstgerichtes aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat seine Entscheidung damit begrundet, daß im Exekutionsantrag alle Angaben fehlen, die nach der Beschaffenheit des Falles für die vom Bewilligungs- oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit seien, und daß daher weder die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsV. vorliegen, noch die Bemessung der Vergütung möglich sei. Mit Recht wird von der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs darauf hingewiesen, daß derVerpflichtete den erstgerichtlichen Beschluß nur in einem beschränkten Umfang angefochten hat, und in diesem Zusammenhang dem Rekursgerichte zum Vorwurf gemacht, daß es bei der Erledigung des Rekurses die Grenzen der Anfechtung weit überschritten habe. Selbst wenn die Bedenken des Rekursgerichtes gegen den Inhalt des Exekutionsantrages dessen Abweisung hätten rechtfertigen können, durfte es sich nicht darüber hinwegsetzen, daß sich der Verpflichtete nicht durch die Exekutionsbewilligung, sondern bloß durch den Ausspruch, daß seinen Arbeiten ein monatliches Einkommen von mehr als 1000 S zugrunde gelegt worden sei, beschwert erachtet hat. In dieser Richtung hat jedoch das Rekursgericht, wie bereits hervorgehoben, lediglich ausgeführt, daß der mangelhafte Inhalt des Exekutionsantrages die Bemessung der Vergütung nicht ermögliche.

Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Ansicht des Rekursgerichtes nicht beizupflichten. Es ist davon auszugehen, daß die Exekutionsbewilligung als solche unangefochten geblieben und daher nur zu prüfen gewesen ist, ob die vom Erstgericht angenommene Entlohnung des Verpflichteten seinen Dienstleistungen entspricht und allenfalls auch in den Erträgnissen des Unternehmens Deckung findet. Die betreibende Partei hat offenbar angenommen, daß dem Erstgerichte die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten bekannt sind, und es aus diesem Gründe unterlassen, Näheres über das Unternehmen seiner Ehefrau und seinen in diesem Unternehmen geleisteten Dienst vorzubringen. Daß dem Erstgerichte die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten tatsächlich bekannt gewesen sein müssen, geht daraus hervor, daß es ohne Erhebungen die angemessene Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsV. festgesetzt hat. Der Mangel von näheren Angaben im Antrage auf Festsetzung der angemessenen Vergütung rechtfertigt aber noch nicht seine Abweisung, da die im Antrage enthaltenen Angaben - Name des Dienstgebers, Dienst- und persönliches Verhältnis des Verpflichteten zum Dienstgeber - bereits ausreichen, die zur Erledigung des Antrages erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Der Mangel dieser Erhebungen, der vermutlich auf eine aus den Akten nicht ersichtliche Kenntnis des Erstgerichtes zurückzuführen ist, verhindert jedoch eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung.

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