OGH 3Ob785/52

OGH3Ob785/5218.12.1952

SZ 25/329

Normen

KO §37 (1)
KO §43 (1)
KO §37 (1)
KO §43 (1)

 

Spruch:

Über die richtige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozeß.

Entscheidung vom 18. Dezember 1952, 3 Ob 785/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

"Die Gläubiger im Konkurse der Firma August J. B." brachten eine Anfechtungsklage ein.

Das Erstgericht hat diese Klage zurückgewiesen und die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens ausgesprochen, weil die Gläubiger im Konkurse als solche keine Parteifähigkeit besäßen und im Anfechtungsprozeß über eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners nur der Masseverwalter Prozeßpartei sei.

Das Rekursgericht hat dem Rekurse der klagenden Partei Folge gegeben und dem Erstgerichte aufgetragen, unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund das Verfahren durchzuführen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Eine gesetzliche Vorschrift, unter welcher Bezeichnung der Masseverwalter einen Prozeß zu führen hat, besteht nicht. Im vorliegenden Falle wäre die übliche Bezeichnung: "Dr. Rudolf K. als Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen des Gemeinschuldners" oder "Konkursmasse August J. B., vertreten durch den Masseverwalter". Aber auch die vom Masseverwalter gewählte Bezeichnung: "Die Gläubiger im Konkurse des Gemeinschuldners, vertreten durch den Masseverwalter", läßt mit genügender Klarheit erkennen, welches Rechtssubjekt als Kläger auftritt. Falls dem Erstrichter diese Bezeichnung nicht genügend präzise erschien, hätte er die Möglichkeit, sie von Amts wegen entsprechend zu verbessern, wie dies nun von der Seite des Obersten Gerichtshofes geschieht.

Aus diesen Gründen war dem Rekursgerichte beizupflichten, daß weder ein Mangel der Parteifähigkeit noch eine Nichtigkeit vorliege.

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