OGH 2Ob757/52

OGH2Ob757/5224.10.1952

SZ 25/281

Normen

Arbeitsgerichtsgesetz §1 (2)
EO §308
Arbeitsgerichtsgesetz §1 (2)
EO §308

 

Spruch:

Die Drittschuldnerklage gegen den Dienstgeber des Verpflichteten ist, da sie die Bezahlung von Lohnbeträgen zum Gegenstand hat, gemäß § 1 Abs. 2 ArbGerG. beim Arbeitsgericht einzubringen.

Entscheidung vom 24. Oktober 1952, 2 Ob 757/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Mürzzuschlag; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Das Berufungsgericht ist im Vorverfahren bei Prüfung der Berufungsakten zu der Überzeugung gelangt, daß zur Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit - unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte - die Arbeitsgerichte zuständig sind, dies deshalb, weil der betreibende Gläubiger, der eine ihm zur Einziehung überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend macht, in Vertretung des Verpflichteten einschreitet, und, weil das Arbeitseinkommen des Verpflichteten gepfändet und überwiesen wurde, einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, sodaß gemäß § 1 Abs. 2 ArbGerG. die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist.

Das Urteil des Erstgerichtes und das vorangegangene Verfahren wurden daher als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs der beklagten Partei gibt zu, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zutreffen würde, wenn die Drittschuldnerklage einen nicht befriedigten Lohnanspruch des Verpflichteten geltend machen würde, sie vermeint aber, daß die zugrunde liegende Klage nicht aus dem Rechtsgrund des nicht befriedigten Lohnanspruchs erhoben wurde, sondern darauf gestützt ist, daß der Beklagte das gerichtliche Drittverbot nicht restlos befolgt hat und an der Vereitelung der Hereinbringung der Klagsforderung schuldhaft teilgenommen hat, sodaß es sich um einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Rechtsgrund der Verletzung der am Drittschuldner nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen handelt und nicht um einen arbeitsrechtlichen Anspruch.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Rekurs übersieht, daß - ebenso wie Vereinbarungen zwischen dem Verpflichteten und dem Drittschuldner zum Nachteil des betreibenden Gläubigers - auch Verfügungen des Verpflichteten, welche den Bestand der Forderung zum Nachteil des betreibenden Gläubigers verändern sollen, also auch das Einkassieren der Forderung nach erfolgter Pfändung dem betreibenden Gläubiger gegenüber ungültig sind. Im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger liegt also der Sachverhalt so, als hätte der Beklagte jene Beträge, die von der Pfändung betroffen worden waren, nicht bezahlt.

Die Klage ist somit keine Schadenersatzklage, sondern eine Klage auf Zahlung von Lohnbeträgen aus dem Arbeitsverhältnis, sodaß die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte vom Berufungsgericht, auf dessen zutreffende Begründung im übrigen verwiesen wird, mit Recht aufgegriffen wurde.

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