OGH 2Ob479/52

OGH2Ob479/5225.6.1952

SZ 25/179

Normen

EO §10a
EO §10a

 

Spruch:

Exekutionsführung gemäß § 10a EO. auch gegen eine laufende Arbeitslosenunterstützung zulässig.

Entscheidung vom 25. Juni 1952, 2 Ob 479/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht (Fachbeamter im erweiterten Wirkungsbereich) hat die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegenüber dem Arbeitsamt als Arbeitslosen zustehenden Forderung auf Arbeitslosenunterstützung zur Hereinbringung des den betreibenden Parteien auf Grund eines Bruchteilstitels bestehenden Unterhaltsrückstandes von 2398.58 S sowie der laufenden Unterhaltsbeiträge von 25% des Bruttoeinkommens bewilligt. Über Rekurs des Verpflichteten hat das Erstgericht diesen Beschluß gemäß § 56a GOG. im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert, da bei Forderungen auf Zahlung der laufenden Arbeitslosenunterstützung die Möglichkeit einer Exekutionsführung nach § 10a EO. mangels eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht bestehe.

Das Rekursgericht stellte den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes (Fachbeamten) wieder her. Es ging hiebei von der Rechtsmeinung aus, daß sowohl die Arbeitslosenunterstützung als auch das Krankengeld zur Voraussetzung habe, daß ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat. Diese Bezüge treten daher an die Stelle der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Schon daraus ergebe sich, daß zwischen den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitslosenunterstützung bzw. dem Krankengeld hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 10a EO. nicht zu unterscheiden sei.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn der Revisionsrekurswerber gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Exekutionsführung nach § 10a EO. auch bei Pfändung und Überweisung der Forderung auf Zahlung der laufenden Arbeitslosenunterstützung möglich ist, rechtliche Bedenken äußert, so können diese nicht geteilt werden. Der Oberste Gerichtshof billigt aus den zutreffenden, durch die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht widerlegten Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß fixe Bezüge, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Stelle des Arbeitslohnes treten, wie Ruhegenüsse, Arbeitslosenunterstützung und Renten, gleich einem Arbeitslohn zu behandeln sind. Eine buchstäbliche Auslegung des § 10a EO. hätte nur unnötige Verzögerungen und Kosten zur Folge.

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