Spruch:
Die Revision ist auch dann zulässig, wenn das Urteil der zweiten Instanz von dem der ersten Instanz nur hinsichtlich des Zuspruches von Zinsen abweicht.
Entscheidung vom 28. Mai 1952, 3 Ob 328/52.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Die Streitteile haben von Feber bis Juni 1951 gemeinsam auf Halbpart einen Obst- und Gemüsestand betrieben. Die Klägerin begehrte unter Zugrundelegung des Wareneinkaufes in der Höhe von 32.155.73 S und eines Preisaufschlages in der Höhe von 60 bis 70% vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 3594.10 S.
Das Erstgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin 2470.40 S zu bezahlen, und hat das Mehrbegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Ersturteil nur insofern abgeändert, als es der Klägerin noch 4% Zinsen seit 15. Juni 1951 zusprach.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig. Wie der Oberste Gerichtshof in dem Judikat Nr. 56 neu, EvBl. 1952 Nr. 49, ausgesprochen hat, sind die Vorschriften der §§ 500 Abs. 2 und 502 Abs. 3 ZPO. auf bloß teilweise bestätigende Urteile nicht anzuwenden. Die Revision muß daher als zulässig angesehen werden, obwohl das Urteil der zweiten Instanz von dem der ersten Instanz nur hinsichtlich des Zuspruches von Zinsen abweicht.
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