OGH 2Ob193/52

OGH2Ob193/529.5.1952

SZ 25/132

Normen

ABGB §1293
ABGB §1295 (1)
ABGB §1323
ABGB §1293
ABGB §1295 (1)
ABGB §1323

 

Spruch:

Im Schadenersatzprozeß obliegt dem Kläger, dessen Schaden durch einen anderweitigen Verdienst verringert worden ist, der Beweis, daß ihm ein Teil des Verdienstes (Spesen und Unkosten) nicht zugekommen ist, widrigenfalls er sich den ganzen Verdienst anrechnen lassen muß.

Entscheidung vom 9. Mai 1952, 2 Ob 193/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger begehrte von der Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Beklagte ihn durch längere Zeit von der Benützung seines Geschäftslokales ausgeschlossen hat.

Das Erstgericht sprach ihm 9817.69 S zu.

Das Berufungsgericht setzte diesen Betrag auf 2733.47 S herab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Als unrichtig rechtlich beurteilt wird gerügt, daß das angefochtene Urteil den vom Erstgerichte vorgenommenen 40%igen Abzug von den eingenommenen "Bruttoeingängen aus Provisionen" unter dem Titel "Spesen" nicht gelten lasse. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei Kläger trotz Körperbehinderung gezwungen gewesen, anderwärts Verdienst zu suchen. Für diesen Verdienst habe er jedoch Aufwendungen tätigen müssen, wie solche der Erstrichter mit Recht angenommen habe. Wenn Kläger den ziffernmäßigen Abstrich nicht gefordert habe, so aus dem Gründe, weil er von vornherein eine Kompensation dieser ganzen Einnahmen mit den möglichen Einnahmen aus dem Geschäfte infolge dessen möglicher und tatsächlicher Führung durch seine Frau gar nicht erwogen hätte. Mit diesem Einwand kann die Revision nicht gehört werden, da es nicht darauf ankommt, warum Kläger den Abstrich nicht forderte, sondern die Tatsache allein, daß er ihn nicht gefordert hat, ausschlaggebend sein muß. Mit Recht hat daher das angefochtene Urteil darauf hingewiesen, daß der Kläger mit keinem Worte behauptet hat, es sei in der erhaltenen Provision ein zusätzlicher Aufwand enthalten, er fordere daher einen Abzug von 40%. Der Kläger ist verpflichtet, die Voraussetzungen für das Vorhandensein seines Schadenersatzanspruches, also die Tatsache, daß er wirklich einen Schaden erlitten hat, zu beweisen. Im gegenwärtigen Falle grundet er seinen Schadenersatzanspruch auf die Tatsache, daß er von der Benützung des von ihm gemieteten Geschäftslokales durch rechtswidriges Vorgehen der Beklagten ausgeschlossen war, wodurch er nebst anderem an entgangenem Gewinn den von ihm näher dargelegten Schaden erlitten habe. Nach den untergerichtlichen Feststellungen ist aber Kläger in der Zeit ab 1. September 1948 als Vertreter für eine Wiener Firma tätig gewesen und hat hiebei die vom Erstgericht festgestellten Provisionen ins Verdienen gebracht. Da er in seinem Vorbringen gar nicht behauptet hat, daß er seine Arbeitskraft dem Geschäfte in Wien nicht hätte zu widmen brauchen, auch nicht behauptet hat, daß das Geschäft wie im Kriege von seiner Frau in seinem Namen geführt worden wäre, muß er sich das, was er durch die freigewordene Arbeitskraft anderwärts in einer gleichfalls kaufmännischen Branche verdient hat, als Vorteil vom Schaden abrechnen lassen. Daß der Vorteil durch besondere Opfer erkauft worden wäre, hat der Kläger im Verfahren vor dem Erstgerichte ebenfalls nicht behauptet (Entsch. vom 22. Februar 1907, GlUNF. Nr. 3708). Zur Berechnung eines in Geld zu ersetzenden Vermögensschadens ist der Geldwertunterschied festzustellen zwischen der Vermögenslage, in der sich der Geschädigte infolge der erlittenen Beschädigung befindet, und jener Lage, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde. Das schädigende Ereignis kann auch positiv wirken, d. h. es kann einen Vermögensvorteil herbeiführen, der ohne das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann kommt eben der Vermögensvorteil auch dem Schadenstifter zugute und verringert das Ausmaß seiner Ersatzpflicht.

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