OGH 1Nd163/52

OGH1Nd163/527.5.1952

SZ 25/127

Normen

Geschäftsordnung1937 §463 (5)
Geschäftsordnung 1952 §420 (6)
JN §29
JN §109 (1)
Geschäftsordnung1937 §463 (5)
Geschäftsordnung 1952 §420 (6)
JN §29
JN §109 (1)

 

Spruch:

Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichtes mit dem Abschluß der einzelnen getroffenen Maßnahmen noch nicht beendet.

Entscheidung vom 7. Mai 1952, 1 Nd 163/52.

Text

Die Kuratelsache ist am 6. April 1951 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz angefallen. Der eheliche Vater hatte damals noch seinen Wohnsitz in Graz, X.straße 14. Das Bezirksgericht Graz genehmigte damals den Scheidungsvergleich der Eltern hinsichtlich des Minderjährigen. Nunmehr hat sich das Bezirksgericht Graz zur Erledigung weiterer Anträge für unzuständig erklärt, weil der Vater seinen Wohnsitz nach Wien verlegt hat. Aber auch das Bezirksgericht Innere Stadt - Wien hält sich für unzuständig.

Der Oberste Gerichtshof sprach nach § 47 JN. aus, daß das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Führung der Kuratelsache örtlich zuständig ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Graz ist gemäß § 29 JN., der auch für das außerstreitige Verfahren gilt, nach wie vor gegeben. Sie wurde nicht dadurch aufgehoben, daß der Wohnsitz des Vaters und damit auch der Wohnsitz des Kindes nach Wien verlegt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß, von dieser schon in dem Beschluß vom 2. April 1952, 1 Nd 151/52, niedergelegten Ansicht abzugehen. Es ist wohl richtig, daß § 463 Abs. 5 Geo. und auch § 420 Abs. 6 der am I. Jänner 1953 in Kraft tretenden Geschäftsordnung der Meinung sind, es handle sich jedesmal, wenn das Kuratelsgericht Anlaß nimmt, für ein eheliches Kind einzuschreiten, um ein neues Verfahren, für welches die Zuständigkeit nach § 109 JN. jedesmal neu zu bestimmen ist. Der Oberste Gerichtshof ist im Gegensatz hiezu der Meinung, daß auch bei ehelichen Kindern das Einschreiten des Kuratelsgerichtes mit dem Abschluß der einzelnen getroffenen Maßregel noch nicht im Sinne des § 29 JN. beendet ist, weil die Möglichkeit eines neuerlichen Einschreitens bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen besteht. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes scheint auch dem § 2 der Verordnung vom 11. August 1914, RGBl. 209, zugrunde zu liegen.

Mit den Vorschriften über die aktenmäßige Behandlung bei der Änderung der Zuständigkeit infolge einer Verlegung des Wohnsitzes des ehelichen Vaters hat die Geschäftsordnung nur eine gegenstandslose, aber nicht etwa eine ungesetzliche Anordnung erlassen, die erst nach Art. 139 B-VG. beseitigt werden müßte.

Die Übertretung der Zuständigkeit an ein Wiener Gericht könnte nur aus Zweckmäßigkeitsgrunden nach § 111 JN. verfügt werden.

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