OGH 1Ob382/52

OGH1Ob382/527.5.1952

SZ 25/125

Normen

ABGB §834
ABGB §835
ABGB §834
ABGB §835

 

Spruch:

Über das Wesen der Sicherstellung nach den §§ 834, 835 ABGB.

Entscheidung vom 7. Mai 1952, 1 Ob 382/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Villach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, in welchem die Antragsteller einen kleinen Büroraum einbauen lassen wollen.

Das Erstgericht hat den Einbau bewilligt, jedoch nur gegen vorherigen Erlag, der dafür angebotenen Miete für 64 Monate, das sind 6400 S durch Adolf E. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Antragsteller folgend von dem Erlag dieses Betrages abgesehen. Der Rekurs der Antragsgegner begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder die Abänderung des Beschlusses dahin, daß dem Antragsteller mindestens eine Sicherheit im Betrage von 3000 S auferlegt wird. Der Rekurs begehrt weiters die Eliminierung der Worte: "Es bestehe keine Notwendigkeit, die Abschrägung der Ecke vorzunehmen", aus der Begründung des rekursgerichtlichen Beschlusses.

Nach der Meinung des Rekursgerichtes ist es sehr unwahrscheinlich, daß aus der Durchführung des Baues ein Schaden entsteht, dieser Schaden könne keinesfalls ein sehr hoher sein, und nur darin bestehen, daß die Antragsteller den für den Büroraum angebotenen Zins nicht zahlen. Die Antragsteller seien Hauseigentümer; der Erstantragsteller Spenglermeister, so daß es den Antragsgegnern nicht schwer fallen werde, sich für den höchstens wenige tausend Schilling betragenden Nachteil entschädigen zu können.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurse der Antragsgegner teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: Der von den Antragstellern beabsichtigte Einbau eines Büroraumes im Vorraum des Hauses in X ... auf Kosten der Antragsteller laut vorgelegtem Plan, ist trotz des Widerspruches der Antragsgegner zulässig gegen Leistung einer Sicherstellung in der Höhe von 3200 S dafür, daß die Antragsgegner oder ihre Rechtsnachfolger im Hausbesitz aus dem Einbau des Büroraumes im Laufe von sechs Jahren nach Fertigstellung eine Mehreinnahme an Mietzinsen in dieser Höhe erzielen werden. Die Bestimmung über die Art der Sicherstellung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß der Eifer, mit welchem sich die Antragsteller um die Errichtung des Baues bemüht haben, keine Gewähr dafür biete, daß diese den überaus kleinen Büroraum auch wirklich als brauchbar befinden und benützen werden. Die Möglichkeit, daß die Hausbesitzer den von den Antragstellern in Aussicht gestellten finanziellen Erfolg nicht erreichen werden, das Haus aber durch einen zwecklosen Einbau belastet bleibt, ist nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht zu vernachlässigen.

Die durch die §§ 834, 835 ABGB. vorgesehene Sicherstellung ist nicht dazu bestimmt, Abhilfe gegen die mangelnde Bonität der Antragsteller zu bieten. Sie ist immer dann zu leisten, wenn es nicht sicher ist, daß die geplante Maßnahme wirklich zum Vorteil der gemeinsamen Sache dienen wird. Das Gericht kann also im Falle der §§ 834, 835 die Auferlegung einer Sicherstellung nicht mit der Begründung ablehnen, daß die Antragsteller den Antragsgegnern jedenfalls für den etwa entstehenden Schaden gut sind.

Der Oberste Gerichtshof hält also die Auferlegung einer Sicherstellung für erforderlich. Sie wurde unter Berücksichtigung der Angaben der Sachverständigen gemäß § 273 ZPO. bemessen. In den Beschluß war zur Präzisierung weiter der von den Parteien als selbstverständlich angesehene Umstand aufzunehmen, daß die Errichtung des Büroraumes auf Kosten der Antragsteller zu erfolgen hat.

Im übrigen ist der Rekurs aber nicht begrundet.

Die Abänderung der Begründung eines Beschlusses kann in der Regel im Rechtsmittelwege nicht erzwungen werden. Der Inhalt der Begründung ist im übrigen für die Verwaltungsbehörde bei Überprüfung des Vorhabens nach baupolizeilichen Grundsätzen in keiner Weise bindend. Die Antragsgegner sind also nicht gehindert, die Bedenken, die sie gegen das Projekt vom baupolizeilichen Standpunkt aus hegen, bei der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.

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