OGH 3Ob272/52

OGH3Ob272/5230.4.1952

SZ 25/114

Normen

WechselG Art25
WechselG Art25

 

Spruch:

Auch die nicht firmenmäßige Zeichnung eines Wechsels durch eine Genossenschaft m. b. H. verpflichtet, wenn die Vorstandsmitglieder diese nachträglich formfrei oder durch konkludente Handlungen genehmigen.

Entscheidung vom 30. April 1952, 3 Ob 272/52.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Prozeßgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag vom 19. April 1951 aufrecht. Es stellte fest, daß dem Kläger eine Ausfuhrgenehmigung für Holz von der zuständigen Stelle erteilt wurde, wogegen er Wolle importieren wollte, daß er sich, da die Wollpreise inzwischen gestiegen waren und die Ein- und Ausfuhrbewilligung daher für ihn keinen Wert mehr hatte, an die beklagte Partei wandte, mit der er vereinbarte, daß er dieser die Ausfuhrbewilligung gegen eine Provision von 15 S pro m3 des auszuführenden Holzes überlasse und daß das Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der beklagten Partei mit nachträglicher Genehmigung des gesamten Vorstandes über die zu bezahlende Provision einen Wechsel über den Betrag von 48.000 S ausstellte, dem Kläger einen Betrag von 30.000 S zahlte und namens der beklagten Partei die schriftliche Verpflichtung übernahm, den Restbetrag von 18.000 S bis 5. März 1951 zu bezahlen und für den Fall der Nichteinlösung ausdrücklich darauf zu verzichten, gegen das dem Wechsel zugrunde liegende Geschäft in einem Wechselprozeß Einwendungen zu erheben. Das Prozeßgericht stellte schließlich fest, daß die Außenhandelskommission die Durchführung des Exportes des Holzes durch die Fa. W. & Co., ein Genossenschaftsmitglied der beklagten Partei, der von der beklagten Partei die Ausfuhr übertragen wurde, genehmigend zur Kenntnis genommen habe und daß die Provision für die Überlassung der Lizenz vereinbart war und nicht von der Bedingung abhängig gemacht wurde, daß auf Grund dieser Lizenz Autos eingeführt werden, daß dies vielmehr lediglich der Beweggrund der beklagten Partei für den Erwerb der Lizenz und das Provisionsversprechen war und es der beklagten Partei überlassen blieb, ob sie um eine Umschreibung der Einfuhrbewilligung von Wolle auf Autos einreiche. Auf Grund dieser Feststellungen gelangte das Prozeßgericht zu der rechtlichen Schlußfolgerung, daß die Wechselforderung zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigt dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Genossenschaft nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, die auch mit dem Inhalt des Aktes der Außenhandelskommission übereinstimmen, die Übertragung der dem Kläger erteilten Ausfuhrlizenz für Holz Nr. 602.257 an die beklagte Partei bzw. deren Genossenschaftsmitglied W. & Co. von der Außenhandelskommission am 10. Juni 1950 genehmigt wurde. Die Ausführungen der Revision, daß die Überlassung der Lizenz mangels Zustimmung der Außenhandelskommission gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und daher das Geschäft nichtig sei, gehen daher ins Leere. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Ausstellung und firmenmäßige Zeichnung des vom Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der beklagten Partei B. ausgestellten Wechsels ebenso wie die von ihm in dieser Sache geführte Korrespondenz von allen Vorstandsmitgliedern genehmigt. Da diese Genehmigung, wie bereits das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Staub - Stranz, S. 134, zutreffend ausgeführt hat, formfrei und auch durch konkludente Handlungen erfolgen kann, ergibt sich daraus, daß das gegenständliche Akzept, wenn es auch nicht firmenmäßig gezeichnet war, durch die nachträgliche Genehmigung sämtlicher Vorstandsmitglieder die Beklagte wechselmäßig verpflichtet. Es ist also das der Wechselverpflichtung zugrunde liegende Rechtsgeschäft und auch der Wechsel selbst rechtsgültig und für die Beklagte verbindlich. Ob der Kläger eine Gegenleistung erbracht hat, ob er grundlos bereichert ist und ob die Exportvaluta dem Kläger oder der beklagten Partei zusteht, ist im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung, da die beklagte Partei sich noch am 5. Feber 1951, somit lange Zeit nach der Abwicklung des Geschäftes, verpflichtet hat, den Wechselbetrag bis 5. Feber 1951 dem Kläger zu bezahlen und auf Einwendungen gegen das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu verzichten. Die beklagte Partei ist daher von allen Einwendungen, die sich auf vor dem 5. Feber 1951 liegende Tatbestände beziehen, ausgeschlossen. Bei dieser Rechtslage war eine Erörterung der übrigen Ausführungen der Revision, die zum Teil nicht von den tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte ausgehen, an die das Revisionsgericht bei der rechtlichen Beurteilung gebunden ist, und die zum Teil auch in unzulässiger Weise Neuerungen vorbringen, entbehrlich; der Revision war vielmehr schon deshalb, weil die Überlassung der Exportlizenz von der Außenhandelskommission genehmigt, die Einfuhr von Autos nicht zur Bedingung des Geschäftes gemacht und die Wechselverpflichtung ebenso wie die Korrespondenz von allen Vorstandsmitgliedern genehmigt wurde, die beklagte Partei außerdem auf die Erhebung von Einwendungen verzichtet hat, der Erfolg zu versagen.

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