OGH 1Ob764/51

OGH1Ob764/5114.11.1951

SZ 24/305

Normen

ABGB §905
ABGB §1002
ABGB §1004
HGB §361
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art8 Z8 Abs2
ABGB §905
ABGB §1002
ABGB §1004
HGB §361
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art8 Z8 Abs2

 

Spruch:

Die Bestimmung des Art. 8 Z. 8 Abs. 2 der 4. EVzHGB. gilt nur für echte Valutaforderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen wären. Für unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage ist, gilt der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit, nicht aber der Zahlung.

Entscheidung vom 14. November 1951, 1 Ob 764/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines Auftragshonorars von 1.416.168 S gerichteten Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 207.806.93 S statt und wies das Mehrbegehren von 1.208.361.07 S ab. Die Beklagte habe den Kläger Ende 1945 gemäß § 1002 ABGB. beauftragt, mit den englischen Besatzungsbehörden in Wien wegen Kompensationslieferung von Tabak aus Griechenland in Verbindung zu treten. Der Kläger habe für die Reise nach Griechenland englische Reisepapiere beschafft, was sehr schwierig gewesen sei. Der Kläger sei mit dem Angestellten der Beklagten Dr. H. nach Griechenland gereist und durch deren gemeinsames Handeln sei es zum Abschluß eines Kompensationsvertrages der Beklagten mit der griechischen Regierung im Werte von 2.000.000 USA-Dollar gekommen, was für die Beklagte außerordentlich günstig gewesen sei. Da zwischen den Parteien eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden sei, gelte gemäß § 1004 ABGB. ein angemessenes Honorar als bedungen. Die Höhe berechne sich nach der üblichen Vergütung, die ein Kommissionseinkäufer erhalte, da der Kläger derartige Vermittlungsgeschäfte nicht gewerbsmäßig abwickle. Üblich sei ein Honorar von 2 - 8% des vermittelten Geschäftes. Da es sich um das bisher größte Geschäft der Beklagten gehandelt habe, könne nur die unterste Grenze des üblichen Satzes angewendet werden, nämlich 2%. Am Zustandekommen des Kompensationsvertrages habe außer dem Kläger auch Dr. H. verdienstvoll mitgewirkt. Deshalb ermäßige sich der Satz von 2% auf 1 1/2%. Mit dem Abschluß des Vertrages vom 31. Juli 1946 sei das Honorar fällig geworden. Es belaufe sich rechnungsmäßig auf 33.000 USA-Dollar, das sind nach dem am 31. Juli 1946 geltenden Umrechnungsschlüssel von 1 : 10 330.000 S. Auf diesen Betrag habe die Beklagte dem Kläger bereits 122.193.07 S bezahlt, so daß der Restbetrag von 207.806.93 S noch zuzusprechen gewesen sei.

Infolge Berufung beider Parteien bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Beweiswürdigung und im wesentlichen auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht. Auf die tatsächlichen Aufwendungen und Mühewaltungen des Klägers komme es im einzelnen nicht an. Denn die üblichen Honorarsätze deckten diese. Art. 8 Z. 8 der Vierten handelsrechtlichen Einführungsverordnung vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1999, könne nicht angewendet werden, weil es sich hier nicht um eine in ausländischer Währung ausgedrückte Forderung handle. Der Dollarbetrag sei nur zu dem Zweck heranzuziehen gewesen, um einen Maßstab für die Berechnung des auf Schillinge lautenden Honoraranspruchs des Klägers zu gewinnen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung sei deshalb nicht der Tag der Zahlung, sondern der des Abschlusses des Kompensationsgeschäftes.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger fühlt sich nur dadurch beschwert, daß die Untergerichte den Wert seines Entgeltes nach dem am 31. Juli 1946 geltenden Umrechnungskurs des USA-Dollars von 1 : 10 statt nach dem Kurs des Zahlungstages, 1 : 26, festgesetzt hätten. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger auf die Bestimmung des Art. 8 Z. 8 der Vierten handelsrechtlichen Einführungsverordnung. Dort handelt es sich um im Inland zahlbare Geldschulden, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, also um Forderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen sind. Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist, daß der Inhalt der Schuld selbst Geld in Auslandswährung ist, daß der Gläubiger also einen Anspruch auf Leistung von Geldzeichen fremder Währung hat. Wenn es sich aber wie hier darum handelte, den als bedungen geltenden angemessenen Anspruch eines im Inland Wohnenden gegen einen anderen Inländer ziffernmäßig festzusetzen, konnte als Währungsgrundlage nur der Schilling in Frage kommen. Denn die Währung ist bei jeder unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Verbindlichkeit im Inland bestimmt, und zwar durch das einen Bestandteil der Rechtsordnung bildende inländische Währungssystem. Im übrigen geht dies auch aus § 905 Abs. 1 Satz 2 ABGB. und § 361 HGB. hervor. Der Kläger hatte von vornherein nur eine Schillingforderung. Deshalb, weil deren Ausmaß sich gemäß den Übungen des Handelsverkehrs nach der Höhe des vermittelten Geschäftes und nicht etwa nach dem Wert der einzelnen Leistungen richtet, ändert sich der Inhalt der Forderung als einer Schillingforderung nicht. Die Höhe des auf eine ausländische Valuta lautenden vermittelten Geschäftes dient hiebei nur als Rechnungsgrundlage, die zufällig nicht auf Schillinge gestellt ist. Es handelt sich um eine sogenannte unechte Valutaforderung. Art. 8 Z. 8 findet nur auf echte Valutaschulden Anwendung. Darum kann bei unechten Valutaschulden als Tag der Umrechnung des als Wertmaßstab herangezogenen Dollarbetrages nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über das, was als bedungen zu gelten hat, nur der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der der Fälligkeit in Frage kommen. Mit der Umrechnung zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung endgültig bestimmt und bleibt unverändert, wenn der Umrechnungskurs auch später geändert wird. Der maßgebende Kurs war im vorliegenden Fall der von den Untergerichten herangezogene von 1 : 10. Bemerkt sei, daß die von der Beklagten in ihrer Revisionsschrift herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Geldinflation nach dem ersten Weltkrieg auf Billigkeitserwägungen beruhten.

Es bedurfte entgegen der Meinung des Klägers auch keiner Feststellung des Wertes des vermittelten Kompensationsgeschäftes mit Bezug auf die von der Beklagten gelieferten Kompensationsgüter in Schilling. Denn dieser Wert wurde bereits durch die bestimmte Menge USA-Dollar fixiert, die ihrerseits die Rechnungsgrundlage für die Festsetzung des Entgeltes des Klägers zu bilden hatte. Die Umrechnung des Entgeltes auf Schillinge war dann vom tatsächlichen Schillingwert des Kompensationsgeschäftes völlig unabhängig.

Die Untergerichte haben in einem mängelfreien Verfahren auf Grund richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache dem Kläger ein Entgelt in der Höhe von 1 1/2% von 2.200.000 USA-Dollar abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen, nämlich 207.806.93 S, zugesprochen. Zur Anwendung des Umrechnungsschlüssels von 1 : 26 und damit zur Überwälzung des Währungsschadens auf die Beklagte bestand keine rechtliche Grundlage, weil, wie bereits gesagt wurde, eine im Jahre 1946 fällig gewordene Schillingforderung ohne besondere Abrede im Nominale nicht geändert wird, mag auch der innere Wert gesunken sein.

Da die vom Kläger geltend gemachten Revisionsgrunde nicht vorliegen,

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