Spruch:
Mit der Scheidungsklage kann das Begehren auf Aufhebung der Ehepakte verbunden werden.
Entscheidung vom 7. November 1951, 2 Ob 703/51.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Die Klägerin hat in der beim Erstgericht gegen den Beklagten überreichten Klage folgende Urteilsanträge gestellt:
a) Die zwischen den Streitteilen vor dem Standesamte geschlossene Ehe wird aus dem Alleinverschulden des Beklagten und aus dem Scheidungsgrund des § 55 EheG. geschieden.
b) Die mit Notariatsakt zwischen den Streitteilen geschlossenen Ehepakte werden aufgehoben, in eventu für erloschen erklärt.
c) Der Beklagte ist schuldig, dahin einzuwilligen, daß bei den ihm eigentümlichen Hälfteanteilen an mehreren Liegenschaften das Eigentumsrecht für die Klägerin wieder einverleibt werde.
Das Erstgericht hat das zu c) gestellte Begehren mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verbindung dieses Begehrens mit dem Scheidungsbegehren im Gesetz nicht vorgesehen und wegen der Verschiedenheit der abzuführenden Verfahren auch unmöglich sei. § 100 Abs. 1 JN. stehe diesem Rechtsstandpunkt nicht entgegen, da er ausdrücklich nur von zulässigerweise mit Klagen auf Scheidung verbundenen vermögensrechtlichen Klagen spreche, ohne auszusagen, welche vermögensrechtlichen Klagen mit Scheidungsklagen verbunden werden dürfen.
Dem Rekurse der Klägerin gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat das Rekursgericht Folge gegeben, den Beschluß des Erstgerichtes behoben und ihm aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Weisungsgrunde das Verfahren einzuleiten. Das Rekursgericht vermochte der vom Erstgericht vertretenen Auffassung über die Unzulässigkeit der Verbindung der in der Klage angeführten Begehren nicht zu folgen. Es verweist darauf, daß, ebenso wie die Verbindung der beiden Begehren a) und b) gemäß § 7a Abs. 3 JN. möglich sei, dies auch für das unter c) angeführte Begehren zutreffe, zumal dieses Begehren nur ein Ausfluß des Klagebegehrens unter Punkt b) sei. Auch der Hinweis des Erstgerichtes auf § 100 Abs. 1 JN. gehe fehl, weil diese Gesetzesstelle ausdrücklich von den zulässigerweise mit der Klage auf Scheidung verbundenenvermögensrechtlichen Klagen aus dem Eheverhältnis spreche. Abgesehen aber davon, hätte das Erstgericht, wenn seine Ansicht richtig wäre, nur die Aufhebung der Verbindung der Klagen herbeiführen können; die Zurückweisung des Teilklagebehrens sei jedoch verfehlt, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes für alle drei Klagebegehren gegeben sei.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof tritt der vom Rekursgericht angestellten Überlegung bei, daß, wenn schon die Verbindung der Begehren a) und
b) für zulässig erachtet werde, gar keine Veranlassung bestehe, die Verbindung des Begehrens c) mit den übrigen Begehren abzulehnen, zumal da das letztere Begehren und das Begehren unter Punkt b) zusammengehören. Sowohl § 7a JN. wie auch § 100 JN. schließen die Verbindung von Scheidungsbegehren mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die dem Eheverhältnis entspringen, nicht aus. So ist die Verbindung von Klagen auf Scheidung und Aufhebung von Ehepakten keine Seltenheit und schon deshalb nicht unzweckmäßig, weil in der Regel das Urteil über das vermögensrechtliche Begehren von der Erledigung des Scheidungsbegehrens abhängt, d. h. auch wenn der Beklagte die Tagsatzung unbesucht lassen würde, über das vermögensrechtliche Begehren kein Säumnisurteil gefällt werden könnte, weil schon nach der Klagsdarstellung die Stattgebung des vermögensrechtlichen Begehrens eine entsprechende Erledigung des Scheidungsbegehrens zur Voraussetzung hat. Es stellt eine Ungereimtheit dar, wohl die Verbindung der Begehren a) und b) hinzunehmen, dagegen die Verbindung des Begehrens c), das nichts anderes als die Herstellung des Grundbuchsstandes b) Stattgebung des Begehrens b) zum Gegenstande hat, als unzulässig zurückzuweisen. Eine Zurückweisung des Begehrens c) war auf jeden Fall verfehlt, da doch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes auch für dieses Begehren unstreitig gegeben ist und, wie der angefochtene Beschluß richtig hervorhebt höchstens ein Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO. einzuleiten oder gemäß § 188 ZPO. die Trennung der Verfahren über die verschiedenen Begehren zu verfügen war. Wie bereits erwähnt, wäre dies gerade im vorliegenden Falle freilich wenig zweckmäßig.
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