OGH 3Ob576/51

OGH3Ob576/5110.10.1951

SZ 24/270

Normen

HGB §139
HGB §139
HGB §159
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art7 Nr. 17
HGB §139
HGB §139
HGB §159
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art7 Nr. 17

 

Spruch:

Zulässigkeit der Eintragung ins Handelsregister, daß ein ehemaliger offener Handelsgesellschafter gestorben ist und seine Verlassenschaft nunmehr Kommanditist mit einer bestimmten Einlage sei.

Entscheidung vom 10. Oktober 1951, 3 Ob 576/51.

I. Instanz: Landes- als Handelsgericht Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Registergericht hat den Antrag der Firmengesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Ignaz Sch., im Handelsregister zu bewilligen, daß nach dem Ableben des Gesellschafters Ernst Sch. die Verlassenschaft nach Ernst Sch. als Kommanditist mit einer Einlage von 25.000 S eingetragen werde, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs statt und bewilligt die Eintragung.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von Theresia Sch. als Erbin nach Ernst Sch. eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist begrundet. Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Eintragung der Änderung der Rechtsstellung des Nachlasses des Gesellschafters Ernst Sch. auf Grund einer einverständlichen Abänderung des Gesellschaftsvertrages, bei welcher der Nachlaß des verstorbenen Gesellschafters durch die erbserklärte Erbin Theresia Sch. vertreten wird, nicht aber um das Recht der Erben, die Änderung ihrer Rechtsstellung bei sonstigem Austritt aus der Gesellschaft zu erreichen. Die Anwendung des nur dieses letztere Recht ordnenden § 139 des Handelsgesetzbuches und des Art. 7 Nr. 17 der 4. Verordnung zur Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches durch die Vorinstanzen beruht daher auf einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit.

Da der Nachlaß nach österreichischem Rechte nicht unmittelbar vom Erblasser auf den Erben übergeht, schaltet sich bei Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters, anders als nach deutschem Rechte, eine Zeitspanne ein, in welcher der Nachlaß als persönlich haftender Gesellschafter zu behandeln ist (Art. 7 Nr. 17, Abs. 1 der 4. EVzHGB.). Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die in dieser Zeitspanne vereinbart werden, von der Eintragung ausschließt. Die eheste Eintragung der Änderung gewinnt im vorliegenden Falle dadurch praktische Bedeutung, daß die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB. für die persönliche Haftung des Nachlasses und der später einzutragenden Erben mit dem Tage der Eintragung beginnt, ein Vorteil, für den § 139 Abs. 4 HGB. keinen Ersatz bietet.

Es ist in der Regel sicher nicht erforderlich und nicht üblich, den Tod eines Gesellschafters und damit den Übergang der Gesellschaftsrechte auf den Nachlaß im Handelsregister einzutragen, ausgenommen den Fall, daß wegen der Vertretung der Gesellschaft ein sogenanntes Abhandlungsprovisorium eingetragen werden muß. Es besteht aber auch kein Hindernis, bei der Eintragung sonstiger Änderungen in der Stellung des Nachlasses innerhalb der Gesellschaft wahrheitsgemäß zum Ausdruck zu bringen, daß es nicht der Gesellschafter, sondern sein Nachlaß ist, welcher die geänderte Stellung einnimmt.

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