OGH 3Ob227/51

OGH3Ob227/5116.5.1951

SZ 24/135

Normen

ABGB §163
EO §39 Abs1 Z1
ZPO §204
ABGB §163
EO §39 Abs1 Z1
ZPO §204

 

Spruch:

Zur Frage der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleiches über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde.

Entscheidung vom 16. Mai 1951, 3 Ob 227/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Der Kläger hat in der Rechtssache. C./42 des Bezirksgerichtes S. am 9. November 1942 einen Vergleich geschlossen, in dem er die Vaterschaft zu dem am 17. August 1942 geborenen mj. Hans Günther R. anerkannte und sich zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich 20 RM verpflichtete.

In der vorliegenden Rechtssache begehrt der Kläger die Fällung des Urteiles, die Anerkennung der Vaterschaft werde für rechtsunwirksam erklärt und der Minderjährige sei schuldig, anzuerkennen, daß der Kläger nicht als sein Vater anzusehen sei. Der Kläger ficht den gerichtlichen Vergleich mit der Begründung an, daß es über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde keinen Vergleich gebe; ein solches Anerkenntnis sei auch rechtlich unmöglich, da der Kläger zeugungsunfähig sei; der Vergleich verstoße daher gegen die guten Sitten.

Der Kläger behauptet auch, daß er im Vergleiche die Vaterschaft nicht ernstlich habe anerkennen wollen, er habe trotz Zweifels an seiner Zeugungsfähigkeit den Vergleich nur auf Drängen seiner Angehörigen und der Mutter des Minderjährigen geschlossen.

Die Untergerichte haben das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In rechtlicher Hinsicht war davon auszugehen, daß der Kläger nicht ein gerichtliches oder außergerichtliches Anerkenntnis abgegeben hat, das eine widerlegbare Vermutung seiner Vaterschaft zur Folge hätte, sondern im Vaterschaftsprozesse einen Vergleich geschlossen hat, in dem er die Vaterschaft anerkannte. Auf den Prozeß zur Feststellung der unehelichen Vaterschaft sind die Bestimmungen der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Feber 1943 nicht anzuwenden, daher genießen die Parteien volle Dispositionsfreiheit. Da das Verfahren so wie jeder andere Zivilprozeß zu führen ist, kann der Beklagte anerkennen, gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lassen oder einen Vergleich schließen, ohne gegen eine gesetzliche Vorschrift oder die guten Sitten zu verstoßen. Ob die Vaterschaft des Klägers durch ein Anerkenntnisurteil oder durch gerichtlichen Vergleich festgestellt wurde, macht keinen Unterschied, da dem gerichtlichen Vergleiche die gleiche Wirkung wie einem Urteile zukommt, insbesondere die der Streitbeendigung.

Es genügt daher zur Beseitigung der Rechtswirksamkeit des Vergleiches nicht der Widerruf des Anerkenntnisses, sondern es kommt nur die im § 39 Abs. 1 Z. 1 EO. vorgesehene Klage auf Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleiches in Frage. Bei Anfechtung eines gerichtlichen Vergleiches fällt aber ins Gewicht, daß dieser nicht nur Vertrag, sondern auch Prozeßakt ist. Aus diesem Gründe können weder die vom Kläger ins Treffen geführten Motive zum Vergleichsabschlusse noch die Behauptung, es habe auf seiner Seite an einer ernsten Absicht zum Anerkenntnisse gefehlt, mit Erfolg ins Treffen geführt werden. Drohungen der Angehörigen mit Enterbung und dergleichen oder ein Heiratsversprechen der Kindesmutter sowie deren Beteuerung, mit keinem anderen Manne verkehrt zu haben, scheiden als Klagsgrunde schon deshalb aus, weil die genannten Personen am Vergleichsabschlusse nicht beteiligt gewesen sind.

Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen.

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