OGH 2Ob254/51

OGH2Ob254/514.5.1951

SZ 24/121

Normen

Außerstreitgesetz §§1 ff
Außerstreitgesetz §102
Außerstreitgesetz §167
Außerstreitgesetz §267
Außerstreitgesetz §§1 ff
Außerstreitgesetz §102
Außerstreitgesetz §167
Außerstreitgesetz §267

 

Spruch:

Nach § 267 AußstrG. kann nur die Schätzung einer bestimmten Sache begehrt werden.

Entscheidung vom 4. Mai 1951, 2 Ob 254/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Wels; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Die Übernehmerin eines landwirtschaftlichen Gutes hat sich im Übergabsvertrag gegenüber den Übergebern verpflichtet, der Marie W. als Lohn- und Heiratsgutentfertigung den Betrag zu zahlen, der dem durchschnittlichen Wert von 6 Joch Ackergrund in der Steuergemeinde, in der das übergebene Gut gelegen ist, entspräche; im Streitfall sei dieser Betrag durch eine gerichtliche Schätzung festzustellen.

Das Erstgericht gab dem Antrage der Marie W., dem sich auch die Übernehmerin angeschlossen hatte, auf Ermittlung des Durchschnittspreises von Ackergrunden dieser Steuergemeinde statt und verständigte nach der Schätzung, die von zwei Landwirten durchgeführt wurde, die Parteien von ihrem Ergebnis.

Das Rekursgericht hob anläßlich des Rekurses der Marie W., die die Schätzung als zu niedrig bekämpfte, den erstgerichtlichen Beschluß und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Übernehmerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In dem Übergabsvertrag haben die Parteien die Festsetzung des Durchschnittspreises eines Jochs Ackergrundes dem Gerichte überlassen, also die Entscheidung über eine rechtserhebliche Tatsache, die einem Schiedsmann zukäme (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, S. 1474). Ein Einschreiten des Gerichtes ist aber gemäß § 1 AußstrG. nur insofern möglich, als es die Gesetze anordnen. Die Zuständigkeit des im Außerstreitverfahren angerufenen Gerichtes ist immer eine absolute Voraussetzung, sie kann auch nicht durch Vereinbarung der Parteien begrundet werden. Die endliche Erledigung der Rechtsangelegenheit durch ein Gericht, das auch durch ausdrückliche Parteienvereinbarung nicht zuständig gemacht werden kann, bildet im Verfahren außer Streitsachen um so eher einen Nichtigkeitsgrund, als hier eine Prorogation unzulässig ist (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 216).

Für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Schätzung könnte allenfalls nur § 267 AußstrG. herangezogen werden. Diese Gesetzesstelle gewährt aber nur dem Eigentümer eines bestimmt bezeichneten Grundstückes das Recht, die gerichtliche Schätzung zu veranlassen. Andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. die §§ 102, 167 AußstrG., §§ 222, 231 ABGB. kommen hier nicht in Betracht. Die Entscheidung vom 31. Mai 1906, GlUNF. 3434, betrifft einen anderen Sachverhalt und kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Dem Erstgericht fehlte daher die Befugnis, im außerstreitigen Verfahren tätig zu werden. Das Rekursgericht hat mit Recht die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen.

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