Spruch:
Hat der Kläger nur einen Teil einer Forderung eingeklagt, so bestimmt sich zwar der Streitwert nach dem gesamten noch unberichtigten Betrag dieser Forderung. Für die Zulässigkeit der Revision ist jedoch nur der eingeklagte Teilbetrag von Bedeutung.
Entscheidung vom 7. März 1951, 2 Ob 58/51.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin behauptete in der Klage, daß ihr durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden in der Höhe von mehr als 20.000 S erwachsen sei, begehrte jedoch vorläufig "unter Vorbehalt weiterer Ansprüche" nur seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 1000 S. Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Revision ist, wie vom Beklagten mit Recht in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht worden ist, unzulässig. Wohl war gemäß § 55 JN. (2. Satz) für das Verfahren über die Klage der Gerichtshof zuständig; für die Frage der Zulässigkeit einer Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes kommt es aber darauf an, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von 10.000 S übersteigt. Da jedoch das Berufungsgericht nur darüber zu erkennen hatte, ob der Klägerin ein Betrag von 1000 S gebühre oder nicht, lag der Wert des Streitgegenstandes unter der Revisionsgrenze; ein weiteres Rechtsmittel
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